Zürich
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung
Tagessonderschulen
Grundlagen:
Im Kanton Zürich müssen sich Unterhaltspflichtige bei einem Aufenthalt in Tagessonderschulen pauschal an den Verpflegungskosten beteiligen (Verordnung Finanzierung Sonderschule, Art. 23). Die Pauschale beträgt maximal 10 CHF pro Tag, an dem ein:e Schüler:in tatsächlich verpflegt wird. Es steht den Schulpflegen offen, diesen Betrag allgemein oder im Einzelfall zu unterschreiten. (Verfügung)
25 CHF pro Aufenthaltstag. Als Aufenthaltstag gilt jeder Tag, an dem ein Kind mindestens eine Hauptmahlzeit in der Einrichtung einnimmt. Eine Ausnahme besteht, wenn Kinder kein Sonderschulinternat besuchen, sondern in einer Einrichtung stationär untergebracht sind und in einer anderen Einrichtung die Tagessonderschule besuchen. In diesem Fall gilt eine reduzierte Pauschale von 15 CHF. Diese Regelungen gilt unabhängig davon, ob der stationäre Aufenthalt angeordnet oder vereinbart wurde (Gesetz, ARt. 22).
Verordnung FInanzierung Sonderschul, ARt. 23:
Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.
2 Bei Sonderschulung in Verbindung mit Heimpflege gemäss §9 KJG wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben
Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für die auswärtige
Verpflegung ineiner Sonderschuleerheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.
Keine Beteiligung
Abmulante HIlfen zur Erziehung
Grundlagen:
Gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz werden von den Unterhaltspflichtigen nur Beiträge an die Verpflegung eingefordert (Gesetz, Art. 19). Für ambulante Hilfen zur Erziehung, wo keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, fallen deshalb keine Beiträge für die Unterhaltspflichten an. Diese Regelungen gilt unabhängig davon, ob die ambulante Hilfe angeordnet oder vereinbart wurde (Gesetz, Art. 22).
Pauschale Beteiligung
Grundlagen:
Im Kanton Zürich müssen sich Unterhaltspflichtige pauschal an den Kosten von stationären Aufenthalten beteiligen (Kinder- und Jugendheimgesetz, Art 19 sowie Verordnung Finanzierung Sonderschule, Art. 23).
Die Pauschale beträgt 25 CHF pro Aufenthaltstag. Als Aufenthaltstag gilt jeder Tag, an dem ein Kind mindestens eine Hauptmahlzeit in der Einrichtung einnimmt.
Eine Ausnahme besteht, wenn Kinder kein Sonderschulinternat besuchen, sondern in einer Einrichtung stationär untergebracht sind und in einer anderen Einrichtung die Tagessonderschule besuchen. In diesem Fall gilt eine reduzierte Pauschale von 15 CHF. Diese Regelungen gilt unabhängig davon, ob der stationäre Aufenthalt angeordnet oder vereinbart wurde (Gesetz, Art. 22).
Defizitdeckung
Stationäre Kindesschutzmassnahmen
Grudnlagen:
Liegt eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton vor, können Anbieter von stationärer Unterbringung mittels Defizitmethode abrechnen. Die Leistungsvereinbarungen werden als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert. (Gesetz, Art. 14) Den Anbietern wird die Differenz zwischen anrechenbaren Aufwänden und anrechenbaren Erlösen abgegolgten. (Verordnung, Art. 33 Abs. 2) Im Zusammenhang mit dem Personalaufwand sind Anzahl Stellen und Funktion in der Leistungsvereinbarung festgehalten und die Entlöhnung hat dem Personalgesetz zu folgen. Der Personalnebenaufwand darf höchstens 3% der Gesamtbruttolohnsumme ausmachen. Hinsichtlich der Definition von anrechenbarem Sachaufwand und anrechenbaren Erlösgen verweist der Kanton Zürich auf die IVSE-Richtlinie LAKORE. Er präzisiert jedoch, dass Spenden nicht als Erlös anrechenbar sind. (Verordnung Art. 39, 40, 42) Die Wegleitung Abgeltung Heimpflege konkretisiert die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und benennt Richtwerte und Leitplanken. (Wegleitung, Kapitel 2)
Über die jährliche Finanzierung hinaus können für Bauvorhaben und Anschaffungen weitere Beiträge ausgerichtet werden, sofern kein Fremdkapital aufgenommen werden kann (Gesetz, Art. 20). Für die Höhe der Finanzierung relevant sind die anrechenbaren Kosten, die das hochbauamt auf der Grundlage des genemigten Raumbedarfs und dem Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung berechnet. Gerechnet wird mit ienem einfachen, zwekcmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Standard. Anzumerken gilt, dass alle Bauvorhaben ab 100'000 CHF und alle Anschaffungen ab 30'000 genehmigt werden müssten. (Verordnung, Art. 48-52)
Schliesslich können Projekte von Anbietern mit Leistungsvereinbarung durch Suventionen unterstützt werden, wobei die Beiträge die gesamten ungedeckten Kosten abdecken können (Gesetz, Art. 21). Projektschwerpunkte sind insbesondere die Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Angebotsentwicklung und -erprobung und die Weiterentwicklung von Fach -und Methodenkompetenzen.
