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St. Gallen

Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.

Pauschale Beteiligung

Tagessonderschulen

Grundlagen:

Im sonderpädagogischen Bereich kommt bei ambulanten Angeboten eine pauschale Elternbeteiligung zum Zug (Konzept, 13.1.6). Die Eltern beteiligen sich mit 70 CHF pro Monat bzw. 840 CHF pro Jahr an den Kosten der Betreuung und Verpflegung in einer Tagessonderschule. Wird ein Kind auch am Wochenende oder in den Ferien betreut, wird zusätzlich eine Tagespauschale von 17 CHF fällig. (Information Elternbeiträge)

Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Grundlagen:

Unterhaltspflichtige müssen sich an den Kosten von ambulanten Kindesschutzmassnahmen gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen. Die Elternbeiträge werden zwischen Sozialamt und Eltern vereinbart. (Arbeitspapier, Punkt 2.1.5 & 2.1.6) Diese Elternbeiträge dürfen höchstens so hoch sein wie die Kostenbeteiligung bei stationären Massnahmen (Sozialhilfegesetz, Art. 8). Diese liegen bei 25 CHF pro Tag.

Pauschale Beteiligung

Im Kanton St. Gallen müssen sich Eltern pauschal an den Kosten jeder stationären Unterbringung beteiligen. Es gelten unterschiedliche Ansätze für Kindesschutzangebote und Sonderschulinternate.

Grundlagen:


Unterhaltspflichtige Personen müssen sich an den Kosten jeder stationären Unterbringung pauschal beteiligen.

Im Zusammenhang mit dem Kindesschutz beträgt die Pauschale 25 CHF pro Tag. Können Unterhaltspflichtige diesen Beitrag nicht bezahlen, wird ihr Kostenanteil von der Sozialhilfe übernommen (Einführungsgesetz zum ZGB, Art. 58). Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob eine stationäre Unterbringung angeordnet oder vereinbart wurde (IVSE-Verordnung, Art. 14). Zu beachten ist jedoch, dass obige Ausführungen nur bei einer Unterbringung in anerkannten Einrichtungen gilt. Wohnt ein Kind in einer nicht anerkannten stationären Institution oder in einer Pflegefamilie, müssen sich die Unterhaltspflichtigen gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligen.  (Sozialhilfegesetz, ARt. 40b und Art. 43) Ausserdem wird im Kanton über eine allgemeine Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei stationären Kindesschutzangeboten diskutiert. Das Amt für Soziales hat 2019 eine juristische Expertise dazu in Auftrag gegeben. Sie kommt zum Schluss, dass einer Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Kanton St. Gallen rechtlich nichts entgegen steht.

Auch im sonderpädagogischen Bereich müssen sich Eltern pauschal an den Kosten für Verpflegung, Betreuung und Internat beteiligen (Konzept, Punkt 13.3.1). Der Pauschal-Ansatz für die Sonderschule mit Internat beträgt 285 CHF pro Monat bzw. 3'420 CHF pro Jahr. Diese Pauschale deckt das Wocheninternat während der Schulwochen ab. Halten sich Kinder auch am Wochenende oder in den Ferien im Internat auf, bezahlen die Eltern zusätzlich eine Tagespauschale von 17 CHF. Diese Pauschale gilt auch, wenn Tagessonderschüler:innen ausnahmsweise im Internat betreut werden, z.B. als Krisenintervention. (Information Elternbeiträge)

Pauschale

Sonderschule und Sonderschulheime


Sonderschulen werden im Kanton St. Gallen über leistungsabhängige Pauschalen finanziert (Verordnung, Art. 20). Es gibt insgesamt vier verschiedene Pauschalen: Schule, Wohnen, Transport und Infrastruktur. Die ersten drei Pauschalen werden jährlich durch das Bildungsdepartment festgelegt, wobei die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt wird. Relevant für die Berechnung ist der Personalaufwand nach Vorschriften über den Lohn der Volksschullehrpersonen und nach Personalrecht für das Staatspersonal. Die Pauschale Infrastruktur wird in der Regel nur alle zehn Jahre aktualisiert. (Verordnung, Art. 22-24) Im Grundsatz werden vergleichbare Leistungen in allen Sonderschulen mit derselben Pauschale abgegolten, wobei sowohl die Pauschale Schule als auch die Pauschale wohnen förderabhängige Elemente beinhalten. (Sonderpädagogik-Konzept, S. 76) Der behinderungsspezifische Förderbedarf wird über die in der Leistungsvereinbarung festgehaltene Zielgruppe definiert und Bedarfsstufe genannt. (Handbuch, Kapitel 2.1)

Die Zusammensetzung und Berechnung aller Pauschalen ist im Handbuch detailliert beschrieben. Die Anhänge zum Handbuch machen zudem jede Art der Zuordnung von Stufen oder Kategorien zu einzelnen Institutionen transparent.

