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Lebensende gestalten

Wie gestalten Sie das Lebensende in Ihrer Institution würdevoll und sorgfältig? Welche bewährten Konzepte können Sie zur Hand nehmen, und welche rechtlichen Vorgaben müssen Sie dabei beachten? Hier erhalten Sie konkrete Hinweise zum Umgang mit assistiertem Suizid, zur Verankerung von Palliative Care und zur Einführung der gesundheitlichen Vorausplanung.

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Assistierter Suizid

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Sie müssen oder können – je nach kantonaler Regelung – Sterbehilfe in Ihrer Institution anbieten. Wie gehen Sie vor?

Einer suizidwilligen Person wird Zugang zu einer tödlichen Substanz verschafft, die sie ohne Fremdeinwirkung selbst einnimmt oder anwendet. Das Medikament wird ärztlich verordnet, nachdem zuvor die Situation und Beweggründe der sterbewilligen Person abgeklärt wurden.

Die Bestimmungen sind kantonal geregelt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Amt für Gesundheit. Es gibt zwei Szenarien:

  • Die Institution muss den assistierten Suizid in den eigenen Räumlichkeiten erlauben und darf diesen nicht verhindern.
  • Die Institution entscheidet, ob sie Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten verweigert (in gewissen Kantonen möglich, sofern die Institution nicht durch öffentliche Gelder subventioniert ist), oder diese zulässt.

Der assistierte Suizid ist in der Schweiz strafbar, wenn er «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt. Ist dies der Fall, kann er nach Art. 115 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden. Organisationen wie Exit oder Dignitas machen sich nicht strafbar, da sie nicht selbstsüchtig agieren. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, die Vorgaben zu Vorabklärungen einzuhalten (für die genauen Vorgaben erkundigen Sie sich bitte bei den Organisationen).

Als Angestellte:r eines Pflegeheims liegt es in Ihrer Verantwortung, den Wunsch eines Bewohners / einer Bewohnerin nach einem assistierten Suizid ernst zu nehmen und verständnisvoll zu reagieren. Es ist wichtig, dem/der Bewohner:in zuzuhören und Empathie zu vermitteln. Jede Gesundheitsfachperson ist aber frei in der persönlichen Entscheidung, ob sie sich aktiv an der Organisation des assistierten Suizids beteiligen will.

  • Besteht der Wunsch der Bewohnerin / des Bewohners anhaltend, können Sie Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu einer Sterbehilfe-Organisation wie Exit oder Dignitas anbieten, oder dies der Person selbst oder ihren Angehörigen überlassen. Wurde der Kontakt bereits hergestellt, können Sie die Person bei der weiteren Kommunikation mit der Organisation unterstützen.
  • Beachten Sie, dass die Unterstützung eines assistierten Suizids ethisch komplex ist und verschiedene rechtliche, moralische und ethische Fragen aufwirft. Wir empfehlen, dass Sie sich mit Fachleuten im Bereich Palliativmedizin, Ethik und Recht in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt und die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Erkundigen Sie sich für die Kontaktaufnahme zu entsprechenden Fachpersonen bei Ihrem kantonalen Amt für Gesundheit.
  • Zudem sollten Sie verlässliche Informationen rund um das Thema des assistierten Suizids bereitstellen (zum Beispiel durch die Kontaktherstellung zu Sterbehilfsorganisationen), sowie sicherstellen, dass Alternativen wie eine palliative Versorgung, bekannt sind (zum Beispiel durch das Hinzuziehen eines Hausarztes / einer Hausärztin oder eines Heimarztes / einer Heimärztin oder eines Palliativteams).
  • Wichtig: Sie sind dazu verpflichtet, den besonderen Schutzbedarf von Betroffenen zu erkennen. Dazu zählt etwa das Erkennen von sozialem Druck auf den Wunsch nach assistiertem Suizid (zum Beispiel durch Angehörige, Bekannte oder Personal) oder einer Einschränkung der Urteilsfähigkeit (zum Beispiel durch eine manifeste Depression oder eine kognitive Beeinträchtigung). Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Hausarzt / eine Hausärztin hinzuzuziehen.
  • Es herrscht eine Pflicht zur Fürsorge gegenüber den Bewohner:innen. Die Pflege und Betreuung von suizidwilligen Bewohner:innen darf deshalb zu keinem Zeitpunkt verweigert werden.
  • Leidet die Person unter anhaltenden depressiven Symptomen, Verstimmtheit oder Angst, sollte unabhängig vom Sterbewunsch immer ein/e Psychotherapeut:in oder der Hausarzt / die Hausärztin aufgeboten werden.

