Tessin
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Keine Beteiligung: Ambulante Hilfen zur Erziehung
Grundlagen:
- Legge sul sostengno alle attività delle famiglie e di protezione dei minorenni
- Regolamento della legge per le famiglie
Der Kanton Tessin trägt die Kosten für ambulante Hilfen zur Erziehung. Es wird kein Beitrag der Familien fällig. Zwei Ausnahmen davon gibt es:
- Wenn die ambulante Hilfe zum ersten Mal bezogen wird, muss ein einmaliger Beitrag von 50 CHF bezahlt werden.
- Wenn die ambulante Hilfe vom Jugendgericht angeordnet wurde und zuvor noch nicht stattfand, müssen sich Unterhaltspflichtige nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beteiligen.
Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Im Kanton Tessin müssen sich die Unterhaltspflichtigen an der stationären Unterbringung aus Kindesschutzgründen basierend auf ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen.
Grundlagen:
- Legge sul sostengno alle attività delle famiglie e di protezione dei minorenni
- Regolamento della legge per le famiglie
- Direttive concernenti l'ammontare della retta uniforme mensile dei centri educativi riconosciuti ai fini dei sussidiamento
Stationäre Unterbringung Kindesschutz
Unterhaltspflichtige Personen müssen sich an den Kosten einer stationären Unterbringung aus Kindesschutzgründen beteiligen (Gesetz, Art. 29) . Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Verordnung, Art. 68 und Richtlinie, Punkt 2). Zu beachten ist jedoch, dass die Richtlinie sowohl ein Mindest- als auch Maximalbeitrag festlegt.
Der Minimalbeitrag beträgt bei stationären Unterbringungen 220 CHF, der Maximalbeitrag liegt bei 480 CHF. Ausserdem kommen zwei Pauschalen zur Anwendung:
- Familien, die Sozialhilfe beziehen, bezahlen 200 CHF monatlich
- Familien, die zwar keine Sozialhilfe, jedoch andere Sozialleistungen beziehen, bezahlen 400 CHF. (Sozialleistungen gemäss Gesetz zur Harmonisierung und Koordinierung der Sozialleistungen)
Grundlage der Berechnung sind die im Sozialhilfegesetz verankerten Parameter (Verordnung, Art. 70). Das bedeutet, dass die Einkommen der beitragspflichtigen Eltern und des fremdplatzierten Kindes (nach Abzug eines Selbstbehalts) zusammengezählt werden. Vom Gesamtbetrag werden die nach Sozialhilfegesetz anrechenbaren Kosten abgezogen. Was übrig bleibt, muss als Kostenbeitrag an die Platzierung verwendet werden.
In Bezug auf Abwensenheiten wird der monatliche Elternbeitrag nur reduziert, wenn ein Kind mindestens 15 aufeinanderfolgende Tage bei der Familie verbringt. Die Reduktion beträgt dann 50%. (Richtlinie, Punkt 3) Eine Reduktion ist auch für den Fall vorgesehen, dass mehrere Kinder stationär untergebracht werden. Wenn die Familie Sozialhilfe bezieht, beträgt die Reduktion 30% für das zweite und jedes weitere Kind. Für alle anderen Familien gilt eine Reduktion von 30% ab dem dritten stationär untergebrachten Kind.
Pauschale
Kein Inhalt