Obwalden
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung
Grundlagen:
- Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
Für Aufenthate in Tagessonderschulen erhebt der Kanton Obwalden einen Selbstbehalt (Verordnung, Art. 6). Diese Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt 132 CHF pro Manat. Damit ist der Aufenthalt an fünf Tagen in Schulwochen abgegolten. Im Ein- und Austrittsmonat wird der Selbstbehalt anteilsmässig berechnet. (Ausführungsbestimmungen, Art. 6)
Volle Kostentragung
Grundlagen:
Im Kanton Obwalden ist keine kantonale oder kommunale Beteiligung an den Kosten von ambulanten Hilfen zur Erziehung vorgsehen. Entsprechend müssen Familien die ganzen Kosten selber tragen. (Gesetz, Art. 65)
Pauschale Beteiligung
Grundlagen:
- Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
Für stationäre Aufenthalte erhebt der Kanton Obwalden einen Selbstbehalt (Verordnung, Art. 6). Diese Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt
- 750 CHF für Aufenthalte in sozialpädagogischen Institutionen
- 300 CHF für Aufenthalte in sonderpädagogischen Institutionen
Im Sonderschulbereich sind mit dem Beitrag Aufenthalte unter Schulwochen abgegolten, im sozialpädagogischen Bereich die 7-Tage-Woche. Im Ein- und Austrittsmonat wird der Selbstbehalt anteilsmässig berechnet. (Ausführungsbestimmungen, Art. 6) Diese Regelung gilt sowohl bei angeordneten als auch bei vereinbarten Unterbringungen (Verordnung, Art. 2)
Mehrere Zuweisungen
- Defizitdeckung
- Pauschale
Kein Inhalt