  • Die sterbewillige Person organisiert den Kontakt mit der Sterbehilfeorganisation grundsätzlich selbständig, sollte aber von Betreuungs- oder Bezugspersonen aus der Institution (z.B. durch Pflege, Aktivierungsfachperson, Freiwillige) Unterstützung bei der Kontaktaufnahme erhalten, wenn sie danach fragt.
  • Verfügt die suizidwillige Person über ein eigenes Zuhause, so muss sie für die Durchführung des Suizids in der Regel dorthin zurückkehren.
  • Ein assistierter Suizid kann in den Räumen der Langzeitpflege nur stattfinden, wenn ein Einzelzimmer organisierbar ist. Suizidbeihilfe sollte nie in einem belegten Mehrbettzimmer, Geräteraum, Aufenthaltsraum oder Badezimmer durchgeführt werden.
  • Der anschliessend aufgebotenen Polizei muss ein einfacher Zugang zum Sterbeort gewährt werden.
  • Das Personal setzt die anderen Bewohner:innen nicht vor dem geplanten assistierten Suizid darüber in Kenntnis.
  • Wenn der/die suizidwillige Bewohner:in ihre Mitbewohner:innen von sich aus informiert, sollten je nach Dynamik geeignete Angebote zur Unterstützung überlegt werden, wie zum Beispiel: runder Tisch für Mitbewohner:innen, psychologische Unterstützung durch Psychotherapeut:innen, Psychiater:innen, und Seelsorge.

Dem gesamten Personal ist jegliche aktive Mitwirkung an der Durchführung eines Suizids gesetzlich verboten (z.B. bei der Verabreichung des Medikaments). Dies gilt auch für freiwillige Mitarbeiter:innen und Angehörige.

Auf Wunsch der sterbewillligen Person kann eine Pflegeperson beim Suizid freiwillig anwesend sein. Die Begleitung der Sterbewilligen und somit die Anwesenheit beim assistierten Suizid unter Beihilfe einer Sterbeorganisation ist dem Personal somit erlaubt. Es kann dazu jedoch nicht verpflichtet werden.

  • Die Sterbehilfeorganisation benachrichtigt die Polizei, die über die Freigabe des Leichnams entscheidet.
  • Nach Durchführung eines Suizids ist eine angemessene Begleitung und Betreuung der zurückbleibenden Mitbewohner:innen, des Personals sowie der Angehörigen sicherzustellen.
  • Im Rahmen der Gedenkfeier steht oft die Frage nach der Todesart im Raum. Im Einverständnis mit der suizidwilligen Person und den Angehörigen soll offen über den assistierten Suizid gesprochen werden können.

Palliative Care

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Mit Palliative Care begleiten Sie Menschen mit unheilbaren und lebensbegrenzenden Erkrankungen ganzheitlich – mit dem Ziel, ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern. In Alters- und Pflegeheimen ist sie ein zentraler Bestandteil der Versorgung. Eine gut verankerte Palliative Care entlastet Bewohnende, Angehörige und Mitarbeitende und unterstützt dabei, ein würdevolles Leben bis zuletzt zu ermöglichen.

Die nachhaltige Verankerung von Palliative Care ist eine Führungsaufgabe. Sie betrifft Haltung, Organisation, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung. Praxisbeispiele zeigen, dass institutionell verankerte Palliative Care die Pflegequalität stärkt, Mitarbeitende entlastet und Angehörige besser einbindet.

Praxisbeispiele aus Institutionen

Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAK):
Palliative Care als organisationsweites Entwicklungsprojekt
Organisationsentwicklung | Arbeitsinstrument | Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe | 2016
Pflege- und Betreuungskonzept | Arbeitsinstrument | Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe | 2017

Pflegeheim Johanniter:
Internes Gesamtkonzept mit Fokus auf Ethik, Symptommanagement, Weiterbildung und Qualität
Palliative Care Konzept | Arbeitsinstrument | Alters- und Pflegeheim Johanniter | 2018

Schlossgarten:
Palliative-Care-Konzept mit ergänzenden Hilfestellungen für Aktivierungsfachpersonen
Palliative Care Konzept | Arbeitsinstrument | Schlossgarten Riggisberg | 2016
Konzept Aktivierung | Arbeitsinstrument | Schlossgarten Riggisberg | 2017

Eine frühzeitige Erkennung palliativer Situationen ist zentral, damit betroffene Menschen und ihre Angehörigen rechtzeitig unterstützt werden. Die Entscheidung über eine palliative (nicht kurative) Behandlung erfolgt durch eine ärztliche Fachperson und wird gemeinsam mit der betroffenen Person, dem Behandlungsteam und bei Bedarf mit der vertretungsberechtigten Person besprochen.

