Basel-Landschaft
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung: Ambulante Hilfen zur Erziehung
Grundlagen:
Bei ambulanten erzieherischen Hilfen fallen pauschale Elternbeiträge an. Diese betragen 25 CHF pro Einsatztag, maximal jedoch 200 CHF pro Monat (Verordnung Kinder- und Jugendhilfe, 35b).
Falls eine Familie in einem Monat gleichzeitig stationäre und ambulante Angebote in Anspruch nimmt, muss sie sich nur an den Kosten der stationären Unterbringung beteiligen. Ausserdem kann die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen bei ambulanten Angeboten in Härtefällen und auf Gesuch hin reduziert oder gestrichen werden. (Verordnung Kinder- und Jugendhilfe, Art. 35a) Zum Vorhinein befreit von einer Beteiligung sind Unterhaltspflichtige, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Verordnung Kinder- und Jugendhilfe, Art. 35b).
Pauschale Beteiligung: Tagessonderschulen
Grundlagen:
Auch beim Besuch von Tagessonderschulen fallen folgende pauschalen Elternbeteiligungen an (Verordnung Sonderpädagogik, Art. 2 und 29):
- Für jeden Tag, an dem die Mittagszeit in der Schule verbracht wird 5 CHF bzw. 7.50 CHF (für Kinder ab 14 Jahren)
- Für jeden Tag, an dem die Schule das Kind nach dem Unterricht bis maximal 18 Uhr betreut 10 CHF
- Für jeden unterrichtsfreien Nachmittag, an dem das Kind von der Schule betreut wird 20 CHF
Nimmt eine Familie Heilpädagogische Früherziehung in Anspruch, ist dafür keine Kostenbeteiligung der Eltern vorgesehen (Verordnung Sonderpädagogik, Kapitel 4).
Pauschale Beteiligung
Entlastungsaufenthalte
Grundlagen:
An den Kosten für stationäre Unterbringungen müssen sich Eltern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen. Eine Pauschale fällt lediglich im Fall von tageweisen Entlastungsaufenthalten von Kindern mit Behinderung in Institutionen an. Sie beträgt 25 CHF pro Tag. (Verordnung Kinder- und Jugendhilfe, Art. 36)
Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Grundlagen:
- Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe
- Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe
- Verordnung Sonderpädagogik
Unterhaltspflichtige Personen müssen sich an den Kosten stationärer Aufenthalte gemäss ihrer finanziellen Leistungskraft beteiligen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Platzierung angeordnet oder vereinbart wurde (Gesetz, Art. 28a) und aus welchem Grund diese Platzierung erfolgte (z.B. Kindesschutz oder besonderer Förderbedarf wegen einer Behinderung) (Verordnung Sonderpädagogik, Art. 27).
Die Beteiligung wird als Monatsbeitrag erhoben. Die Berechnungsgrundlage sieht ein progressives System in 13 Stufen vor. Die Elternbeteiligung liegt bei 4-15% des massgebenden Einkommens. Dieses massgebende Jahreseinkommen wird in Art. 30a der Verordnung genau definiert. Es kommen zwei verschiedene Abstufungssysteme zum Einsatz:
- eines für Unterhaltsfplichtige in gemeinsamem Haushalt, in gefestiger Lebensgemeinschaft oder mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person (wobei das Einkommen von Partnern in gefestigter Lebensgemeinschaft nur hälftig eingereichnet wird)
- eines für übrige Situationen
Wenn das massgebende Einkommen weniger als 55'000 CHF bzw. 40'000 CHF beträgt, wird kein Beitrag erhoben. Ausserdem ist eine Obergrenze von 2'500 CHF pro Monat vorgesehen. (Verordnung, Art. 32 und 33)
Der Betrag wird in folgenden Fällen reduziert (Verordnung, Art. 29):
- Wenn ein Kind nur unter der Woche in einer Institution ist, reduziert sich die Beteiligung um 20%.
- Wenn ein Kind teilstationär bis maximal 50% der möglichen Aufenthaltstage in einer Institution verbringt, halbiert sich die Beteiligung.
- Wenn ein Kind sich regulär weniger als 10 Tage in der Institution aufhält, müssen sich Eltern nicht beteiligen. Das gilt nicht für die Eintritts- und Austrittsmonate. Bei tageweisen Entlastungsaufenthalten behinderter Kinder wird die Beteiligung mit Tagespauschalen von 25 CHF berechnet (Verordnung, Art. 36).
Falls ein Kind Einkommen hat, das nicht den Unterhaltspflichtigen zukommt, muss sich dieses Kind an den Kosten der Unterbringung beteiligen. Dieser Betrag wird von der errechneten Elternbeteiligung abgezogen und die Unterhaltspflichtigen zahlen nur noch die so ermittelte Differenz. Dies kommt jedoch nur selten zur Anwendung und wird je nach Fall genau geprüft. (Verordnung, Art. 35)
Falls mehrere Kinder stationär untergebracht werden, wird nur für ein Kind eine Kostenbeteiligung verlangt. Für alle weiteren untergebrachten Kinder wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Die Verordnung sieht zudem vor, dass die Kostenbeteiligung in Härtefällen und auf Gesuch hin reduziert werden kann. (Verordnung, Art. 28)
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