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SeiteBetrieb führen und Recht umsetzenBetrieb führen und Recht umsetzen Ob Betriebswirtschaftliche Instrumente, Rechtsauskünfte, Lizenzen für die Verwendung von Film und Musik oder ein Leitfaden zur erfolgreichen Krisenkommunikation – hier werden Sie fündig. Betriebswirtschaftliche Instrumente Lizenzpakete für Betriebswirtschaftliche Instrumente CURAVIVA INSOS YOUVITA Mitgliedervorteil Die Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) umzusetzen. Sie ermöglichen Ihnen ausserdem den Vergleich von Auswertungen aus der Buchführung. Gerne beraten wir Sie darin, welches Lizenzpaket am besten zu Ihrem Betrieb passt. Kontakt aufnehmen Lizenzpaket Kontenrahmen für Alters- und Pflegeheime Dieses Lizenzpaket berechtigt zur Nutzung des Kontenrahmens für Alters- und Pflegeheime und der zugehörigen Beilagen. Die Nutzungslizenz (Einzellizenz) umfasst folgende Produkte und Dienstleistungen: Kontenrahmen Stichwortverzeichnis Kontenrahmen Anleitung Stichwortverzeichnis Kontierungshilfe Zuordnung Anleitung Überleitung auf Kontenrahmen HRM2 Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 105.00 inkl. MWSt.Nichtmiglieder: CHF 215.00 inkl. MWSt. Lizenzpaket klein für Alters- und Pflegeheime Das Lizenzpaket klein für Alters- und Pflegeheime (Einzellizenz) berechtigt zur Nutzung der folgenden Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET: Kontenrahmen Stichwortverzeichnis Kontenrahmen Anleitung Stichwortverzeichnis Kontierungshilfe Zuordnung Anleitung Überleitung auf Kontenrahmen HRM2 Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik Excel-Tabellen Kostenrechnung und Leistungsstatistik Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik FAQ Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 140.00 inkl. MWSt.Nichtmitglieder: CHF 290.00 inkl. MWSt. Lizenzpaket gross für Alters- und Pflegeheime Das Lizenzpaket gross für Alters- und Pflegeheime (Einzellizenz) berechtigt zur Nutzung der folgenden Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET: Kontenrahmen Stichwortverzeichnis Kontenrahmen Anleitung Stichwortverzeichnis Kontierungshilfe Zuordnung Anleitung Überleitung auf Kontenrahmen HRM2 Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik Excel-Tabellen Kostenrechnung und Leistungsstatistik Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik Handbuch Anlagebuchhaltung Excel-Tabellen Anlagebuchhaltung Anleitung Anlagebuchhaltung Anleitung Import der Anlagen aus Excel FAQ Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 215.00 inkl. MWSt.Nichtmitglieder: CHF 365.00 inkl. MWSt. Lizenzpaket Kontenrahmen für soziale Einrichtungen nach IVSE Dieses Lizenzpaket berechtigt zur Nutzung des Kontenrahmens für soziale Einrichtungen nach IVSE und seiner Beilagen. Die Nutzungslizenz (Einzellizenz) umfasst folgende Produkte und Dienstleistungen: Kontenrahmen Liste der Detailkonten zum Kontenrahmen Stichwortverzeichnis zum Kontenrahmen Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 105.00 inkl. MWSt.Nichtmitglieder: CHF 215.00 inkl. MWSt. Lizenzpaket klein für soziale Einrichtungen nach IVSE Das Lizenzpaket klein für soziale Einrichtungen nach IVSE (Einzellizenz) berechtigt zur Nutzung der folgenden Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET: Kontenrahmen Liste der Detailkonten zum Kontenrahmen Stichwortverzeichnis zum Kontenrahmen Handbuch Kosten- und Leistungsrechnung Excel-Tabelle Kosten- und Leistungsrechnung Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 140.00 inkl. MWSt.Nichtmitglieder: CHF 290.00 inkl. MWSt. Lizenzpaket gross für soziale Einrichtungen nach IVSE Das Lizenzpaket gross für soziale Einrichtungen nach IVSE (Einzellizenz) berechtigt zur Nutzung der folgenden Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET: Kontenrahmen Liste der Detailkonten zum Kontenrahmen Stichwortverzeichnis zum Kontenrahmen Handbuch Kosten- und Leistungsrechnung Excel-Tabelle Kosten- und Leistungsrechnung Handbuch Anlagebuchhaltung Excel-Tabelle Anlagebuchhaltung Jährlich wiederkehrende LizenzgebührMitglieder: CHF 215.00 inkl. MWSt.Nichtmitglieder: CHF 365.00 inkl. MWSt. Weiterbildungsangebot zu Betriebswirtschaftlichen Instrumenten CURAVIVA INSOS YOUVITA Mitgliedervorteil Die Betriebswirtschaftlichen Instrumente von ARTISET bilden die Grundlage für ein effektives Rechnungswesen und erleichtern die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Von Basis-Know-how zu vertieftem Fachwissen – in unseren Kursen erwerben Sie alle Kenntnisse, die Sie im Umgang mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten benötigen. Weiterbildungsangebot entdecken Auskunft zu betriebswirtschaftlichen Themen CURAVIVA INSOS YOUVITA Mitgliedervorteil Sie haben Fragen zu betriebswirtschaftlichen Themen? Für Fragen zum Inhalt, kontaktieren Sie REDI AG Treuhand : +41 31 385 33 39 | E-Mail Für Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung von BESA auf interRAI LTCF, schreiben Sie an: RAI@BESAQSYS.ch Für Fragen zu den Lizenzangeboten schreiben Sie ARTISET | E-Mail CURAtime Tätigkeitsanalyse CURAVIVA Mitgliedervorteil Als Institution der Alterspflege stehen Sie vor der Aufgabe, Pflege, Betreuung und Organisation transparent darzustellen und fundierte Entscheide zu treffen. CURAtime unterstützt Sie dabei mit einer soliden Datengrundlage, die direkt im Betriebsalltag ansetzt. Mit CURAtime erfassen Sie systematisch, wer wofür wie viel Zeit aufwendet. Auf dieser Basis können Sie: Pflegeleistungen nach KVG klar von Betreuungsleistungen abgrenzen und den Pflegeanteil gegenüber Kantonen und Gemeinden nachvollziehbar ausweisen. den Skill-Grade-Mix ermitteln und den Mitarbeitendeneinsatz gezielt optimieren – fachlich passend und wirtschaftlich sinnvoll. Prozesse und Abläufe analysieren und dort verbessern, wo Zeit gebunden wird oder Engpässe entstehen. Tarifverhandlungen, Personalplanung und strategische Entscheidungen mit transparenten Zahlen untermauern. Ein CURAtime-Projekt dauert rund 4–5 Monate; die Datenerhebung selbst umfasst zwei Wochen. Mehr erfahren CURAtime – Tätigkeitsanalyse für Pflegeinstitutionen | Flyer | CURAVIVA, Micromed | 2024 pdf, 312,1 KB Download Recht Rechtsberatung konsultieren CURAVIVA INSOS YOUVITA Mitgliedervorteil Haben Sie rechtliche Fragen? Nutzen Sie unsere Beratung. Das Angebot umfasst alle branchenrelevanten Rechtsgebiete. Christian StreitRechtsberatung, spezialisiert auf KrankenversicherungsrechtE-Mail | +41 31 385 33 39 (Mittwochs 09.00 – 12.00 Uhr) Dr. Hans-Ulrich ZürcherRechtsberatung, spezialisiert auf SozialversicherungsrechtE-Mail | +41 31 351 58 85 Kontakt via E-Mail empfohlen.Die ersten 20 Minuten sind für Mitglieder kostenlos.Bitte geben Sie Ihre Mitgliedernummer an. FAQ Recht CURAVIVA INSOS YOUVITA In unserem FAQ Recht beantworten wir die am häufigsten gestellten Mitgliederfragen zu rechtlichen Themen. Kurz und unkompliziert. AKTEN | Wer hat wann ein Recht auf Akteneinsicht? Grundsätzlich haben alle Betroffenen, ob Mitarbeitende oder Nutzer:innen von Dienstleistungsangeboten, das Recht, Akten über sich einzusehen. Werden in Institutionen Akten über Personen geführt und aufbewahrt, haben die Betroffenen grundsätzlich das Recht, diese Akten einzusehen. Dies gilt in der Regel in gleicher Weise für Dossiers, welche über Nutzer:innen von Dienstleistungsangeboten als auch über Mitarbeitende geführt werden. Im Merkblatt erfahren Sie, weshalb, wann und wie dieses Recht zu gewähren ist, wo seine Grenzen liegen und wann es verweigert werden darf.Akteneinsicht | Merkblatt | INSOS | 2019 AKTEN | Welche Akten müssen wie lange aufbewahrt werden? Im Alltag von Institutionen fällt eine Vielzahl von Dokumenten in unterschiedlicher Art und Form an. Nicht alle Akten müssen gleich lange aufbewahrt werden.Zur Aktenarchivierung bestehen verschiedenste rechtliche Vorschriften. Sie gehen inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich weit. Vorschriften finden sich zum Teil im Bundesrecht, im Obligationenrecht, im Datenschutzgesetz und in steuerrechtlichen Erlassen. Soweit Institutionen öffentliche Aufgaben erfüllen, sind auch kantonale Regelungen mit Archivierungsvorschriften zu beachten (z.B. kantonales Datenschutzgesetz, Archivierungsgesetz, Sozialhilfegesetz usw.). Kantonale Bestimmungen sind hier nur mit ihren