Zur Unterstützung steht Ihnen der kostenlose EPS-Test zur Verfügung:
EPS-Test zur Erkennung palliativer Situationen

Auf diesen Plattformen finden Sie als Fachperson gezielte Angebote zur Aus- und Weiterbildung sowie zum fachlichen Austausch. Diese unterstützen Sie dabei, Ihre Kompetenzen in Palliative Care systematisch weiterzuentwickeln.
Netzwerk und Weiterbildungsangebote Langzeitpflege

Konkrete Projekte und Ansätze aus unterschiedlichen Institutionen zeigen, wie Palliative Care im Alltag umgesetzt werden kann. Die Sammlung richtet sich an Fachpersonen, Führungspersonen und Multiplikatoren.
Praxisbeispiele auf blueprint entdecken

Folgende Factsheets unterstützen Sie bei der Umsetzung, Schulung und interprofessionellen Zusammenarbeit in der Palliative Care:

Palliative Care – Das Wichtigste in Kürze | BAG
→ Überblick zu Einsatz, Formen und zentralen Massnahmen der Palliative Care

Palliative Care in Alters- und Pflegeheimen | CURAVIVA
→ Praxisnahe Beispiele und Impulse zur interdisziplinären Zusammenarbeit

Broschüre «Impulse für Spiritual Care» | palliative.ch
→ Konkrete Empfehlungen und Instrumente zur spirituellen Begleitung in der Langzeitpflege

Gesundheitliche Vorausplanung (GVP)

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Mit der gesundheitlichen Vorausplanung stellen Sie sicher, dass medizinische Behandlungswünsche von Bewohnenden frühzeitig geklärt, dokumentiert und im Alltag berücksichtigt werden. GVP unterstützt Sie dabei, Entscheidungen transparent, vorausschauend und im Sinne der betroffenen Person zu treffen – insbesondere bei Krankheit, Krisen oder Urteilsunfähigkeit.

Diesen Mehrwert bietet eine gesundheitliche Vorausplanung

  • Klarheit über Behandlungsziele, Wünsche und Grenzen von Bewohnenden
  • Sicherheit für Mitarbeitende bei medizinischen Entscheidungen
  • Entlastung von Angehörigen und vertretungsberechtigten Personen
  • Verlässliche Entscheidungsgrundlagen für Notfallsituationen

So setzen Sie gesundheitliche Vorausplanung in Ihrer Institution um

Die gesundheitliche Vorausplanung ist ein fortlaufender Prozess, der in Alters- und Pflegeheimen systematisch gestaltet werden kann. Bewährt hat sich ein sechsstufiges Vorgehen:

  1. Eintrittsgespräch
    Beim Eintritt wird geklärt, ob die bewohnende Person urteilsfähig ist, ob bereits eine Patientenverfügung besteht und wer gegebenenfalls vertretungsberechtigt ist.
  2. Beratungsprozess
    In einem GVP-Pflegedialog oder GVP-Beratungsgespräch werden Werte, Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung besprochen – gemeinsam mit der bewohnenden Person und, falls angezeigt, mit Angehörigen oder der vertretungsberechtigten Person.
  3. Entscheidungsfindung
    Behandlungsziele und Präferenzen (z. B. zu Hospitalisation, Reanimation oder Intensivbehandlung) werden festgehalten und ärztlich validiert.
  4. Informationsvermittlung
    Die getroffenen Festlegungen werden dem Pflege- und Betreuungsteam zugänglich gemacht und in die Pflegedokumentation integriert.
  5. Anwendung
    In Akut- oder Notfallsituationen dienen die dokumentierten Absprachen als verbindliche Entscheidungsgrundlage.
  6. Re-Evaluation
    Die GVP wird regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst, insbesondere bei Veränderungen des Gesundheitszustands oder der Lebenssituation.

Jede Institution soll ihren Bewohnenden bei Eintritt sowie nach relevanten gesundheitlichen Veränderungen aktiv einen GVP-Pflegedialog oder ein Beratungsgespräch anbieten. Ist eine Person nicht urteilsfähig, wird die vertretungsberechtigte Person konsequent in den gesamten Prozess einbezogen.

Diese Instrumente unterstützen Sie im Alltag

Hier erhalten Sie eine konkrete Wegleitung zur Umsetzung der GVP in Ihrer Institution, Vorlagen und Beratungsangebote zur Patientenverfügung, sowie eine medizinische, ethische und rechtliche Orientierung für den Umgang mit Reanimationsentscheiden.