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Finanzierung regeln

Verschaffen Sie sich einen kompakten Überblick über die zentralen Finanzierungsfragen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Informationen unterstützen Sie dabei, Finanzierungslogiken einzuordnen, aktuelle Entwicklungen wie EFAS frühzeitig zu berücksichtigen und fundierte Entscheidungen für Ihre Institution zu treffen.

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Pflegefinanzierung im Überblick

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Hier finden Sie die Grundlagen der Pflegefinanzierung in der Schweiz. Die folgenden Fragen zeigen auf, wer welche Kosten trägt, wie der Pflegebedarf erhoben wird und wo kantonale Unterschiede bestehen.

Die Pflegefinanzierung basiert auf einem bundesrechtlichen Rahmen (KVG/KLV) und folgt einem Drei-Komponenten-Modell: Pension, Betreuung und Pflegekosten.

Pension und Betreuung werden häufig unter dem Kostenblock «Aufenthalt» zusammengefasst und von der pflegebedürftigen Person selbst getragen.

Die Pflegekosten werden von drei Kostenträgern finanziert:

  • Krankenversicherung (OKP): CHF 9.60 pro Pflegestufe, max. CHF 115.20 pro Tag
  • pflegebedürftige Person: max. CHF 23.00 pro Tag
  • öffentliche Hand (Kanton/Gemeinde): vollständige Übernahme der Restkosten

Die Restfinanzierung entspricht den Bruttopflegekosten abzüglich OKP-Beitrag und Eigenanteil.

Die Bedarfsermittlung der Pflege ist in Art. 8a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) geregelt. Sie legt fest, wie der Bedarf für Pflegeleistungen erhoben und begründet wird. Die Bedarfsermittlung umfasst drei Elemente:

  • Beurteilung der Gesamtsituation der Patientin oder des Patienten
    Dazu gehört auch die Abklärung des Umfelds. (Art. 8a Abs. 3 KLV)
  • Verwendung einheitlicher Kriterien und eines gemeinsamen Formulars
    Leistungserbringer und Versicherer haben dafür ein gemeinsames Formular entwickelt. Darin wird insbesondere der zu erwartende Zeitaufwand dokumentiert. (Art. 8a Abs. 4 KLV).
  • Erhebung der medizinischen Qualitätsindikatoren
    Das verwendete Bedarfsermittlungsinstrument muss ermöglichen, dass die für Art. 59a Abs. 1 Bst. f KVG benötigten Qualitätsdaten im Rahmen der Bedarfsermittlung routinemässig erfasst werden. (Art. 8a Abs. 5 KLV).

Die Grundsätze der Pflegefinanzierung sind bundesrechtlich festgelegt.  Die Beiträge der Krankenversicherung an die Kosten der einzelnen Pflegestufe werden durch den Bundesrat festgelegt. Hingegen gibt es bei kantonalen Modellen zur Restfinanzierung erhebliche Unterschiede

Bundesrechtlich gilt:

  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP): CHF 9.60 pro Pflegestufe
    (maximal CHF 115.20 pro Tag)
  • Eigenanteil der pflegebedürftigen Person: maximal CHF 23.00 pro Tag
  • Öffentliche Hand: übernimmt die restlichen Pflegekosten vollständig

Innerhalb dieses Rahmens haben die Kantone eigene Berechnungsmodelle entwickelt. Diese unterscheiden sich in der Methodik, in der Rolle von Gemeinden und Kantonen sowie in den kantonalen Vorgaben für anerkannte Pflegeinstitutionen.

In der Schweiz sind aktuell drei anerkannte Instrumente im Einsatz: BESA, RAI-NH / interRAI-LTCF und PLAISIR. Das BESA- Instrument wird jedoch bis Mitte 2028 durch interRAI LTCF ersetzt werden.

Die Instrumente ermitteln die Pflegebedürftigkeit in 12 Pflegestufen. Die Pflegestufen bilden die Grundlage für die Finanzierung der Pflegeleistungen.

Die Instrumente müssen die Vorgaben aus Artikel 8b KLV erfüllen. Sie müssen also zwischen Leistungen der Abklärung, der Behandlung und der Grundpflege nach Art. 7 KLV unterscheiden können. Ausserdem müssen die Instrumente sich auf Zeitstudien abstützen.

Pflegefinanzierung in der Palliative Care

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Mit der Motion 20.4264 «Für eine angemessene Finanzierung der Palliative Care», die der Nationalrat am 16. Juni 2021 überwiesen hat, wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine bedarfsgerechte Behandlung und Betreuung von Menschen am Lebensende zu schaffen.

Das Eidgenössisches Departement des Innern EDI sieht vor, die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für Pflegeleistungen im Bereich der spezialisierten Palliative Care zu erhöhen. Die neuen Bestimmungen orientieren sich an der bestehenden Systematik der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).