Grundprinzipien berücksichtigt, nicht aber im Einzelnen dargestellt. Empfehlungen zur Aufbewahrung von Unterlagen | YOUVITA | 2022Aktenaufbewahrung | Merkblatt | INSOS | 2019Aufbewahrungsfristen und neues Verjährungsrecht 2020 | Merkblatt | Arbeitsinstrument | CURAVIVA | 2019 ANSTELLUNG | Welche Fragen zum Gesundheitszustand darf ich stellen? Fragen, die im Rahmen der Personalrekrutierung gestellt werden – insbesondere im Vorstellungsgespräch –, müssen von Bewerber:innen grundsätzlich vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet werden.Bestehen jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Krankheiten, die sich konkret auf die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit auswirken können, müssen diese offengelegt werden. In diesem Fall dürfen Sie als potenzieller Arbeitgeber gezielte, arbeitsbezogene Fragen zum Gesundheitszustand stellen. Nicht zulässig sind hingegen Fragen, die ohne konkreten Bezug zur Stelle in die Privatsphäre der Bewerberin oder des Bewerbers eingreifen. Die blosse Möglichkeit, dass jemand künftig einmal krank werden könnte, reicht nicht aus, um nach dem allgemeinen Gesundheitszustand zu fragen. Solche allgemeinen Fragen gelten als unzulässig. Kurz gesagt: Zulässig sind nur jene Gesundheitsfragen, die für die konkrete Eignung für die Stelle relevant sind. Rechtliche Grundlagen: Art. 328b OR; BGE 149 II 337, Erw. 5.2.3; BGE 122 V 267, Erw. 3b ARBEITSGESETZ | Wer ist dem Arbeitsgesetz unterstellt und wer nicht? Nicht alle Mitarbeitenden einer Institution sind dem Arbeitsgesetz unterstellt. Dies hat weitreichende Konsequenzen auf Regelungen der Arbeitszeit, Entschädigung von Nachtarbeit und Pikettdienst und weiteres mehr.Es bestehen immer wieder Unsicherheiten, ob bzw. welche Mitarbeitenden einer Institution dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.Diese Frage ist von grosser Tragweite, weil für Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, zahlreiche und bedeutende Verpflichtungen und Begrenzungen zu beachten sind (tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit; Ruhezeit-, Pikettdienst-, Nachtarbeits- und Pausenregelungen; Pflicht zur Arbeitszeiterfassung usw.).Unterstellung Arbeitsgesetz | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2024 ARBEITSZEIT | Dürfen Mitarbeitende einem Nebenerwerb nachgehen? Ja, wenn Mitarbeitende mit ihrer Nebentätigkeit den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren und nicht zu erschöpft sind, ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Anderes vereinbart wurde, dürfen Angestellte einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachgehen, sofern sie damit die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht verletzen. Eine Verletzung der Treuepflicht liegt vor, wenn Arbeitnehmende mit ihrer Nebentätigkeit den Arbeitgeber aktiv konkurrenzieren. Das Konkurrenzverbot gilt auch für Aufträge im Rahmen einer Teil-Selbständigkeit (Beispiel: Ein Kundenberater wirbt für sein künftiges Unternehmen Kunden ab). Wer die Treuepflicht durch eine unzulässige Nebenbeschäftigung verletzt, riskiert - nach Missachtung einer Verwarnung - die Entlassung oder in ausserordentlichen Fällen sogar eine fristlose Kündigung. Sind Mitarbeitende als Folge ihrer Nebentätigkeit zu erschöpft, ihrer Arbeitspflicht voll nachzukommen, liegt ebenfalls eine Verletzung der Treuepflicht vor (Beispiel: Eine FaBe arbeitet regelmässig bis frühmorgens in einer Bar). Vollzeitangestellte dürfen ebenfalls einem Nebenerwerb nachgehen, wenn die im Arbeitsgesetz fixierten Höchstarbeitszeiten (45-50 Stunden je nach Tätigkeit) und die gesetzlich festgelegte tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten bleiben. Es ist deshalb zulässig – im Hinblick auf die gesetzlichen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten auch zu empfehlen –, im Arbeitsvertrag für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung die Einwilligung des Arbeitgebers vorzusehen. Bei Teilzeitangestellten kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Angestellten einer weiteren Arbeit oftmals im gleichen Tätigkeitsbereich nachgehen. Wird eine konkurrenzierende Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, darf die gleiche Tätigkeit parallel auch in einem anderen Unternehmen ausgeübt werden. Allerdings darf die Nebentätigkeit nicht zu einem Interessenkonflikt mit dem Arbeitgeber führen. ARBEITSZEIT | Haben Mitarbeitende ein Anrecht auf eine Entschädigung? Grundsätzlich gelten Pikettdienste als zusätzliche Arbeitszeit. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich im Arbeitsgesetz. Doch die Regelung der Entschädigung überlässt das Arbeitsgesetz den Beteiligten. Beim Pikettdienst für Mitarbeitende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, ist zwischen Pikett intern (geleistet innerhalb des Betriebs) und Pikett extern (geleistet ausserhalb des Betriebs) zu unterscheiden: Pikettdienst innerhalb des Betriebs liegt vor, wenn sich die Intervention auf einen kurzen Zeitabschnitt während des Aufenthalts im Betrieb beschränkt. Die Dauer des Pikettdienstes gilt als Arbeitszeit. Beim Pikettdienst ausserhalb des Betriebs halten sich Mitarbeitende für kurzfristige Einsätze im Betrieb bereit. Zwischen Anruf und Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) müssen mindestens 30 Minuten liegen. Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit (aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg). Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und kommen zu einer allfälligen Zeitgutschrift hinzu. Pikettdienste sind im Zeitraum von 4 Wochen grundsätzlich auf höchstens 7 Tagen zu beschränken. Ausnahmsweise sind 10 Pikettdiensttage innerhalb von 4 Wochen zulässig, wenn der Pikettdienst aufgrund der Lage des Betriebs in einer Randregion oder seiner fachlichen Spezialisierung sonst nicht gewährleistet werden kann. wenn im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz zu leisten sind. Das Arbeitsgesetz regelt die Entschädigung von Pikettdienstleistungen nicht, sondern überlässt dies den Beteiligten. Sie ist somit Gegenstand von Regelungen in einem Personalreglement oder in einem Einzelarbeitsvertrag. Es ist deshalb zulässig, die Pikett-Arbeitszeit anders zu entschädigen als die ordentliche, vertraglich bestimmte Arbeitszeit. Dies gilt auch für den Pikettdienst innerhalb des Betriebs. Auch die Entschädigung für Pikettdienst ausserhalb des Betriebs ist Verhandlungssache. In der Praxis werden Pauschalentschädigungen für die Bereithaltung vereinbart. Erfolgt tatsächlich ein Ruf an den Arbeitsplatz, ist die geleistete Arbeitszeit sowie der Arbeitsweg zum regulären Ansatz zu entschädigen. Vom Pikettdienst abzugrenzen ist die Arbeit auf Abruf. Dabei handelt es sich um ordentliche Arbeitseinsätze von Mitarbeitenden, die bei Bedarf kurzfristig aufgeboten werden. Es empfiehlt sich, die Abrufverpflichtung und ihre Einzelheiten im Einzelarbeitsvertrag präzise festzulegen, denn im Gesetz bestehen dazu keine spezifischen Regelungen. Unterstellung Arbeitsgesetz | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2024 Pikett oder Präsenzdienst | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2024 ARBEITSZEIT | Können Überstunden angeordnet werden? Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig und den Mitarbeitenden zumutbar ist. Die zusätzliche Arbeit darf pro Tag in der Regel zwei Stunden nicht übersteigen. Der Arbeitgeber ist zur Anordnung von Überstunden berechtigt, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig bzw. dringlich und den Mitarbeitenden zumutbar ist. Überstunden sollen aber die Ausnahme darstellen. Die zusätzliche Arbeit darf pro Tag zwei Stunden nicht übersteigen (in der Regel); max. 140 Stunden pro Jahr dürfen als Überstunden angeordnet werden. Die Leistung von Überstunden dürfen die Mitarbeitenden nicht überfordern und nicht zu gesundheitlichen Problemen führen. Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen (z.B. familiäre Situation) sowie das Ausmass und der Zeitpunkt der verlangten Überstunden sind angemessen zu berücksichtigen. Überstunden für schwangere und stillende Frauen sind verboten. Als Überstunden gelten Arbeitsleistungen, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad hinausgehen. Als Überzeit gelten Überstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche (ohne Sonderregelungen) übersteigen. Das heisst: Nicht jede Leistung von Überstunden ist auch Überzeit. Überstunden können durch Freizeit kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% ausbezahlt werden (je nach vertraglicher Regelung). Mit Zustimmung der Mitarbeitenden kann Überzeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Kann Überzeit nicht kompensiert werden, erfolgt zwingend die Auszahlung der nachweislich geleisteten Stunden samt Zuschlag von mindestens 25%. ARBEITSZEIT | Welche Zeitgutschriften und Zulagen stehen Mitarbeitenden bei Nacht- und Wochenendarbeiten zu? Nacht- und Sonntagsarbeit sind gemäss Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht erlaubt. Doch es gibt Ausnahmen, z.B. für Heime.Grundsätzlich sind Nachtarbeit (23 Uhr-6 Uhr) und Sonntagsarbeit (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) verboten. Dies gilt für die meisten Arbeitnehmenden. Die Arbeitszeit ist im Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Nicht unter das Arbeitsgesetz fallen Erzieher und Erzieherinnen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen und gleichwertig qualifiziertes Personal in Institutionen. Für Nacht- und Sonntagsarbeit besteht nur dann Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn dies im Personalreglement der Institution oder im Einzelarbeitsvertrag so vorgesehen ist. Für alle dem Arbeitsgesetz unterstehenden Mitarbeitenden (z. B. Mitarbeitende in Küche und Hauswirtschaft) gilt: Keine Nachtarbeit ohne Einverständnis der betreffenden Mitarbeitenden. Bei vorübergehender (d.h. weniger als 25 Nächte pro Jahr) Nachtarbeit besteht ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% pro Stunde. Bei dauernder oder wiederkehrender Nachtarbeit besteht ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von mindestens 10% pro Stunde. Diese Ausgleichsruhezeit muss innerhalb eines Jahres kompensiert werden können. Wenn in regelmässigen Abständen nur eine Randstunde während der Nacht gearbeitet wird (z. B. 5-6 Uhr), kann die Arbeitgeberin hierfür anstelle eines Zeitzuschlags auch einen Lohnzuschlag von 10% gewähren. Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, falls der Arbeitgeber eine Ruhegelegenheit zur Verfügung stellt. In der Regel ist in den darauffolgenden 12 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Leisten Mitarbeitende über eine längere Dauer und regelmässig Nachtarbeit, muss die Arbeitgeberin für medizinische Untersuchungen sowie weitere Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden sorgen (z. B. Ruhegelegenheiten oder Verpflegung). Für Sonntagsarbeit in Institutionen gilt: Mitarbeitende dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage arbeiten, wenn:die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt.die wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden) im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. Unmittelbar nach dem 7. Arbeitstag müssen mindestens 83 Stunden Freizeit am Stück gewährt werden. Führt Sonntagsarbeit zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 50 Stunden, fällt Überzeit an. Diese ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Mindestens zwölf freie Sonntage pro Jahr sind einzuhalten. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Unterstellung Arbeitsgesetz | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2024 Pikett oder Präsenzdienst | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2024Sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit anzuerkennen? | Merkblatt | CURAVIVA | 2019 BESCHAFFUNG | Was muss ich bei der Vergabe von Leistungen beachten? Als Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf beziehen Sie Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen bei privaten Anbietern. In der Regel untersteht Ihre Organisation dem Vergaberecht. Dieses legt fest, wie Sie diverse Leistungen am Markt beschaffen können. Das Faktenblatt zum öffentlichen Beschaffungswesen bietet Ihnen grundlegendes Wissen über das Beschaffungsrecht sowie dessen Zweck, Verfahrensgrundsätze, Vergabeverfahren und -instrumente sowie Tipps zur Beschaffungspraxis. Öffentliches Beschaffungswesen | Faktenblatt | ARTISET | 2024Beschaffungsleitfaden TRIAS BILDRECHTE | Kann ich ein Video von einem Ausflug drehen und nachher auf Instagram stellen? Nein, wenn die Verwendung des Bild- und Ton-Materials ohne Einwilligung der abgebildeten Person erfolgt. Das gilt für das Hochladen von Videos/Bildern/Tonmaterial ins Internet oder auf Social-Media-Plattformen ebenso wie für die Verwendung von Bildern für Printprodukte (z.B. Jahresbericht). Ja, immer dann, wenn nachweisbar das (schriftliche) Einverständnis der abgebildeten Person (z.B. für das Hochladen des Videos) vorliegt. Ist die Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zulässig? Bild- und Tonaufnahmen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Person verwendet werden. Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung oder Minderjährige können über die Verwendung selbst entscheiden, wenn sie die Folgen ihres Entscheids abschätzen können und in der konkreten Situation urteilsfähig sind. Die Zustimmung zur Verwendung für einen bestimmten Zweck gilt nicht als Carte Blanche für die weitere Nutzung des Bild- und Ton-Materials. Eine generelle Einwilligung zu Bild- und Tonaufnahmen für jegliche Zwecke ist nicht gültig. Erlaubt ist die Verwendung ohne Einwilligung nur, wenn die abgebildete Person auf dem Bild nicht erkennbar ist. Das Recht aufs eigene Bild basiert auf Art. 28 ZGB und ist in verschiedenen Bundesgerichtsurteilen bestätigt worden: Ohne Einverständnis der betroffenen Person kann jede Aufnahme resp. die weitere Verwendung eingeklagt werden. Es kommen genau die Regelungen zum Recht am eigenen Bild zur Anwendung, die in den INSOS-Richtlinien resp. dem Formular zur Einwilligung der Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen beschrieben sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei Aufnahmegeräten um solche einer Institution oder um private Geräte handelt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob die Aufnahme innerhalb der Institution oder bei einem Ausflug gemacht wurde. Das Recht für die Verwendung einer Aufnahme liegt grundsätzlich immer bei der Person, die aufgenommen wurde. Einwilligung zur Verwendung von Bild- & Tonaufnahmen | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023Ein·verständnis für die Verwendung von Fotos, Filmen und Ton·aufnahmen, Leichte Sprache | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023Richtlinien für Bild- und Tonaufnahmen | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023 DSG | Wie kann ich das revidierte Datenschutzgesetz einhalten? Nach mehrjähriger Arbeit wurden das Datenschutzgesetz (DSG) und das dazugehörige Umsetzungsrecht in Anlehnung an die europäische Gesetzgebung gründlich revidiert. Die Institutionen und Strukturen für Menschen mit Unterstützungsbedarf sind – wie die anderen Akteure der Wirtschaft und Gesellschaft – vom neuen Datenschutzgesetz betroffen und müssen dieses einhalten. Das bedeutet umfassende organisatorische Anpassungen sowie die Bewerkstelligung von neuen Prozessen und Kontrollen. Betriebliche Gestaltung des Datenschutzes | Leitfaden | ARTISET | 2023 UmsetzungshilfenRevision Datenschutzgesetz (DSG) | Checkliste | ARTISET, senesuisse | 2022Muster-Datenschutzkonzept | ARTISET, senesuisse | 2022Muster-Bearbeitungsverzeichnis | ARTISET | 2023Muster-Pflichtenheft für Datenschutzverantwortliche | ARTISET, senesuisse | 2022Muster-Vertrag Auftragsbearbeitung Personendaten | ARTISET | 2023 Je nach Situation ist auch das kantonale Recht im Datenschutzbereich zu beachten – typischerweise, wenn das kantonale Recht vorsieht, dass eine Einrichtung infolge der Unterzeichnung eines Leistungsvertrags mit dem Kanton für den betroffenen Teil ihrer Tätigkeit als öffentliches kantonales Organ gilt: In diesem Fall müssen auch die kantonalen Vorschiften zum Datenschutz im Zusammenhang mit dieser besonderen Tätigkeit eingehalten werden. FERIEN | Dürfen Arbeitgeber den Ferienanspruch im Krankheitsfall oder bei einem Unfall kürzen? Es besteht grundsätzlich ein Ferienanspruch der Mitarbeitenden von 4 Wochen pro Jahr, 5 Wochen für Jugendliche unter 20 Jahren. Bei längerem Arbeitsausfall darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch aber nach gewissen Kriterien kürzen. Der Arbeitgeber darf den vollen Ferienanspruch kürzen, wenn der Arbeitsausfall mehr als ein Monat pro (Dienst-)Jahr beträgt. Für jeden weiteren Monat (21.75 Arbeitstage) der Abwesenheit ist eine Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel zulässig. Allerdings bestehen Schonfristen, die mit jedem neuen Dienstjahr neu anfallen. Schonfristen:Fehlen Mitarbeitende unverschuldet (Krankheit, Unfall, Militär), sind Ferienkürzungen erst nach zwei Monaten der Abwesenheit zulässig. Der erste Monat ist nicht anrechenbar.Bei Schwangerschaft darf der Ferienanspruch erst ab dem dritten Monat der Abwesenheit reduziert werden. Nach der Geburt ist eine Kürzung für die folgenden 14 Wochen verboten. Fehlen Mitarbeitende durch eigenes Verschulden (z.B. Unfall in alkoholisiertem Zustand oder Unfall beim Extremsport) während eines Dienstjahrs insgesamt mehr als ein Monat, besteht keine Schonfrist. Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist bereits für diesen ersten vollen Monat der Absenz statthaft. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist die Abwesenheit proportional zu berechnen, d.h. auf volle Arbeitstage umzurechnen. Zudem ist dies für bei einer allfälligen Kürzung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Zulagen während Ferien und Krankheit | Merkblatt | CURAVIVA | 2018 FERIEN | Wer ist für die Ferienplanung zuständig? Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt aber auf die Wünsche der Angestellten, wenn immer möglich, Rücksicht. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt und nimmt auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Betriebsferien anzuordnen. Eine Festlegung auf einen aussergewöhnlichen Zeitpunkt (z.B. Ende November) ist aber nicht zulässig. Die Ferien sind im Verlauf des laufenden Jahres zu gewähren. Wenigstens zwei Ferien-Wochen müssen zusammenhängen. Mitarbeitende dürfen nicht eigenmächtig Ferien beziehen. Es ist aber zu empfehlen, die Ferientermine im Gespräch festzulegen und z.B. Eltern von schulpflichtigen Kindern Ferien vorrangig während den Schulferien zu gewähren.Verlangt der Arbeitgeber die Verschiebung bereits festgelegter Ferien oder werden Mitarbeitende vorzeitig aus ihren Ferien zurückgerufen, haben sie Anspruch auf Entschädigung der damit verbundenen Kosten. FREIHEITSBESCHRÄNKENDE MASSNAHMEN l Welche gesetzlichen Regelungen gelten? Freiheitsbeschränkende Massnahmen zum Schutz vor Gefährdung sind ein Eingriff in die Grundrechte des Menschen. Es sind Handlungen und Vorgaben, die ohne Zustimmung oder gegen den Willen – bei erschwerter Kommunikation gegen den mutmasslichen Willen eines Menschen – eingesetzt werden können. Sie greifen in die körperliche und psychisch-seelische Unversehrtheit der betroffenen Menschen ein. Freiheitsbeschränkende Massnahmen ohne Zustimmung der Betroffenen sollen darum soweit möglich vermieden und nur wenn absolut notwendig eingesetzt werden. Sie sind immer als letztes Mittel zu betrachten. Im Faktenblatt zu freiheitsbeschränkenden Massnahmen finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Regelungen. Zudem sehen Sie wo kantonale Regelungen anknüpfen und was spezifisch für die Institutionen für Menschen im Alter, Menschen mit Behinderung, Kinder/Jugendliche gilt. Gesetzliche Regelungen zu freiheitsbeschränkenden Massnahmen | Faktenblatt | ARTISET | 2025 GAV | Was muss ich über Gesamtarbeitsverträge wissen? Arbeitsbedingungen sind nicht frei gestaltbar. Je nach Trägerschaft sowie nach kantonalen oder kommunalen Vorgaben gelten verbindliche Regelungen zu Personalreglementen und Löhnen. Zusätzlich können auch Gesamtarbeitsverträge (GAV) verbindliche Vorgaben machen, die für Ihre Institution relevant sind. Ein GAV ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung von Arbeitsbedingungen. Er ist im Obligationenrecht verankert und kann auch Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf betreffen – teilweise auch über branchenfremde GAV (z. B. Gastgewerbe). In der lateinischen Schweiz sind GAV im Sozial- und sozialmedizinischen Bereich besonders verbreitet und bewährt. Was regelt ein GAV? Normative Bestimmungen: z. B. Löhne, Arbeitszeit, Ferien, Sozialleistungen, Weiterbildungen Schuldrechtliche Bestimmungen: Umsetzung, Laufzeit, Kündigung, Konfliktlösung, Mitwirkung Welche Formen gibt es? Betriebs-GAV (für einen einzelnen Betrieb) Branchen-GAV (für eine ganze Branche) Allgemeinverbindliche GAV (für alle Betriebe einer Branche verpflichtend) Rahmenvereinbarungen (z. B. nationale Eckwerte mit kantonaler Ausgestaltung) Vorteile von GAV Einheitliche Mindeststandards und Entlastung der Betriebe Schutz vor unfairen Arbeitsbedingungen Transparenz gegenüber Finanzierern Stärkung der Arbeitgeberattraktivität und Branchenreputation Klare Grundlage für Konfliktlösung und Sozialpartnerschaft Herausforderungen von GAV Eingeschränkter Gestaltungsspielraum für Betriebe Abstimmungs- und Verhandlungsaufwand mit Sozialpartnern Weniger Flexibilität bei neuen Rollen oder besseren betrieblichen Lösungen Kurz: GAV schaffen Klarheit, Fairness und Stabilität, verlangen aber Koordination, Dialog und Kompromissbereitschaft. HAFTUNG | Sind urteilsunfähige Personen für einen verursachten Schaden haftbar? Verursacht eine dauernd urteilsunfähige, volljährige Person einen Schaden, kann sie in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Urteilsunfähige ist nicht zwingend. Viele Institutionen verpflichten ihre volljährigen Klientinnen und Klienten, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Das ist aber nicht immer nötig und verursacht unter Umständen nur zusätzliche Kosten.Wer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, die Konsequenzen des eigenen Handelns abzuschätzen, löst mit seinen Handlungen keine rechtliche Wirkung aus. Die betreffende Person kann für einen verursachten Schaden somit nicht haftbar gemacht werden.Nur ausnahmsweise besteht für eine urteilsunfähige Person Schadenersatzpflicht. Dann nämlich, wenn sie in besonders guten finanziellen Verhältnissen lebt.Haftet ein Versicherungsnehmer (Klientin/Klient) nicht für den Schaden, muss dafür auch deren Haftpflichtversicherung nicht aufkommen. In der Praxis lehnen deshalb die Versicherer trotz eigentlicher Deckung des Ereignisses die Übernahme des Schadens meistens ab. Empfehlungen Urteilsfähigkeit fehlt eindeutig und permanent: Keine Haftpflichtversicherung nötig Urteilsfähigkeit besteht: Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist notwendig Urteilsfähigkeit ist labil oder nimmt ab: Ärztliches Gutachten über Urteilsunfähigkeit anfordern oder zur Sicherheit eine Haftpflichtversicherung abschliessen lassen Haftpflichtversicherung für urteilsunfähige Bewohner:innen? | Arbeitsinstrument | CURAVIVA, INSOS | 2017 HAFTUNG | Wann haften Mitarbeitende für von ihnen verursachte Schäden? Das Mass an Sorgfalt, das Mitarbeitende zu erfüllen haben, ist abhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis. Dabei spielen das Berufsrisiko, Fachkenntnisse sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften der betreffenden Person eine Rolle. Haftbar wird eine Person, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Vertragsverletzung: Liegt vor, wenn die Arbeitsleistung nicht oder nur schlecht erfüllt ist. Oder Mitarbeitende Anordnungen und Weisungen missachten und dadurch ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht nicht nachkommen. Schaden: Bemisst sich nach entstandenem Vermögensverlust. Dazu kann auch entgangener Gewinn gehören. Kausaler Zusammenhang: Die Vertragsverletzung ist die Ursache für den Schaden. Verschulden: Entstand der Schaden absichtlich oder fahrlässig? – Leicht fahrlässig handelt eine Person, wenn sie eine Vorschrift nicht beachtet. Grob fahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsmassnahmen nicht einhält, die jeder vernünftige Mensch bedacht hätte. Bei der Beurteilung werden die objektiven Umstände und die subjektiven Verhältnisse der Person (z.B. ihr Urteilsvermögen) berücksichtigt. Sind die ersten drei Voraussetzungen erfüllt, beeinflusst die vierte Voraussetzung das Ausmass der Haftung: Leichte Fahrlässigkeit: Haftung wird stark reduziert oder kann ganz entfallen. Faustregel: Haftung