Zurück
Test Zugriff verweigert
Zurück
Test Zugriff verweigert

Neuenburg

Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.

Keine Beteiligung


Ambulante Hilfen zur Erziehung

Grundlagen:


Wenn Familien ambulante Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen, fällt für sie kein eigener Beitrag an die Kosten an (Reglement, Art. 20)

Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit


Stationärer Kindesschutz

Grundlagen:


Unterhaltspflichtige Personen müssen sich an den Kosten einer statioänren Unterbringung aus Kindesschutzgründen beteiligen (Gesetz, Art. 6; Reglement, Art. 13) . Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Beschluss, Art. 10) Erziehungsberechtigte, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, müssen keinen Kostenbeitrag leisten (Beschluss, Art. 11).

Berechnung:

Die Elternbeteiligung wird als Tagessatz berechnet. Grundlage der Berechnung ist das steuerbare Einkommen der Eltern gemäss Ziffer 2.6 der jüngsten Steuerveranlagung. Davon abgezogen werden kann ein Pauschalbetrag, der abhängig ist von der Haushaltsgrösse (inkl. platziertem Kind). Dieser Abzug beträgt zwischen 40'000 und 75'000 CHF. Der verbleibende Betrag wird mit 0.715*10-3 multipliziert. Beim Festsetzen des der täglichen Beteiligung muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleiben.

 

Angebrochene Tage und Tage, in denen das Kind ausgerissen ist, werden komplett in Rechnung gestellt. Falls das Kind eine ambulante Zusatzleistung bezieht (z.B. externe Tagesstruktur, Vorbildung etc.), wird die tägliche Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten um die Hälfte reduziert.

Ein Tool zur Bestimmung des täglichen Elternbeitrages steht online zur Verfügung.

Pauschale

Kein Inhalt