Zug
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung
Tagessonderschule
Grundlagen:
Erziehungsberechtigte müssen sich an den Kosten von Aufenthalten in Tagessonderschulen beteiligen. Die Beteilgung erfolgt pauschal und beträgt 1'000 CHF pro Kalenderjahr. Bei Ein- und Austritten unter dem Jahr reduziert sich der Anteil entsprechend. (Verordnung, Art. 11bis)
Volle Kostentragung
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Im Kanton Zug gibt es keine gesetzliche Grundlage, die dem Kanton eine Beteiligung an den Kosten für ambulante Hilfen zur Erziehung ermöglichen würde. Die Familien tragen die vollen Kosten. Falls nötig, kommt die Sozialhilfe zum Zug.
Pauschale Beteiligung: Stationärer Kindesschutz
Grundlagen:
Bei stationären Aufenthalten wird im Kanton Zug eine Eigenleistung fällig, die Kinder oder die unterhaltspflichtigen Personen bezahlen müssen (Gesetz, Art. 30).
Die Eigenleistung wird pauschal erhoben. Es wird unterschieden zwischen Kindern, die berechtigt sind zur Schule zu gehen, und junge Menschen, die nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Die Eigenleistung im ersteren Fall beträgt 2'700 CHF pro Jahr bzw. 225 CHF pro Monat. Bei Ein- und Austritten während eines Monats wird die Eigenleistung pro Tag mit 7.40 CHF berechnet. (Reglement, Art. 6) Haben junge Menschen keine Schulberechtigung mehr, ist die Eigenleistung höher. Sie wird in diesem Fall pro Tag mit 30 CHF berechnet. (Reglement, Art. 7)
Solange Kinder berechtigt sind, zur Schule zu gehen, führen Abwesenheiten nicht zu einer Reduktion der Beteiligung (Reglement, Art. 6). Besteht keine Schulberechtigung mehr, führen Abwesenheiten zu einer Reduktion von 30 CHF pro Tag (Reglement, Art. 7). Eine Abwesenheit dauert gemäss Definition mindestens 24. Auch notfallmässige Klinik- oder Spitalaufenthalte gelten als Abwesenheiten. (Reglement, Art. 2)
Diese Regelung gilt sowohl für angeordnete als auch für vereinbarte stationäre Aufenthalte (Gesetz, Art. 23)
Pauschale Beteiligung: Sonderschulinternate
Grundlagen:
Erziehungsberechtigte müssen sich an den Kosten von stationären Aufenthalten in Sonderschulen beteiligen.
Die Beteiligung erfolgt pauschal und beträgt 2'700 CHF pro Kalenderjahr. Bei Ein- und Austritten unter dem Jahr reduziert sich der Anteil entsprechend. (Verordnung, Art. 11bis)
Pauschale
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