mit 1 Monatslohn. Mittlere Fahrlässigkeit: In der Regel eine angemessene Schadensaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Faustregel: Haftung mit 2 Monatslöhnen. Grobe Fahrlässigkeit: Haftung wird nur geringfügig reduziert. Faustregel: Haftung mit 3 Monatslöhnen. Vorsätzlich verursachte Schäden haben Mitarbeitende immer voll zu übernehmen. Die gesetzlichen Haftungsregelungen dürfen nicht zu Ungunsten der Mitarbeitenden geändert werden, z.B. in einer vertraglichen Regelung, wonach Mitarbeitende in jedem Fall haften und jeglichen Schaden bezahlen müssen, wenn keine Versicherung zahlt.Müssen Mitarbeitende für einen verursachten Schaden einstehen, darf der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil des Lohnes zurückbehalten (OR 323a) oder verrechnen, soweit das Existenzminimum nicht verletzt wird. INTERNET | Wer darf digitale Medien in Institutionen wie nutzen? Verfügen Sie über ein WLAN-Netzwerk? Sind bei Ihnen Computer ans Internet angeschlossen? Haben Ihre Mitarbeitenden oder Klientinnen und Klienten Zugang zum Internet? Dann verwenden Sie unsere Musterreglemente, um die Rechte und Pflichten der Personen festzulegen, die Ihre elektronischen Kommunikationsmittel nutzen. Unsere Musterreglemente zeigen, wie Sie die Rechte und Pflichten der Personen festlegen können, die Ihre elektronischen Kommunikationsmittel (ICT) nutzen. Die allgemeinen Nutzungsbestimmungen gelten für alle Mitarbeitenden und alle Klientinnen und Klienten einer Institution. Sie betreffen folgende Themen Verwendung des Benutzungszugangs Unerlaubte Nutzung Einschränkung der Nutzung durch die Institution / Sanktionsmöglichkeiten Datensicherheit Haftung Spezifische Bestimmungen für Klientinnen und Klienten: Zweck: Die Institution ermöglicht Klientinnen und Klienten mit der Nutzung der ICT, Kontakte zu pflegen, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben sowie einen freien Zugang zu Informationen. Datensicherheit: Auf allgemein zugänglichen Computern sollen keine Daten gespeichert werden. Lokal gespeicherte Daten können vom ICT-Support jederzeit und ohne Vorwarnung gelöscht werden. Spezifische Bestimmungen für Mitarbeitende: Zweck: Die Institution ermöglicht Mitarbeitenden mit der Nutzung der ICT, ihre Aufgaben möglichst effizient auszuüben und die hierfür nötigen Kontakte zu pflegen. Die ICT dient der Erfüllung der definierten Aufgaben. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist untersagt, sofern die Institutionsleitung nichts Anderes bestimmt. Datenschutz: Die Mitarbeitenden müssen bei der Nutzung und insbesondere bei der Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Datenschutzrechts beachten. Darüber hinaus sind die Mitarbeitenden verantwortlich für den sorgfältigen, sicheren Umgang mit den benutzten Daten und Dokumenten sowie für ihre regelmässige Sicherung bzw. Verschlüsselung gemäss den Vorgaben der Institution. Das Reglement für die Nutzung der ICT sowie eine Vertraulichkeitserklärung über die Einsicht von Personendaten stellen einen integralen Bestandteil des Arbeitsvertrags dar. Muster-Reglement über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch Bewohnende | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023Muster-Reglement über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch Mitarbeitende | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023Reglement für die Benutzung von Internet, Telefon und von anderen elek·tronischen Mitteln, Leichte Sprache | Arbeitsinstrument | ARTISET | 2023 KINDERRECHTE | Wo finde ich Antworten zu kinderrechtlichen Fragen? Kidlex – die innovative Plattform zur Stärkung der Kinderrechte – unterstützt Sie fundiert, praxisnah und gut verständlich bei der Umsetzung von Kinderrechten in der ausserfamiliären und ausserschulischen Betreuung.Die Plattform bietet theoretische Grundlagen, praxisbezogene Hilfsmittel und einen Chatbot, der auf individuelle kinderrechtliche Fragestellungen eingeht. Zur Webseite: kidlex «Kinderrechte» – das innovative Spiel zur Stärkung der KinderrechteAlltagssituationen aus der Kinderbetreuung treffen auf Kreativität und kritisches Denken. Besonders geeignet für Teams in der ausserfamiliären Betreuung und Dozierende. Kartenspiel bestellen KRANKHEIT | Besteht ein Lohnanspruch bei Krankheit? Ohne bessere Regelung im Arbeitsvertrag oder Personalreglement (z.B. Abschluss einer Krankentaggeldversicherung) besteht im ersten Dienstjahr eine Lohnzahlungspflicht von mindestens drei Wochen. In den folgenden Jahren steigt die Lohnzahlungspflicht kontinuierlich an. Ohne grosszügigere Regelung kommt als Minimum Art. 324a OR zur Anwendung: Zu bezahlen ist der Lohn im 1. Dienstjahr (nicht zu verwechseln mit Kalenderjahr) «für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit», welche je nach Region variiert. Nach der weit verbreiteten «Berner Skala» (alle Kantone ausser BL, BS, SH, TG und ZH) besteht der Lohnzahlungsansprucheinen Monat im 2. Dienstjahrzwei Monate im 3. und 4. Dienstjahrdrei Monate im 5. - 9. Dienstjahrlängstens aber für sechs Monate bei 20 und mehr Dienstjahren. Bei mehrfacher Erkrankung im gleichen Dienstjahr werden die Absenzen zusammengezählt. Mitberücksichtigt und addiert werden dabei auch Abwesenheiten wegen Betreuung kranker Kinder. KRANKHEIT | Erhalten Mitarbeitende Lohn, wenn sie ein krankes Familienmitglied pflegen? Arbeitnehmende können ab Januar 2021 kranke Familienmitglieder bei vollem Lohnanspruch pflegen. Sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt, darf die betreuende Person in der Regel bis zu drei Tage pro Krankheitsfall am Arbeitsplatz fehlen. Die Pflege eines kranken Familienmitglieds Die Pflege eines kranken Familienmitglieds ist im Arbeitsgesetz geregelt (Art. 36 Abs. 3): Als Familienmitglieder gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie, d.h. hauptsächlich die Eltern und Kinder, sowie Geschwister. Dazu kommen die Ehegatten, Schwiegereltern sowie Lebenspartner:innen, die mit dem/der Arbeitnehmenden seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt, darf die betreuende Person in der Regel bis zu drei Tagen pro Krankheitsfall hierfür am Arbeitsplatz fehlen. Die Regelung gilt für jedes Familienmitglied und pro Krankheitsfall einzeln. Akkumulierte Betreuungsurlaube dürfen sich pro Jahr auf maximal 10 Tage belaufen. Die Betreuung des kranken Familienmitglieds gilt als unverschuldete Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Die Fehlzeit ist weder nachzuholen noch mit geleisteten Überstunden zu kompensieren. Die betreuende Person hat während der Abwesenheit den gleichen Anspruch auf Lohnzahlung, wie wenn sie selber krank wäre. Pflege schwer kranker / verunfallter Kinder durch erwerbstätige Eltern Eltern können ab Juli 2021 ihre schwer kranken Kinder während eines 14-wöchigen Betreuungsurlaub bei einem 80%-Lohnanspruch pflegen: Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, wird der Betreuungsurlaub grundsätzlich paritätisch auf beide Elternteile aufgeteilt. Den Eltern soll aber die Möglichkeit offenstehen, eine abweichende Aufteilung miteinander zu vereinbaren. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Beginn des Entschädigungsanspruches, wobei ein Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag gilt. Gleichzeitig besteht für die Eltern ein Kündigungsschutz. Eine Kürzung ihres Ferienanspruchs ist untersagt. KÜNDIGUNG | Bestehen Sperrfristen bei Kündigungen? Arbeitnehmende sind in bestimmten Situationen für einen definierten Zeitraum vor einer Entlassung geschützt. Erfolgt die Kündigung trotz Sperrfrist, gilt sie als nichtig. Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit eine Anstellung nicht «zur Unzeit» kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR). Das heisst es bestehen Kündigungs-Sperrfristen: 1. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen danach - auch wenn die Arbeitnehmerin erst später Gewissheit hat, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. 