Bern
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Grundsatz
Einheitliche Regelung für ambulante und stationäre Massnahmen.
Grundsätzlich müssen sich unterhaltspflichtige Personen an den Kosten jeder ambulanten oder stationären Massnahme beteiligen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Massnahme aufgrund einer psychosozialen Indikation oder aufgrund von Behinderungen in Anspruch genommen wird und ob sie angeordnet oder einvernehmlich vereinbart wurde.
Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen. (Gesetz, Art. 35) Sie müssen allerdings nur den Betrag bezahlen, der nicht bereits von den platzierten Kindern und Jugendlichen selber finanziert wird. ((Verordnung, Art. 33)
Ausnahmen
Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein Kind in einer Institution zur Schule geht und der Schulweg ohne stationären Aufenthalt zu lange wäre. Dies ist der Fall, wenn Kinder unter zwölf Jahren länger als eine Stunde pro Weg oder Kinder ab zwölf Jahren länger als 1.5 Stunden pro Weg hätten. (Verordnung, Art. 34) In dem Fall werden lediglich Verpflegungskosten in Rechnung gestellt in der Höhe von 9 CHF pro Tag (Richtlinien, Kapitel E12) sowie die individuellen Nebenkosten (siehe unten). Eine weitere Ausnahne bilder der Fall, wenn eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen wird. Dann müssen sich Unterhaltspflichtige nicht beteiligen.
Berechnung
Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berechnen, wird das Einkommen des ganzen Haushalts betrachtet. Neben den unterhaltspflichtigen Personen gehören dazu auch deren Partner:innen (Ehe, registrierte Partnerschaft, gemeinsame Kinder und Zusammenleben seit mehr als zwei Jahren) und Kinder in Erstausbildung unter 25 Jahren. Abgestützt wird auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Steuereinschätzung und bei selbständig tätigen Personen allenfalls auf die letzten drei Steuerveranlagungen bzw. Steuererinschätzungen (Verordnung, Art. 36 und 37).
Grundlagen
- Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Richtlinien über die Erbringung von stationären besonderen Förder- und Schutzleistungen durch Einrichtungen mit Leistungsvertrag
- Einheitliche Nebenkostenregelung
Grundsatz
Einheitliche Regelung für ambulante und stationäre Massnahmen
Grundsätzlich müssen sich unterhaltspflichtige Personen an den Kosten jeder ambulanten oder stationären Massnahme beteiligen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Unterbringung aufgrund einer psychosozialen Indikation oder aufgrund von Behinderungen erfolgt ist und ob die Unterbringung angeordnet oder einvernehmlich verreinbart wurde.. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen. (Gesetz, Art. 35) Sie müssen allerdings nur den Betrag bezahlen, der nicht bereits von den platzierten Kindern und Jugendlichen selber finanziert wird. ((Verordnung, Art. 33)
Ausnahmen
Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein Kind in einer Institution zur Schule geht und der Schulweg ohne stationären Aufenthalt zu lange wäre. Dies ist der Fall, wenn Kinder unter zwölf Jahren länger als eine Stunde pro Weg oder Kinder ab zwölf Jahren länger als 1.5 Stunden pro Weg hätten. (Verordnung, Art. 34) In dem Fall werden lediglich Verpflegungskosten in Rechnung gestellt in der Höhe von 9 CHF pro Tag (Richtlinien, Kapitel E12) sowie die individuellen Nebenkosten (siehe unten). Eine weitere Ausnahne bilder der Fall, wenn eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen wird. Dann müssen sich Unterhaltspflichtige nicht beteiligen.
Berechnung
Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berechnen, wird das Einkommen des ganzen Haushalts betrachtet. Neben den unterhaltspflichtigen Personen gehören dazu auch deren Partner:innen (Ehe, registrierte Partnerschaft, gemeinsame Kinder und Zusammenleben seit mehr als zwei Jahren) und Kinder in Erstausbildung unter 25 Jahren. Abgestützt wird auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Steuereinschätzung und bei selbständig tätigen Personen allenfalls auf die letzten drei Steuerveranlagungen bzw. Steuererinschätzungen (Verordnung, Art. 36 und 37).
Grundlagen
- Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Richtlinien über die Erbringung von stationären besonderen Förder- und Schutzleistungen durch Einrichtungen mit Leistungsvertrag
- Einheitliche Nebenkostenregelung
Pauschale
Im Kanton Bern werden stationäre Aufenthalte und jede Art der separativen Beschulung (genannt besondere Volksschule) grundsätzlich über Pauschalen finanziert. Für Infrastruktur und Projekte sind im Bereich der stationären Aufenthalte zusätzliche Beiträge möglich. Im Rahmen der separativen Beschulung sind zusätzliche Beiträge möglich für Schulversuche (z.B. neue Schulformen, neue Methoden etc.).