  • Art. 7 KLV beschreibt die Pflegeleistungen, die im Rahmen der spezialisierten Palliative Care erbracht werden, sowie die dafür geltenden Voraussetzungen.
  • Art. 7a KLV regelt die Höhe der OKP-Beiträge für diese Leistungen.
  • Art. 8 KLV schreibt für Pflegeleistungen in der spezialisierten Palliative Care einen ärztlichen Auftrag oder eine ärztliche Anordnung vor.

Die verbesserte Abgeltung für Leistungen der spezialisierten Palliative Care wird im KLV verankert.

EFAS einordnen und vorbereiten

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Mit der Annahme von EFAS – Einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen – im November 2024 stellt der Bund die Finanzierung von Gesundheitsleistungen neu auf. Ziel ist es, Fehlanreize zwischen ambulanter und stationärer Versorgung abzubauen und die Finanzierung effizienter zu gestalten. Die Reform hat direkte Auswirkungen auf Pflegeinstitutionen und ambulante Pflegeorganisationen.

Dieses Kapitel gibt Ihnen eine Einordnung von EFAS, erklärt die Auswirkungen auf die Pflegefinanzierung und zeigt auf, was Ihre Institution konkret tun kann, um sich frühzeitig vorzubereiten.

CURAVIVA, Branchenverband von ARTISET, bringt sich als zukünftiger Tarifpartner aktiv in die Ausarbeitung der EFAS-Tarife ein. Ziel sind kostendeckende Tarife bei vertretbarem administrativem Aufwand für die Institutionen.

EFAS steht für einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen. Es handelt sich um eine Reform des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), die vom Stimmvolk im November 2024 angenommen wurde. Sie schafft einen einheitlichen Finanzierungsrahmen auf Bundesebene. Dieser Rahmen gilt ab 2028 für Spitäler und ab 2032 auch für die Pflegeinstitutionen.

EFAS ändert nicht die Leistungen selbst, sondern die Art ihrer Finanzierung. Ziel ist es, ambulante und stationäre Leistungen nach denselben Finanzierungsprinzipien zu finanzieren und damit Fehlanreize im heutigen System zu reduzieren.

Ab 2028 werden ambulante und stationäre Spitalleistungen einheitlich finanziert. Ab 2032 gilt dies auch für die Pflegeleistungen, sowohl in Pflegeheimen als auch bei Organisationen der ambulanten Pflege zu Hause.

Die Finanzierung erfolgt neu über zwei Kostenträger:

  • Die Kantone übernehmen 26.9 Prozent der Nettokosten (nach Abzug der Kostenbeteiligung),
  • die Versicherer 73.1 Prozent, finanziert über Prämien.

Da die Kantone neu auch ambulante Leistungen mitfinanzieren, erhalten sie zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten. Die bisherige Restkostenfinanzierung durch die Kantone entfällt.

Für Ihre Institution ergeben sich bis zum Inkrafttreten von EFAS im Jahr 2032 keine unmittelbaren Änderungen bei der Finanzierung.

Bereits heute müssen sich die Institutionen jedoch vorbereiten. Konkret bedeutet das: Sie stellen die Qualität Ihrer Daten sicher, insbesondere in der Kostenrechnung, der Anlagenbuchhaltung und für die Statistik der sozialmedizinischen Institutionen SOMED.

Diese Daten sind die zentrale Grundlage für die Entwicklung der EFAS-Tarifstruktur und für die Tarifverhandlungen. CURAVIVA, Branchenverband von ARTISET, ist auf zuverlässige und vergleichbare Daten aus den Institutionen angewiesen, um sich auf nationaler Ebene für kostendeckende Tarife einsetzen zu können.

Die Umsetzung von EFAS entwickelt sich laufend weiter. Bleiben Sie deshalb über Informationsveranstaltungen und Newsletter von CURAVIVA informiert.

Rechnungslegung – betriebswirtschaftliche Instrumente

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  • INSOS
  • YOUVITA

Die betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET erleichtern Ihnen die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) und ermöglichen die Vergleichbarkeit von Auswertungen aus der Buchführung.

Tätigkeiten systematisch analysieren | CURAtime

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  • CURAVIVA

Um Pflegeleistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) korrekt abzugrenzen, den Pflegeanteil gegenüber Kantonen und Gemeinden nachvollziehbar darzustellen und den Personaleinsatz fundiert zu steuern, benötigen Institutionen verlässliche Zeit- und Leistungsdaten.

CURAtime ist ein Instrument zur Tätigkeitsanalyse in Alters- und Pflegeinstitutionen. Es unterstützt Institutionen dabei,

  • Pflege (KVG) und Betreuungsleistungen klar zu trennen,
  • den Pflegeanteil nachvollziehbar zu belegen,
  • den Skill-Grade-Mix für den bedarfsgerechten Mitarbeitendeneinsatz zu erheben,
  • Prozesse und Abläufe gezielt zu verbessern,
  • transparent aufzuzeigen, wer wofür wie viel Zeit aufwendet,
  • Tarifverhandlungen, Personalplanung und strategische Entscheidungen fundiert zu unterstützen.

Ein CURAtime-Projekt dauert in der Regel vier bis fünf Monate. Die Datenerhebung erfolgt während rund zwei Wochen.

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