2. Während dem Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und – wenn er länger als elf Tage dauert – während vier Wochen vorher und nachher. Ebenfalls während der Teilnahme an einer vom Bund angeordneten Hilfsaktion im Ausland, die vom Arbeitgeber genehmigt worden ist. 3. Infolge Krankheit oder Unfall, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind: im 1. Dienstjahr (Achtung: Dienstjahr ist nicht gleich Kalenderjahr) während 30 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen Die Kündigung bei Krankheit ist gültig, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. In diesem Fall wird die Kündigungsfrist während der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zum Ablauf der Sperrfrist, unterbrochen und danach fortgesetzt. Bei mehreren Erkrankungen während der Kündigungsfrist kumulieren sich die Sperrfristen, wenn unterschiedliche Ursachen vorliegen. Diese Sperrfristen gelten nicht im befristeten Arbeitsverhältnis, bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmende, bei gerechtfertigter fristloser Kündigung und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Erfolgt die Kündigung trotz Sperrfrist, gilt sie als nichtig.Sie muss nach der Sperrfrist neu ausgesprochen werden. LEICHTE SPRACHE | Ist ein Vertrag in leichter Sprache gültig? Ja, wenn zwischen den Beteiligten über den Vertragsinhalt Einigkeit vorliegt und die Personen urteil- und handlungsfähig sind. Leichte Sprache ist eine mögliche Ausdrucksart, verbindliche Regeln zu formulieren. Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an das sprachliche Niveau eines Vertrags oder an die Verwendung bestimmter Begriffe. Für die Gültigkeit eines schriftlichen Vertrags müssen jedoch folgende Punkte erfüllt sein: Im Vertrag muss der wirkliche Wille der Beteiligten in allen wesentlichen Punkten zum Ausdruck kommen. Die Vertragsparteien müssen sich über den Inhalt einig sein, mit dem sie eine bestimmte Rechtssituation herbeiführen wollen. Die Beteiligten müssen urteilsfähig (also in der Lage sein, die Tragweite des Vertragsinhalts zu beurteilen und vernunftgemäss zu handeln) sowie handlungsfähig (in der Lage sein, Rechtsgeschäfte zu tätigen) sein. Nicht handlungsfähig sind Minderjährige, urteilsunfähige Personen sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Wer urteilsfähig, aber nicht handlungsfähig ist, muss den Vertrag durch die gesetzliche Vertretung genehmigen lassen. LOHNGLEICHEIT | Wie führe ich eine Lohngleichheitsanalyse durch? Ab 1. Juli 2020 müssen Betriebe mit mehr als 100 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst. Konkret geht es bei der Analyse darum, ob einer Arbeitnehmerin bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger Lohn bezahlt wird als ihrem Arbeitskollegen (oder umgekehrt).Alle Betriebe, die zu Beginn eines Jahres 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen, müssen eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Zahl («100 oder mehr») bezieht sich auf die Zahl der Mitarbeitenden und nicht auf hochgerechnete Vollzeitstellen. Lernende sind von der Analyse ausgenommen. Wichtig: Als Arbeitgeber gelten auch Personalverleihbetriebe, weil sie den Lohn auszahlen. Die Analyse kann grundsätzlich durch die Betriebe selbst ausgeführt werden. Die Analyse muss aber einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode entsprechen. Die Vorgaben sind gesetzlich festgelegt.Lohngleichheitsanalyse | Merkblatt | CURAVIVA, INSOS, senesuisse | 2020 MAHLZEITEN | Müssen Mitarbeitende für offerierte Verpflegung bezahlen? Viele Institutionen stellen Mitarbeitenden Mahlzeiten zur Verfügung. Diese vom Arbeitgeber offerierte Verpflegung stellt eine «Naturalleistung» dar und hat einen finanziellen Wert. Daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen bzw. Konsequenzen. Zum Beispiel: Können zur Verfügung gestellte Mahlzeiten in Rechnung gestellt werden? Wann und wo wird die Mahlzeit eingenommen? Wie sind Mahlzeiten AHV-rechtlich und steuerrechtlich zu behandeln? Antworten erhalten Sie im Merkblatt.Mahlzeitenregelung | Merkblatt | INSOS, YOUVITA | 2025 PERSONALDOSSIER | Welche Aufbewahrungspflichten gelten? Am Ende eines Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage, wie mit dem Personaldossier der austretenden Person rechtlich korrekt umzugehen ist. Welche Dokumente sind wie lange aufzubewahren? Wie muss die Archivierung erfolgen? Antworten finden Sie im Merkblatt Personaldossier.Personaldossier Aufbewahrungspflichten | Merkblatt | INSOS | 2019 POLITIK | Was gilt es zu beachten bei der Unterstützung zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts? Nur knapp die Hälfte der stimmberechtigten Einwohner:innen in der Schweiz nimmt ihr Stimm- und Wahlrecht wahr. Viel zu wenige. Da macht es Sinn, die politische Teilhabe ganz generell zu fördern. Für die Meinungsbildung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechts gilt es einige Punkte zu beachten. In untenstehendem Merkblatt finden sich grundsätzliche Überlegungen und einige Tipps, wie die Lust auf Politik gesteigert werden kann und welche Unterstützung Fachmitarbeiter:innen leisten können.Darüber hinaus wird auf rechtliche Vorgaben eingegangen. So stellt das Stimm- und Wahlrecht zum Beispiel ein höchstpersönliches Recht dar. Die Entscheidung über die Wahrnehmung oder den Verzicht auf dieses Recht liegt allein bei der stimmberechtigten Person. Politische Partizipation | Merkblatt und Empfehlungen | INSOS | 2023 PRIVATSPHÄRE | Wie ist das Recht auf Privatsphäre umzusetzen? Die Begleitung von Menschen mit Unterstützungsbedarf bringt es mit sich, dass sich verschiedene Personen in deren privaten Räumlichkeiten bewegen. Dieses Merkblatt unterstützt Fachpersonen dabei, dem Anspruch auf den individuellen Schutz der Privatsphäre gerecht zu werden. Es gibt Auskunft über die rechtlichen Grundlagen zum Persönlichkeitsschutz und enthält Empfehlungen. Dabei haben wir folgende Situationen berücksichtigt: Begleitung und Unterstützung durch Fachpersonal im Alltag Umgang mit Besuchen oder Zutritt durch externe Personen Audits oder Controllings durch Behörden Schutz der Privatsphäre | Merkblatt | ARTISET | 2023 STELLENMELDEPFLICHT | Müssen wir alle freien Stellen beim RAV melden? Seit 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, offene Jobs in Berufsarten mit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Jobs für Menschen mit Behinderung innerhalb der sozialen Institution unterliegen nicht der Stellenmeldepflicht. Die gemeldeten Stellen dürfen Arbeitgeber dann während 5 Arbeitstagen nicht selbst ausschreiben. Welche Berufsarten betroffen sind, erfahren Sie unter www.arbeit.swiss. Die Meldepflicht gilt ausschliesslich für Stellenangebote im sog. ersten Arbeitsmarkt. Auch Praktikumsstellen, die nicht obligatorischer Bestandteil einer Ausbildung sind, fallen unter die Meldepflicht. Wichtig Jobs für Menschen mit Behinderung innerhalb der sozialen Institution unterliegen nicht der Stellenmeldepflicht. Auch der Personalverleih von Menschen mit Behinderung – solange er von sozialen Institutionen durchgeführt wird - fällt nicht unter die Meldepflicht. In einem Merkblatt haben wir die Punkte zusammengefasst, die Sie bei der Stellenmeldepflicht beachten sollten.Stellenmeldepflicht | Merkblatt | INSOS | 2019 STEUERBEFREIUNG | Was gilt es zu beachten zur Erlangung einer Steuerbefreiung? Nach Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer können juristische Personen von der direkten Bundessteuer befreit werden. Nach den grundsätzlich gleichen Voraussetzungen gilt dies auch für die kantonalen und kommunalen Steuern, wobei die Regelungen und die Anwendungspraxis in den einzelnen Kantonen aber nicht vollständig übereinstimmen. In einem Merkblatt haben wir die Voraussetzungen zur Erlangung einer Steuerbefreiung als juristische Person zusammengefasst. Steuerbefreiung | Merkblatt | ARTISET | 2024 STRAFREGISTER | Welcher Auszug ist anzufordern? Die Einforderung eines Strafregisterauszugs für Mitarbeitende, die mit vulnerablen Personen arbeiten, gehört zum Prozedere bei der Personalauswahl. Es gibt zwei verschiedene Auszüge. Bei der Personalgewinnung ist Achtsamkeit und Sorgfalt angebracht. Insbesondere für die Arbeit mit vulnerablen Personen besteht eine erhöhte Aufmerksamkeit für die Personalselektion. Die Charta Prävention zur Vorbeugung von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen weist explizit auf diesen Umstand hin.Die Einforderung eines Strafregisterauszugs für Mitarbeitende, die mit vulnerablen Personen arbeiten, gehört zum Prozedere bei der Personalauswahl. Es gibt zwei verschiedene Auszüge Privatauszug Sonderprivatauszug In unserem Merkblatt erklären wir, wie sich die beiden Strafregisterauszüge unterscheiden. Und wie und wo Sie diese bestellen können.Strafregisterauszug | Merkblatt | ARTISET | 2023 UNFÄLLE | Was müssen Sie wissen bei Unfällen von Mitarbeitenden mit Behinderung? Erleidet ein:e Mitarbeiter:in mit Behinderung bei der Arbeit einen Unfall oder verursacht er / sie einen Schaden, können folgende Rechtsgebiete betroffen sein: Arbeitsrecht, Unfallversicherungsrecht, Haftpflicht. Es ist davon auszugehen, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung die Erfüllung der Fürsorge- resp. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers sehr hoch gewichtet wird. Der Arbeitgeber hat gegenüber allen Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Bei Mitarbeitenden mit Behinderung sind zusätzlich die Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung, ihr Ausbildungsstand und ihre Erfahrung sowie die Gefährlichkeit der zugewiesenen Arbeit zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung die Erfüllung der Fürsorge- resp. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ganz genau unter die Lupe genommen wird. Mitarbeitende mit und ohne Behinderung sind gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert. Ist ein:e Mitarbeiter:in mit Behinderung von einem Arbeitsunfall betroffen, stellen sich diverse Fragen: Erleidet der/die Mitarbeiter:in eine Schädigung? Erleidet die Institution als Arbeitgeberin eine Schädigung? Erleidet eine Drittperson eine Schädigung? Sind Massnahmen der Unfallprävention und Arbeitssicherheit eingehalten worden? Mögliche Folgen für Arbeitgeber Führt eine mangelnde Fürsorgepflicht zu einem Unfall, kann sich für den Arbeitgeber eine Haftung ergeben. Je nach Art und Schweregrad der Schädigung kann der/die Mitarbeiter:in auch eine Genugtuung geltend machen. Forderungen des Arbeitgebers für Schäden, die ein:e Mitarbeiter:in mit Behinderung verursacht, haben in der Regel nur geringe Erfolgsaussichten. Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die seine Mitarbeitenden gegenüber Dritten verursachen. Ausser er kann nachweisen, dass er die gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten zur Unfallprävention und Arbeitssicherheit nur unzureichend, kann die Unfallversicherung Massnahmen (von einer Ermahnung bis zur Kostenrückforderung) gegen ihn einleiten. Rechtsfragen bei Unfällen von Mitarbeitenden mit Behinderung | Merkblatt | INSOS | 2019 VATERSCHAFTSURLAUB | Wer zahlt die 2 Wochen Vaterschaftsurlaub? Mitarbeiter, die Vater werden, haben ab Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub: Der Bezug des Urlaubs kann am Stück oder tageweise erfolgen, auf alle Fälle aber in den ersten 6 Monaten nach der Geburt des Kindes Arbeitgeber ist es untersagt im Gegenzug, die Ferien zu kürzen. Die Finanzierung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an die Arbeitgeberin, wenn diese den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt. Für die arbeitsfreien Tage erhalten die Väter analog zum Mutterschaftsurlaub Taggelder in der Höhe von 80% eines durchschnittlichen Einkommens, maximal aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2’744 Franken ergibt. VERTRAULICHKEIT | Wie sieht eine Vertraulichkeitserklärung aus? Mitarbeitende sind bei der Arbeit im Unternehmen immer wieder mit vertraulichen Daten konfrontiert. Wir haben eine Vorlage zusammengestellt. In dieser Vorlage finden Sie die wichtigsten Punkte für eine Vertraulichkeitserklärung.Vorlage Vertraulichkeitserklärung | INSOS | 2019 WEITERBILDUNG | Müssen Arbeitnehmende vom Arbeitgeber geleistete Beiträge an Weiterbildungskosten bei ihrer Kündigung zurückzahlen? Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Falls im Personalreglement oder einem anwendbaren GAV keine Regelungen vermerkt sind, lohnt es sich, eine Rückzahlungsregelung für geleistete Weiterbildungskosten im Arbeitsvertrag einzubauen. Falls sich keine Regelung zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag oder im Personalreglement des Arbeitgebers finden, sind die Parteien frei, dies im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Viele Arbeitgeber leisten Beiträge an die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden, sei dies in Form von:(teilweiser) Anrechnung der Kursdauer als Arbeitszeit bzw. durch Gewährung von bezahltem Urlaub(teilweiser) Übernahme der Kurskosten, Reise- und Verpflegungsspesen, Übernachtungskosten etc. Üblich ist in Vereinbarungen, dass sich die Mitarbeitenden verpflichten, einen definierten Anteil zurückzuzahlen, wenn sie den Betrieb des Arbeitgebers vor Ablauf einer bestimmten Dauer verlassen. Gerechtfertigt ist eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten, wenn Mitarbeitende aus der Weiterbildung einen Nutzen ziehen, der sich auf dem Arbeitsmarkt positiv auswirkt und auch für eine andere Arbeitgeberin vorteilhaft ist. Keine Rückzahlungspflicht besteht für Weiterbildungen, die der Arbeitgeber anordnet, die einen Teil der Einarbeitung darstellen oder die nötig sind für die Ausübung der Tätigkeit. Keine Rückzahlungspflicht besteht darüber hinaus, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass Mitarbeitende hierfür einen begründeten Anlass liefern. ZEUGNIS | Wie stelle ich ein korrektes Arbeitszeugnis aus? Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat gemäss Art. 330a Obligationenrecht (OR) Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sind drei Arten von Zeugnissen zu unterscheiden: Zwischenzeugnis Zeugnis (qualifiziertes Zeugnis) Arbeitsbestätigung Zwischenzeugnis Arbeitnehmende können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen. Es ist insbesondere sinnvoll bei personellen Veränderungen, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel. Auch bei einer neuen Funktion oder bei Überlegungen zu einem Stellenwechsel ist ein Zwischenzeugnis angezeigt.Das Zwischenzeugnis wird in der Gegenwartsform verfasst und enthält keine Angaben über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zeugnis (qualifiziertes Zeugnis) Das qualifizierte Zeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.Das Zeugnis muss vollständig, wahrheitsgetreu und sachlich korrekt sein. Arbeitsbestätigung Die Arbeitsbestätigung enthält ausschliesslich Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Funktion. Sie wird in der Regel ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis sehr kurz war oder wenn grössere Unstimmigkeiten bei der Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung bestehen. Inhalt eines Arbeitszeugnisses Ein vollständiges und korrektes Arbeitszeugnis enthält folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Wohnort Dauer des Arbeitsverhältnisses und Beschäftigungsgrad in % Funktion Tätigkeitsbeschreibung Arbeitsweise und Arbeitsbereitschaft Berufserfahrung und fachliches Know-how Besondere Fähigkeiten und Eigenschaften Verhalten und Zusammenarbeit Allenfalls Führungsqualitäten Allenfalls Ausbildungserfolg (z. B. bei Lernenden oder Praktikant:innen) Zeugnis- oder Austrittsgrund Dankes- und Bedauernsformel Ausstellungsort und -datum Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Musik und Film Musik- und Filmlizenzen (SUISA und MPLC) CURAVIVA INSOS YOUVITA Mitgliedervorteil Wer Musik und Filme im privaten Rahmen abspielt, braucht keine Erlaubnis. Alle anderen Nutzungen erfordern eine Lizenz. Profitieren Sie als ARTISET-Mitglied von unseren Rahmenvereinbarungen mit der SUISA (inkl. GT 3a) und der MPLC. Die Lösung von ARTISET ermöglicht Mitgliedern das legale Abspielen von Musik, Film und TV-Sendungen. Die Urheberrechte für audio- und audiovisuelle Nutzungen werden von der Schweizer Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) verwaltet. Die Motion Picture Licensing Company (MPLC) vertritt über 940 Rechteinhaber von audiovisuellen Inhalten. Wie gehen Sie vor? Laden Sie die gewünschte Vereinbarung herunter und senden Sie uns diese ausgefüllt per E-Mail zu. Vereinbarung für Musik und Film | ARTISET docx, 69,1 KB Download Vereinbarung für Musik | ARTISET docx, 68,2 KB Download Vereinbarung für GT 3a | ARTISET docx, 65,8 KB Download Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken | Merkblatt | ARTISET | 2023 pdf, 160,3 KB Download Studioliste | Musik- und Filmlizenzen | MPLC Mehr erfahren Kommunikation