Stationäre Aufenthalte
Stationäre Leistungen werden in Form einer Pauschale abgegolten (Gesetz, Art. 18). Sie wird als monatliche Pauschale pro betreutem Kind im Leistungsvertrag definiert. (Verordnung, Art. 13)
Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen. (Gesetz, Art. 15) Nach dem FInanzcontrolling des vorangegangenen Jahres kann jedoch eine Anpassung der Pauschale beantragt werden. Genehmigte Anpassungen treten erst auf das Folgejahr in Kraft. (Richtlinie, Kapitel E8)
Die Pauschale umfasst einen Betreibskostenanteil und einen Infrastrukturanteil. Grundlage des Betriebskostenanteils sind die individuellen betrieblichen Kosten (ohne Infrastrukturaufwendungen und Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind). Ermittelt werden diese anhang der Kostenträgerrechnung (Nettobetriebskosten) (Richtlinie, Kapitel E8). Im Betriebskostenanteil eingerechnet ist eine durchschnittliche Auslastung, die je nach Angebotstyp 85 - 93% beträgt. (Verordnung, Art. 16 und Anhang A1-1) Im Leistungsvertrag wird neben der eigentlichen Pauschale auch eine Untergrenze für den Betriebskostenanteil festgehalten. Diese wird ausbezahlt, wenn eine Institutuion während drei Jahren einen Gewinn macht, der höher ist als 10% des Umsatzes (Verordnung, Art. 16, Abs. 3).
Der Infrastrukturanteil der Pauschale ist für alle Institutionen gleich hoch. Bei offenen Angeboten beträgt die Basis 912 CHF pro Monat und Platz. Wer halboffene oder geschlossene Unterbringung anbietet, bekommt hingegen grundsätzlich 1'064 CHF. Beide Beträge werden jeweils beim Abschliessen der Leistungsverträge dem Hochbaupreisindex und dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst. (Verordnung, Art. 17 und Art. 18) Der Infrastrukutanteil der Pauschale ist zweckgebunden und darf nicht für den Betrieb verwendt werden. (Richtlinien, Kapitel F16)
Die Pauschale wird monatlich ausbezahlt für den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Die Pauschale wird auch ausbezahlt, wenn das Kind aber vorübergehend in einer Klinik untergebracht ist. Gleiches gilt - allerdings mit einer Grenze von 30 Tagen - bei Kurvengängen. Bei Teilzeitunterbringen wird eine prozentual angepasste Monatspauschale ausbezahlt. (Richtlinien, Kapitel E9) Bei Ein- oder Austrittt währed eines Monats wird die Pauschle pro Aufenthaltstagg verrechnet. Sie berechnet sich, indem die vereinbarte Monatspauschale durch 30.4 geteilt wird. (Gesetz, Art. 13 und Richtlinien, Kapitel E9) Für jedes Kind wird monatlich eine Rechnung gestellt, die sich bei einvernehmlicher Unterbringungn an das kantonale Jugendamt und bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Massnahmen an die KESB richtet.
Ausnahmsweise können zusätzlich zu den Pauschalen Beiträge an die Infrastruktur gesprochen werden (Gesetz, Art. 19). Zudem können Beiträge an Projekte geleistet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Projekte der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen oder der Qualitätsentwicklung bestehender Leistungen dienen. (Gesetz, Art. 20) Für Projektbeiträge kann ein Gesuch gestellt werden. Das Formular dafür findet sich auf der Website des kantonalne Jugendamtes.
Grundlagen:
- Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Verordnung über die Leistungn für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
- Richtlinien über die Erbringung von stationären besonderen Förder- und Schutzleistungen durch Einrichtungen mit Leistungsvertrag
Separative Beschulung
Im Kanton Bern wird die separative Beschulung "besondere Volksschule" genannt. Kantonsbeiträge können in Form von Pauschalen oder Beiträgen ausgerichtet werden und orientieren sich an Normkosten (Gesetz, Art. 21q). Die Abgeltung wird in der Leistungsvereinbarung definiert. Leistungsvereinbarungen werden für vier Jahre abgeschlossen, der Umfang der Abgeltung wird bei Bedarf aber jährlich angepasst. (Verordnung, Art.30). Die Abgeltung setzt sich zusammen aus
- effektive Kosten des festgelegten Lektionenpools pro Klasse
- Pauschale für Förderlektionen
- Betriebskostenpauschale
- Infrastrukturpauschale
- sowie Abgeltungen für Schülertransport, Tagesschule und weitere Angebote (z.B. individuelle Sondersettings, Abgeltung medizinische Angebot, Führen von Fachstellen)
Der Lektionenpool pro Klasse wird festgelegt aufgrund der Lektionentafel nach Lehrplan 1 plus eines Zuschlags für Psychomotorik, Logopädie und abteilungweisen Unterricht (Verordnung, Art. 49). Der Lektionenpool beträgt 25 Lektionen im Zyklus 1, 31 Leektionen im Zyklus 2 und 35 Lektionen im Zyklus 3. Der Zuschlag beträgt 12.5 Lektionen für den Zyklus 1, 7.75 Lektionen für den Zykluls 2 und 3.5 Lektionen für den Zyklus 3. (Direktionsverordnung, Art. 7, Richtlinien, Kapitel 8.1.1) Werden Mischklassen geführt, dürfen diese beim höheren Zyklus angegeben werden (Richtlinie, Kapitel 8.1.1). Eine Ausnahme gibt es für Sprachheilschulen: Sie dürfen zusätzlich die effektiv unterrichteten Lektionen für Logopädie geltend machen (Richtlinie, Kapitel 8.1.1).
