Schwyz
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung: Angebote im Kindesschutz
Grundlagen:
Unterhaltspflichtige müssen sich an den Kosten von ambulanten Hilfen zur Erziehung beteiligen (Gesetz, Art. 20e). Der Beitrag wird mittels einer Pauschale erhoben. Diese beträgt 10% der Kosten und ist in der Höhe auf maximal 300 CHF pro Monat und Kind beschränkt. (Verordnung, Art. 20)
Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob eine stationäre Unterbringung angeordnet oder vereinbart wurde.
Pauschale Beteiligung: Sonderschulinternate
Grundlagen:
Auch an den Kosten von Aufenthalten in Tagesonderschulen müssen sich Eltern pauschal beteiligen (Gesetz, Art. 32). Pro Schuljahr beträgt die Pauschale 1'300 CHF. Tritt ein Kind während des Schuljahres in die Tagesschule ein oder aus, wird die Jahrespauschale anteilmässig nach Schulwochen reduziert. (Verordnung, Art. 15)
Pauschale Beteiligung: Angebote im Kindesschutz
Grundlagen:
Unterhaltspflichtige müssen sich an den Kosten von stationären Aufenthalten aus Kindesschutzgründen beteiligen (Gesetz, Art. 20d). Der Beitrag wird mittels einer Pauschale erhoben. Diese beträgt 30 CHF pro Kind und Tag und ist in der Höhe auf maximal 930 CHF pro Monat und Kind beschränkt. (Verordnung, Art. 20)
Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob eine stationäre Unterbringung angeordnet oder vereinbart wurde.
Pauschale Beteiligung: Sonderschulinternate
Grundlagen:
Auch an den Verpflegungs- und Unterkunftskosten stationärer Aufenthalte in Sonderschulen müssen sich Eltern pauschal beteiligen (Gesetz, Art. 32). Pro Schuljahr beträgt die Pauschale 3'510 CHF. Diese kommt dann zu Anwendung, wenn ein Kind mindestens drei Nächte pro Woche im Internat verbringt. Sind es weniger als drei Nächte, beträgt die Jahrespauschale 2'180 CHF. Tritt ein Kind während des Schuljahres ein oder aus, wird die Jahrespauschale anteilmässig nach Schulwochen reduziert. (Verordnung, Art. 15)
Pauschale
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