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Luzern

Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.

Ambulante Hilfen zur Erziehung: pauschale Beteiligung

Grundlagen:

Eltern müssen sich an den Kosten ambulanter Angebote im Kindesschutz beteiligen (Gesetz, Art. 31). Diese Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt 80 CHF pro Familie und Monat. Die Pauschale ist unaghängig von der Intensität der Hilfe. (Verordnung, Art. 32) Falls die Unterhaltspflichtigen diesen Beitrag nicht leisten können, wird ihnen von der unterstützungspflichtigen Gemeinde ein Teilbetrag gemäss ihrer Leistungsfähigkeit in Rechnung gestellt. Den Restbetrag trägt die Sozialhilfe. (Gesetz soziale Einrichtungen, Art. 31)

Tagessonderschulen: pauschale Beteiligung

Grundlagen:

Die Eltern müssen sich an den Verpflegungs- und Betreuungskosten von Tagessonderschulen beteiligen. (Gesetz, Art. 60) Die Beteiligung erfolgt pauschal. Unterschieden wird zwischen Lernenden mit Hilflosenentschädigung und solchen ohne. Für die Betreuung ersterer bezahlen Eltern eine monatliche Beteiligung von 200 CHF für Verpflegung und Betreuung am Mittag sowie 7.50 CHF pro Stunde für die Betreuung nach dem Unterricht. Für Lernende ohne Hilflosenentschädigungen belaufen sich die Pauschalen auf 145 CHF monatlich und 5 CHF pro Stunde. (Verfügung, Art. 7)

In Härtefällen können die Schulleitungen bzw. bei ausserkantonalen Lernenden das Bildungs- und Kulturdepartement die Beiträge kürzen oder ganz darauf verzichten. Beides kommt aber nicht in Frage, wenn die Eltern Sozialhilfe beziehen. (Verordnung, Art. 20)

 

Pauschale Beteiligung


Grundlagen:

Eltern müssen sich an den Kosten stationärer Angebote beteiligen, sofern die Kinder diese Beteiligung nicht selber tragen können. Die Beteiligung erfolgt pauschal. Die Pauschale beträgt bei anerkannten stationären Angeboten im Bereich Kindesschutz 900 CHF pro Monat und Person. Im Eintritts- und Austrittsmonat wird ein anteilsmässiger Tagessatz verrechnet. (Verordnung, Art. 32)

Bei Aufenthalten in Sonderschulinternaten ist die Pauschale abhängig von der Anzahl Übernachtungen pro Woche (Verordnung, Art. 33):

  • 1 Übernachtung: 75 CHF pro Person und Monat
  • 2 Übernachtungen: 150 CHF pro Person und Monat
  • 3 Übernachtungen: 225 CHF pro Person und Monat
  • 4 - 5 Übernachtungen: 300 CHF pro Person und Monat
  • 6 -7 Übernachtungen: 450 CHF pro Person und Monat

Falls die Unterhaltspflichtigen diesen Beitrag nicht leisten können, wird ihnen von der unterstützungspflichtigen Gemeinde ein Teilbetrag gemäss ihrer Leistungsfähigkeit in Rechnung gestellt. Den Restbetrag trägt die Sozialhilfe. (Gesetz, Art. 31)

Pauschale

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