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Basel-Stadt

Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.

Ambulante Hilfen zur Erziehung: Keine Beteiligung

Grundlagen:


Im Kanton Basel-Stadt übernimmt der Kanton die Kosten für ambulante Hilfen zur Erziehung wie Sozialpädagogische Familienbegleitung, begleitete Besuche etc. Es fallen keine Elternbeiträge an.

Beteiligung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit


Grundlagen:

Stationäre Unterbringung

Für alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können Kostenbeiträge erhoben werden, die sich per Gesetz (Art. 15) grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten. Dies gilt auch im Fall stationärer Leistungen (Beitragsverordnung, Art. 7). Berechnet wird dein Elternbeitrag pro Kalendertäg während der Unterbringung. Falls Kinder sich tageweise in der Familie aufhalten und die Familie wenig finanzielle Ressourcen hat, kann für diese Tage auf ein Beitrag verzichtet werden (Richtlinie, Punkt 5)

Für die Berechnung werden das Einkommen der wirtschaftlichen Hashaltseinheit und die notwendigen Lebenskosten gegenübergestellt. Die Richtlinie definiert in Punkt 4, was als notwendige Lebenskosten gilt. Von der Differenz zwischen Einkommen und Lebenskosten wird 60% als Elternbeitrag festgesetzt. Bei der Berechnung gelten die Ansätze, wie sie die Unterstützungsrichtlinie des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt definiert (Richtlinie, Punkt 7).

Der Beitrag von Eltern und Kindern gemeinsam ist grundsätzlich auf 50 CHF pro Tag begrenzt. Falls Unterhaltspflichtigen  in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, fällt der Höchstbeitrag dennoch höher aus und beträgt bis zu 85 CHF pro Tag. (Beitragsverordnung, Art. 9 und Richtlinie, Punkt 4) Zu beachten ist, dass zuerst die Kinder selber zu einem Beitrag verpflichtet sind. Die Eltern bezahlen nur den Betrag, der bis zum gemeinsamen Höchstbeitrag übrig bleibt, höchstens aber den berechneten Elternbeitrag.

Ausnahmen:

  • Falls Eltern ihren Beitrag nicht voll decken können, wird der dieser in einer Härtefallberechnung befristet gekürzt und die Differenz den Gemeinden verrechnet (Beitragsverordnung, Art. 9 und Richtlinie, Punkt 6).
  • Falls ein Kind ein Monat oder weniger (max. 30 Kalendertage) stationär untergebracht ist, wird eine Tagespauschale basierend auf den Steuerdaten festgesetzt. (Richtlinie, Punkt 3.2)
  • Falls ein Kind höchstens drei Tage stationär untergebracht ist, ist kein Elternbeitrag fällig (Richtlinie, 3.1).
    Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob der stationäre Aufenthalt angeordnet oder vereinbart wurde (Beitragsverordnung, Art. 5 und Kinder- und Jugendheimverordnung, Art. 21).

 

Pauschale

Kein Inhalt