Solothurn
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Volle Kostentragung: Ambulante Hilfen zur Erziehung
Im Kanton Solothurn gibt es keine gesetzliche Grundlage, die dem Kanton eine Beteiligung an den Kosten für ambulante Hilfen zur Erziehung ermöglichen würde.
Die Familien tragen die vollen Kosten. Falls nötig, kommt die Sozialhilfe zum Zug.
Pauschale Beteiligung
Sonderschulinternate
Grundlagen:
Eltern müssen sich im Kanton Solothurn an den Kosten der Verpflegung und Betreuung in Sonderschulinternaten beteiligen. (Gesetz, Art. 85) Diese Beteiligung wird pauschal erhoben und beträgt 300 CHF pro Monat.
Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Stationärer Kindesschutz
Grundlagen:
Basierend auf der im ZGB (Art. 276) festgehaltenen elterlichen Unterhaltspflicht müssen sich Eltern im Kanton Solothurn an den Kosten von stationären Unterbringungen beteiligen. Diese Beteiligung erfolgt gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. (Gesetz, Art. 154) Bei der Berechnung des Elternbeitrags kommt nicht die Richtlinie der SKOS zur Berechnung von Elternbeiträgen zum Zug (Verordnung, Art. 94), sondern eine eigene Berechnungsgrundlage des KESB. Diese sieht einen Minimalbeitrag von 10 CHF pro Tag vor. (Excel) Diese Regelung gilt sowohl für vereinbarte wie auch behördlich angeordnete Unterbringungen (Gesetz, Art. 110bis)
Pauschale
Kein Inhalt