Die Pauschalen Schule und Wohnen werden pro Schüler:in und Präsenztag bezahlt. Im Fall von unvorhersehbaren Austritten während des Semesters werden die Pauschale jedoch bis Ende Semester weiter vergütet. (Verordnung, Art. 25 und 26) Ein Präsenztag im Wohnen ist dann gegeben, wenn eine Übernachtung mit anschliessend mind. acht Stunden Betreuung vorliegt. (Handbuch, Kapitel 3.1)

Die Pauschale Schule setzt sich zusammen aus einem kantonalen Beitrag für die schulische Förderung basierend auf dem individuellen Pensenpool,  einem Beitrag für ausserschulische Betreuung in Tagessonderschulen (wenn sie im Leistungsvertrag vorgesehen ist) und einem Beitrag für Overhead, Dienste und Sachaufwand. Der individuelle Pensenpool wird dabei ausgehend von einem Pensenplan berechnet, der im Handbuch in Kapitel 4 und Anhang A detailliert dargestellt ist. Für den Beitrag Overhead, Dienste und Sachaufwand stehen vier verschiedene Kategorien zur Verfügung.
Auch die Pauschale Wohnen kennt den kantonalen Beitrag für Overhead, Dienste und Sachaufwand in vier Kategorien. Sie umfasst daneben einen kantonalen Beitrag für die Betreuung, wobei drei Bedarfsstufen unterschieden werden. (Handbuch, Kapitel 3.2 und 3.3)

Die Pauschale Transport basiert auf der durschnittlichen Distanz vom Wohnort der Schüler:innen zur Sonderschule und der Transportart, die in der Leistungsvereinbarung definiert ist. Anzumerken ist, dass für Schüler:innen im Internat immer der Tarif ÖV entschädigt wird. Der Tarif für Schüler:innen im Rollstuhl erhöht sich um einen Faktor zwischen 1.5 und 5 je nach Transporttyp. In Tagessonderschulen werden zwei Fahrten pro Schüler:in und Präsenztag entschädigt. In Sonderschulheimen werden zwei Fahrten je fünf Präsenztage pro Schüler:in vergütet, wobei in dem Fall grundsätzlich die Eltern für den Transport besorgt sind. Sie können bei Bedarf eine Rückerstattung der ÖV-Kosten inkl. der kosten für die Begleitperson bei der Sonderschule geltend machen. (Handbuch, Kapitel 2.4). Im Fall von unvorhersehbaren Austritten während des Semesters wird die Pauschale jedoch bis Ende Semester weiter vergütet. (Verordnung, Art. 27)

Die Pauschale Infrastruktur deckt Mietzinse sowie Instandhaltung und Instandsetzung der bestehenden betriebsnotwendigen Infrastruktur ab. Sie ist hingegen nicht dafür da, Infrastruktur für ein zusätzliches Leistungsangebot abzudecken. Ihre Höhe basiert auf einer statistischen Berechnung der Lebensdauer einzelner Bauteile der betriebsnotwendigen Infrastruktur, einer Erhebung des Umschwungs- und der Mietkosten. Ausgangspunkt ist eine Begehung, wobei Gebäude mit einem Wert von über 200'000 CHF und deren Umschwung in die Betrachtung mit einbezogen werden. Pro Quadratmeter Umschwung werden 2 CHF verrechnet bei Hartflächen und 6 CHF bei Grundflächen. Veränderungen bei der Infrastruktur (z.B. anderes Mietobjekt) werden im Folgejahr bei der Berechnung der Pauschale Infrastruktur
berücksichtigt. (Handbuch, Kapitel 3.5)

Stationäre Unterbringung ohne Sonderschulung

Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der stationären Sozialhilfe bedürfen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht[23], über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung[24], über die Suchthilfe[25] und des Volksschulgesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen[26].*

Mehrere zuständige Departemente


Für die Bewilligung und Aufsicht von stationären Kinder- und Jugendinstitutionen ist das Amt für Soziales des Departements des Innern zuständig. Sonderschulen und Wohneinrichtungen mit interem Schulangebot unterstehen hingegen der Verantwortung der Abteilung Sonderpädagogik des Bildungsdepartements.