Wallis
Die Kantone regeln die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlich. Hier finden Sie eine Übersicht, was für Kindesschutzmassnahmen und sonderpädagogische Angebote gilt.
Pauschale Beteiligung: Ambulante Hilfen zur Erziehung
Grundlagen:
- Weisung betreffend die Kostenübernahme für die Platzierung Minderjähriger und gleichgestellte Massnahmen
- Mit der Weisung betreffend die kosten Übernahme für die Platzierung Minderjähriger und gleichgestellte Massnahmen verbundene Empfehlungen
Unterhaltspflichtige müssen pauschal 35% der Kosten für ambulante Hilfen zur Erziehung übernehmen. Können sie dies nicht tun, kommt die Sozialhilfe zum Zug und vereinbart einen Teilbetrag entlang der elterlichen Möglichkeiten.
Pauschale Beteiligung: Stationärer Kindesschutz
Grundlagen:
- Jugendgesetz
- Verordnung Einrichtungen für die Jugend
- Weisung betreffend die Kostenübernahme für die Platzierung Minderjähriger und gleichgestellte Massnahmen
- Mit der Weisung betreffend die kostenübernahme für die Platzierung Minderjähriger und gleichgestellte Massnahmen verbundene Empfehlungen
Gesetz (Art. 46) und Verordnung (Art. 90) regeln, dass die Kosten einer stationären Unterbringung in erster Linie vom Kind und in zweiter Linie von seinen Eltern getragen werden müssen.
Der Kanton legt jedoch eine Maixmalpauschale pro Tag fest. Dabei soll der konkrete Beitrag so festgesetzt werden, dass nicht die ganze Familie in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder gar Sozialhilfe benötigt. (Weisung, 3d)
Der Kanton Wallis unterscheidet hinsichtlich der Beteiligung zwischen dauerhaften stationären Aufenthalten und Entlastungsmassnahmen.
Dauerhafte Aufenthalte werden zunächst über das Einkommen des Kindes gedeckt. Nur wenn ein Restbetrag besteht, müssen sich Eltern beteiligen. Berechnungsgrundlage dafür bildet das erweiterte Sozialhilfebudget des Haushaltes ohne das platzierte Kind, wobei die Weisung in Punkt 6.1 einige Besonderheiten definiert. Die Beteiligung der Eltern entspricht dem gesamten Überschuss, der sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt. (Weisung, Punkt 6.1)
Die Berechnungsgrundlagen für Entlastungsaufenthalte sind dieselben. Das Kind gilt jedoch als Teil des Haushalts und sein Einkommen wird nicht direkt als Beitrag verwendet. Die Beteiligung der Eltern entspricht in diesem Fall einem Drittel des Überschusses zwischen Einnahmen und Ausgaben. (Weisung, Punkt 6.2)
In beiden Fällen gilt: Die maximale Beteilung des Kindes und/oder der Eltern beträgt 45 CHF pro Tag. Dieser Betrag wird um 15 CHF gekürzt für jede Mahlzeit, die das Kind ausserhalb der Einrichtung einnimmt.
Defizitdeckung
Kein Inhalt