Nidwalden
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Ambulante Hilfen zur Erziehung: pauschale Beteiligung
Grundlagen:
Die Unterhaltspflichtigen müssen sich an den Kosten ambulanter Hilfen zur Erziehung beteiligen (Betreuungsgesetz, Art. 24). Diese Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt grundsätzlich 25 CHF pro Tag. Für Aufenthalte in Tagesstütten wird jedoch eine Pauschale von 45 CHF pro Tag erhoben (Anhang A1 zur Verordnung). Diese Regelung gilt sowohl bei angeordneten als auch bei vereinbarten Unterbringungen (Einführungsgesetz, Art. 42). Falls die Unterhaltspflichtigen diesen Beitrag nicht leisten können oder wollen, wird er von der Sozialhilfe übernommen oder bevorschusst (Einführungsgesetz, Art. 42 & Betreuungsverordnung, Art. 13).
Wenn Kinder die sonderpädagogische Tagesschule besuchen, leisten die Eltern eine pauschale Beteiligung an den Verpflegungskosten. (Volksschulgesetz, Art. 72) Diese beträgt 7 CHF pro Mittagessen.
Pauschale Beteiligung
Grundlagen:
Die Unterhaltspflichtigen müssen sich an den Kosten stationärer Aufenthalte aus Kindesschutzgründen beteiligen (Betreuungsgesetz, Art. 24). Diese Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt 700 CHF pro Monat. (Anhang A1 zur Verordnung) Diese Regelung gilt sowohl bei angeordneten als auch bei vereinbarten Unterbringungen (Einführungsgesetz, Art. 42). Falls die Unterhaltspflichtigen diesen Beitrag nicht leisten können oder wollen, wird er von der Sozialhilfe übernommen oder bevorschusst (Einführungsgesetz, Art. 42 & Betreuungsverordnung, Art. 13).
Der Kanton Niedwalden hat kein Sonderschulinternat. Für ausserkantonale Aufenthalte in Sonderschulheimen kommt die IVSE zur Anwendung.
Pauschale
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