Haben Anbietende keine Leistungsvereinbarung mit der Bildungsdepartement, wird ihre Leistung mittels individueller Kostenübernahmegarantie pro Kind der Bildungsdirektion finanziert. In dem Fall macht der Anbieter Angaben zum Preis der stationären Unterbringung. Bei vereinbarten Platzierungen gilt die Kostenübernahmegarantie für maximal ein Jahr, anschliessend muss eine Verlängerung beantragt werden.
Separative Beschulung in Verbindung mit stationärer Unterbringung
Grundlagen:
Wenn Kinder und Jugendliche im Volksschulalter in Krisenzentren, geschlossenen Institutionen oder Beobachtungsstationen zur Schule gehen, gelten diese Schulangebote im Kanton Zürich als Spitalschulen. (Verordnung, Art. 2 Abs. 2) Sie werden durch das Volksschulamt per Defizitprinzp finanziert (Wegleitung, Seite 4). Dabei gilt unter anderem zu beachten, dass beitragsberechtigt nur Löhne sind, die die Entlöhnung gemäss (Lehr-)Personalverordnung nicht überschreiten.
Pauschale
Sonderschulen / Sonderschulheime
Grundlagen:
- Volksschulgesetz
- Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
- Wegleitung Abgeltung Heimpflege
Der Kanton Zürich kann für den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen Beiträge bis zur Höhe der beitragsbrechtigten Kosten bezahlen (Gesetz, Art. 65). Sonderschulen und Schulheime sind im Kanton Zürich drei Typen zugeordnet:
- Typus A:
Für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache. - Typus B:
Für Kinder und Jugendliche mit Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne und mit kognitive Beeinträchtigung - Typus C:
Für Kinder und Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen.
Im Kanton Zürich gibt es für Sonderschulen und den Schulteil von Schulheimen zwei verschiedene Pauschalen: Eine Pauschale für Personal- und Sachkosten, die pro belegtem Platz ausbezahlt wird, und eine Immobilienpauschale, die unabhängig ist von der Auslastung und jährlich ausbezahlt wird (Verfügung, Art. 4) Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder Wechsels in eine andere Schule nicht belegt sind, wird die Personal- und Sachpauschale maximal drei Monate lang weiter bezahlt.
Die Immobilienpauschalen werden individuell pro Anbieter festgelegt, basierend auf Erfahrungswerten, Budgetzahlen und Investitionsplan. Auch die Personal- und Sachkostenpauschale von Sonderschulen des Typus B werden individuell festgelegt. Für Sonderschulen des Typus A und C werden hingegen einheitliche Pauschalen ausbezahlt, deren Grundlage die berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten bilden. (Verordnung, Art. 6)
Das Volksschulamt und Anbieter jeder Art separativer Beschulung schliessen Leistungsverträge ab, die auf zwei Jahre befristet sind (Verordnung, Art. 3). Die Pauschale für Persona- und Sachkosten werden jedoch jährlich der Teuerung angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung mindestens 1% beträgt. Grundlage bildet der Beschluss des Regierungsrats über die Teuerungszulage für das Staatspersonal. (Verordnung, Art. 6 Abs. 4)
Der Kanton Zürich kann Sonderschulen und Schlheime beim Bau und Umbau von Gebäuden und bei Landerwerb finanziell unterstützen. Seine Beiträge dürfen maixmal die Hälfte der beitragsberechtigten Kosten umfassen (Gesetz, Art. 65). Der Kanton leistet nur zustätzliche Finanzierung, wenn diese nachweislich nicht anders möglich ist (Verordnung, Art. 21) Hinweis: Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen sind ab 100'000 CHF genehmigungspflichtig. (Verordnung, Art. 11)
Der Kanton Zürich kann Sonderschulen und Schlheime zudem generell bei Investitionen und Projekte finanziell unterstützen. Seine Beiträge dürfen auch in diesem Fall maixmal die Hälfte der beitragsberechtigten Kosten umfassen (Gesetz, Art. 65).
Ein zuständiges Departement
Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für alle stationären Angebote und Separativen Schulen beim Bildungsdepartement.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung ist dabei grundsätzlich zuständig für die Aufsicht und Finanzierung von stationären Angebote ohne Schule und den Wohnteil von Sonderschulheimen. Für Sonderschulen ist hingegen das Volksschulamt verantwortlich.
Eine Ausnahme bilden Heime, die Schülerinnen und Schüler vorübergehend beschulen in Kombination mit einer agogisch gestalteten Beschäftigung (z.B. Berufswahlprogramm) In diesem Fall gelten