Zurück
Test Zugriff verweigert
Zurück
Test Zugriff verweigert

Aargau

Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.

Pauschale Beteiligung

Ambulante Hilfen zur Erziehung:

Grundlagen:

Bei amulanten Leistungen fallen teilweise pauschale Elternbeiträge an. Die beläuft sich bei Tagessonderschulen auf max. 15 CHF pro Kind und Mittag und bei aufsuchenden Angeboten max. 240 CHF pro Familie und Monat. (Gesetz, Art. 27) Aktuell gelten jedoch tiefere Pauschalen, nämlich 10 CHF pro Kind und Mittag bei Tagessonderschulen und 180 CHF pro Famlie und Monat bei aufsuchenden Angeboten (Verordnung, Art. 54). Wenn Jugendliche oder junge Erwachene eine Lehre bei einer Jugendeinrichtung absolvieren und sich dort tagsüber aufhalten, leisten die Eltern ebenfalls einen Beitrag von 10 CHF pro Kind und Mittag.

Ambulante Hilfen zur Erziehung fallen nur unter das Betreuungsgesetz, wenn es sich um intensive Formen handeln, die der Veremidung einer Heimplatzierung dienen (Verordnung, Art. 1a). Intensive Formen sind solche, wo Kosten von durchschnittlich mindestens 1'110 CHF pro Monat anfallen. In diesem Fall leisten Eltern einen monatlichen Pauschalbeitrag von 180 CHF pro Familie. Die Kosten der übrigen ambulanten Hilfen zur Erziehung müssen von den Eltern voll getragen werden.

Ausnahmen:
Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, wenn sie ein ambulantes Angebot zur Entlastung in Anspruch nehmen. Ausserdem entfällt die Pauschale für aufsuchende Arbeit, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeitig eine Tagessonderschule besucht  (Gesetz, Art. 27) Darüber hinaus sind Angebote wie die Heilpädagogische Früherziehung, therapeutische Angebote wie Logopädie und Beratungsangebote für Eltern kostenlos.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, muss Kontakt mit dem zuständigen Sozialdienst aufgenommen werden. In diesem Fall soll die Höhe des Unterhaltsbetrags der Leistungsfähigketi der Eltern Rechnung tragen. Dies soll verhindern, dass Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Deshalb wird das elterliche Einkommen dem Bedarf (Definition im Handbuch Soziales) gegenübergestellt. Der Elternbeitrag an die stationäre Unterbringung beträgt in diesem Fall die Hälfte aus der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Eingerechnet wird ein Vermögensverzehn von 10% jährlich nach Abzug eines Vermögensfreibetrags. (Handbuch, 15.3)

 

Volle Kostentragung


Grundlagen:

Ambulante Hilfen zur Erziehung

An den Kosten der ambulanten Hilfen zur Erziehung, insbesondere der aufsuchenden Familienarbeit, kann sich der Kanton Aaargau nur in Ausnahmefällen beteiligen. In der Regel müssen diese Kosten voll von den Eltern getragen werden. Die Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich um intensive Formen der ambulanten HIlfe handelt, mit denen eine stationäre Unterbringung verhindert wird. Dann fällt die Hilfe unter das Betreuungsgesetz und es gelten entsprechende Pauschalbeteiligungen (Betreuungsverordnung, Art. 1a) Intensive Formen können nur solche sein, die Kosten von mindestens 1'110 CHF pro Monat verursachen.

Pauschale Beteiligung

Stationäre Unterbringung

Grundlagen:

Grundsatz:

Grundsätzlich müssen sich unterhaltspflichtige Personen an den Kosten jeder stationären Unterbringung beteiligen. Es spielt dabei keine Rolle, wieso ein Kind oder ein:e Jugendliche:r stationär untergebracht ist (z.B. Behinderung) und wer die Unterbringung angeordnet oder in sie eingewilligt hat. Die Kostenbeteiligung erfolgt pauschal. Bei stationären Angeboten beträgt die Pauschale gemäss Gesetz (Art. 27) maximal 30 CHF pro Person und Nacht. Derzeit liegt die Pauschale jedoch bei 25 CHF pro Kind und Übernachtung (Verordnung. Art. 54)

Ausnahmen:

Die obigen Ausführungen stimmen nicht, wenn es um Massnahmen und Strafen nach Jugendstrafgesetz und Strafgesetzbuch geht (Gesetz, Art. 23). Eine Ausnahme besteht zudem für den Fall, dass Eltern ein Kind ohne die Zustimmung der zuständigen Zuweisungsbehörde platzieren. In diesem Fall tragen die Eltern die vollen Kosten. (Gesetz. Art. 27)

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, muss Kontakt mit dem zuständigen Sozialdienst aufgenommen werden. In diesem Fall soll die Höhe des Unterhaltsbetrags der Leistungsfähigketi der Eltern Rechnung tragen. Dies soll verhindern, dass Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Deshalb wird das elterliche Einkommen dem Bedarf (Definition im Handbuch Soziales) gegenübergestellt. Der Elternbeitrag an die stationäre Unterbringung beträgt in diesem Fall die Hälfte aus der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Eingerechnet wird ein Vermögensverzehn von 10% jährlich nach Abzug eines Vermögensfreibetrags. (Handbuch, 15.3)

Pauschale

Grundlagen:

Der Kanton Aargau schliesst Leistungsverträge mit Institutionen ab, die einen vierjährigen Rahmenvertrag sowie einen einjährigen Jahresvertrag beinhalten. Die Leistungen werden mittels individueller Monatspauschalen oder Tagespauschalen finanziert. Die Art der Pauschale wird im Jahresvertrag festgehalten, wobei es im sich im Sonderschulbereich immer um Montatspauschalen handelt. Für angebrochene Monate wird die Monatspauschale durch
die effektiven Kalendertage geteilt und danach mit den effektiv genutzten Kalendertagen multipliziert. Eine Ausnahme bilden Aus- und Eintritte im Zusammenhang mit dem Schuljahreswechsel: Im Juli und August kann der ganze Monat verrechnet werden. (Allgemeine Vertragsbedingungen, Kapitel 2.3.1)

Bei der Berechnung der Pauschalen orientiert sich der Kanton Aargau bei den Personal- und Sachkosten an kantonalen Durchschnittswerten. Bei der Definition der anrechenbaren Aufwendungen und Erträge verweist er auf die Bestimmungen der IVSE, die er weiter konkretisiert (Verordnung, Art. 35 und 36). Spenden werden dabei folgendermassen gehandhabt: Ohne Zweckbindung können sie zur Kostentragung oder zur Deckung eines negativen Rücklagefonds eingezogen werden. Das BKS entscheidet über diesen Einzug nach ANhörung der Institution. (Verordnung, Art. 36a)

Ein zuständiges Departement

Im Kanton Aargau ist die Abteilung Sonderschullung, Heime und Werkstätten des Departements Bildung, Kultur und Sport verantwortlich für alle Einrichtungn für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.