Die Pauschale für Förderlektionenwird aufgrund der spezifischen Ausrichtung einer besonderen Volksschule individuell gewährt. (Gesetz, Art. 50). Die Anzahl Förderlektionen pro Kind wird in der Leistungsvereinbarung festgehalten und kann auch Teillektionen betragen (z.B. 1.5 Förderlektionen). Pro Förderlektion, Schulwoche und Kind beträgt die Pauschale 2'450 CHF. (Direktionsverordnung, Art. 9) Die Pauschale ist zweckgebunden (Richtlinie, Kapitel 4).
Die Betriebskostenpauschale wird pro Klasse ausgerichtet und ist für alle besonderen Volksschulen gleich hoch. Sie beträgt bei in Kraft tretung der Verordnung 85'000 CHF. (Direktionsverordnung, Art. 10) Sie wird jährlich angepasst, nämlich zu 60% an die Lohnerhöhung un den Teuerungsausgleich für das Kantonspersonal und zu 40% an den Landesindex der Konsumentenpreise. Grundsätlich besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Beiträge an die allgemeinen Betriebskosten ausgerichtet werden. (Gesetz, Art. 51)
Die Infrastrukturpauschale wird pro Klasse ausgerichtet und ist für alle besonderen Volksschulen gleich hoch. Sie setzt sich zusammen aus einem Anteil für Mobilien und einem für Immobilien. Die Höhe der Pauschale für die Mobilien beträgt bei Inkraftsetzung der Direktionsverordnung 9'080 CHF. Bei der Pauschale für Immobilien wird unterschieden zwsichen Volkschulen ohne stationäres Angebot und solchen mit entsprechendem Angebot. Erstere erhalten bei Inkraftsetzung der Verordnung 43'875 CHF, letztere 40'500 CHF. (Direktionsverordnung Art. 11 und 12) Die Infrastrukturpauschale wird bei Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode dem Hochbaupreisindex und dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst. Die Infrastrukturpauschale ist zweckgebunden und darf nicht für den Betrieb verwendet werden. Allerdings ist es zulässig, Mittel aus dem Erneuerungsfonds der Schule als Eigenkapital für
ganzheitliche Bauprojekte oder für Bauvorhaben im Bereich Wohnen heranzuziehen (Richtlinien, Kapitel 13.7.1). Grundsätlich besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Beiträge an die allgemeinen Betriebskosten ausgerichtet werden. (Gesetz, Art. 52 und 53) Ausnahmen bestehen für ambulante Dienste, Kriseninterventionsgruppen und hochspezialisierte Plätze für Kinder mit ausserordentlichem Betreuungsaufwand : Sie düfen - auch im Zusammenhang mit der Infrastruktur - Vollkosten in der Leistungskategorie "weitere Angebote" geltend machen (Richtlinien, Kpaitel 8.6).
Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt basierend auf einem eingereichten und durch den grossen Rat genehmigten Budget in vier Akontozahlungen pro Jahr jeweils zu Beginn des QUartals. Auf Basis der Jahresrechnung erfolgt im Folgejahr eine Abrechnung, wobei ein Saldo zugunsten der Trägerschaft bis Ende September ausbezahlt und ein Saldo zugunsten des Kantons mit der nächsten Aktonozahlung verrechnet oder in Rechnung gestellt wird. (Richtlinien, Kapitel 6)
Zusätzlich zu den oben erwähnten Finanzierungsmitteln richtet der Bund Beiträge an Schulversuche aus, die er genehmigt. Schulversuche können neue Methoden, neue Schulformen, neue Fächer oder neue Lehrmittel etc. sein. (Gesetz, Art. 56)
Grundlagen:
Im Kanton Bern ist die Direktion für Inneres und Justiz (Kantonales Jugendamt) Vertragspartnerin und Aufssichtsstelle für diejenigen Dientsleistungen, die die stationäre Betreuung und Unterstützung von Kindern umfassen.
Dies umfasst die Unterbringung von Kindern, nicht aber die separative Beschulung (im Kanton Bern "besondere Volksschule" genannt), auch wenn sie von einer stationären Institution angeboten wird. Für die separative Beschulung ist die Bildungs- und Kulturdirektion (Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Abteilung besonderes Volksschulangebot) zuständig.