und Medien Krisenkommunikation CURAVIVA INSOS YOUVITA In einer Krise können Sie unter massiven und akuten Entscheidungs- und Handlungsdruck gelangen: Medien, Behörden, Betroffene und ihre Angehörigen fordern eine sofortige Stellungnahme und zwingen Sie, rasch zu reagieren. Dieser Leitfaden beinhaltet alles, was Sie für eine sorgfältige Krisenkommunikation wissen müssen: Das Krisenmanagement in Phasen Die Grundsätze der Krisenkommunikation Den Umgang mit Social Media in der Krise Ein Handbuch für Krisenkommunikation Krisenkommunikation | Leitfaden | ARTISET | 2023 pdf, 197,3 KB Download Medienarbeit CURAVIVA INSOS YOUVITA Medienarbeit ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit einer Organisation. In diesem Leitfaden erfahren Sie: Was professionelle Medienarbeit ausmacht Wie proaktive Medienarbeit funktioniert Was zur reaktiven Medienarbeit gehört Wie Sie mit Medienarbeit in der Krise umgehen Was Ihre Rechte und Pflichten sind Medienarbeit | Leitfaden | ARTISET | 2023 pdf, 172,3 KB Download ICT-Strategie ICT-Strategie CURAVIVA INSOS YOUVITA ICT steht für Information and Communication Technologie (Deutsch: Informations- und Kommunikationstechnologie). Sie beinhaltet nebst den technischen Systemen einer Institution auch die betrieblichen Abläufe, Prozesse und Kommunikationsflüsse. Eine funktionierende ICT-Strategie kann nicht ohne Unternehmensstrategie und Betriebskonzept entwickelt werden. Denn, ICT soll die Gesamtstrategie der Institution nachhaltig unterstützen. Dieser Leitfaden unterstützt Sie als ICT-verantwortliche Person in der Strategieentwicklung und Strategieüberprüfung. ICT-Strategie | Leitfaden für Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf | ARTISET | 2024 pdf, 418,6 KB Download Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Recht UN-BRK UN-KRK Diesen Inhalt weiterempfehlen Newsletter Bleiben Sie auf dem Laufenden. Anmelden0%
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SeiteBerufliche Inklusion fördernBerufliche Teilhabe und Integration fördern Berufliche Integration, Teilhabe und Inklusion sind Leitziele sozialer Unternehmen für Menschen mit Behinderungen. Sie beruhen auf unterschiedlichen Fachkonzepten und normativen Verständnissen. Hier finden Sie praxisnahe Handlungskonzepte, Hilfsmittel und Empfehlungen zur nachhaltigen Förderung der beruflichen Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zur Gestaltung einer inklusiven Arbeitswelt. Berufliche Mitwirkung fördern INSOS Die betriebliche Mitwirkung von Arbeitnehmenden mit Behinderungen ist nicht nur eine Pflicht gemäss Mitwirkungsgesetz, Arbeitsgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie hilft sozialen Unternehmen auch in ihrer Weiterentwicklung, fördert die Motivation und Selbstverantwortung der Mitarbeitenden und ist klarer Wettbewerbsvorteil – menschlich, wirtschaftlich und strategisch. Hier finden Sie konkrete Ansätze und Instrumente zur Stärkung der betrieblichen Mitwirkung. Die vier Stufen der Mitwirkung Mitwirkung kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein und lässt sich in vier aufeinander aufbauende Stufen einteilen. Je genauer die Stufen der Mitwirkung im Betrieb definiert sind, desto einfacher können Angestellte mit Behinderungen ihre Aufgabe wahrnehmen. Eine klar definierte Mitwirkungsmatrix[AS1] hilft der Arbeitnehmendenvertretung zu verstehen, welche Aufgaben auf welcher Stufe möglich sind. InformationDie Arbeitnehmendenvertretung hat ein Recht auf Informationen. Die Betriebsleitung ist gegenüber ihr verpflichtet, über wichtige Änderungen im Betrieb zu informieren. MitspracheDie Betriebstleitung holt vor einem Entscheid die Meinungen der Arbeitnehmendenvertretung aktiv ein, z.B. durch Befragungen oder Workshops. Die Angestellten können auch selber Vorschläge und Anträge via Arbeitnehmendenvertretung einreichen. Die Entscheidung liegt weiterhin bei der Leitung. MitentscheidDie Arbeitnehmendenvertretung hat bei Entscheidungen eine Stimme. Je nach Reglement ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Selbstverwaltung In manchen Belangen kann die Arbeitnehmendenvertretung selbst Entscheidungen fällen. Eine Extremform ist die Selbstverwaltung. Rechtlicher Rahmen der Mitwirkung Das Obligationenrecht (OR) und gilt auch für soziale Unternehmen für Menschen mit Behinderungen. Es regelt die Arbeitsbedingungen nur minim. Auch das für alle Betriebe gültige Mitwirkungsgesetz enthält als Rahmengesetz jedoch nur wenige Vorschriften. Für die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungsregelungen lässt es den Betrieben grossen Spielraum. In Deutschland regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordung (WMVO) die Mitbestimmung und Mitwirkung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Dank der WMVO gibt es in Deutschland in jeder Werkstätte einen Betriebsrat, der überregional und national vernetzt ist. Die «Werkstatträte Deutschland» vertretern diese gegenüber der Bundesregierung. UN-Behindertenrechtskonvention Zur Webseite Mitwirkungsgesetz Zur Webseite Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (Deutschland) Zur Webseite Werkstatträte Deutschland e.V. Zur Webseite Betriebliche Mitwirkung und Arbeitnehmendenvertretung stärken INSOS Die Vertretung von Arbeitnehmenden, beispielsweise durch einen Ausschuss oder eine Gewerkschaft, ist ein zentraler Hebel zur Stärkung der betrieblichen Mitwirkung. Arbeitnehmendenvertretung organisieren Beim Aufbau einer Arbeitnehmendenvertretung ist ein strukturiertes Vorgehen hilfreich. Die Broschüre «Step by Step» bietet eine 10-Schritte-Methode zur nachhaltigen Einführung, Umsetzung und Begleitung von Arbeitnehmendenvertretungen. Die Empfehlungen von INSOS ermöglichen es, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen. Wahlen vorbereiten Eine Personalkommission zu wählen oder dafür zu kandidieren setzt Kompetenzen voraus. Hier finden Sie Hilfestellungen, um die Wahlen zu unterstützen und die Vertreter:innen in ihrer Rolle zu begleiten. Leitfaden für die Arbeitnehmendenvertretung Step by Step. In 10 Schritten zur Arbeitnehmendenvertretung | Leitfaden | INSOS | 2020 pdf, 2,3 MB Download Mitwirkung im Betrieb (in Leichter Sprache) | Leitfaden | INSOS | 2020 pdf, 1,7 MB Download Berufliche Ausbildung PrA INSOS Die Praktische Ausbildung PrA Schweiz ist eine zweijährige Berufsbildung für Schulabgänger:innen mit Lernschwierigkeiten. Auf der Seite Ausbildung PrA finden Sie allgemeine Informationen, zum Beispiel zu Unterstützungsangeboten für PrA-Anbieter. Zur PrA-Seite Transparentes Lohnsystem einführen INSOS Eine von INSOS beauftragte Studie zeigt, welche Lohnmodelle soziale Unternehmen für Menschen mit Behinderungen führen und formuliert Handlungsempfehlungen für die Entwicklung und Implementierung praxistauglicher Strategien und Werkzeuge für modrene und gleichermassen UN-BRK-konforme Entschädigungsmodelle. Löhne in Unternehmen der beruflichen Integration | Merkblatt | INSOS Schweiz | 2018 pdf, 310,8 KB Download Löhne in Unternehmen der beruflichen Integration. In Leichter Sprache | Merkblatt | INSOS Schweiz | 2022 pdf, 165,1 KB Download Nationaler Thinktank Betriebliche Mitwirkung INSOS Das von INSOS unterstützte Netzwerk vereint Vertreter:innen von Arbeitnehmenden mit Behinderung und Branchenexpert:innen. Seit 2019 treffen sich rund 50 Teilnehmende zweimal jährlich, um sich über Entwicklungen und Projekte in diesem Bereich auszutauschen. Dabei geht es um betriebliche Mitwirkung, Arbeit und Ausbildung. Der Think Tank trägt zur Umsetzung der UN-BRK bei und fördert die Vernetzung über Sprachgrenzen hinweg. Inklusion Partizipation UN-BRK Diesen Inhalt weiterempfehlen Newsletter Bleiben Sie auf dem Laufenden. Anmelden0%
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SeiteEmpowerment stärkenEmpowerment stärken Die Stärkung des Empowerments ist ein zentraler Bestandteil des Berufsalltags. Hier finden Sie einfache Anhaltspunkte und konkrete Werkzeuge, um das Empowerment zu stärken, inklusive Formate zu schaffen, Ressourcen zu mobilisieren und Peer-to-Peer-Ansätze zu fördern. Kinderrechte umsetzen YOUVITA Die Kinderrechtskonvention (KRK) legt die Grundrechte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren fest. Zur Unterstützung der Umsetzung haben wir die Plattform kidlex.ch entwickelt. Sie bietet Ressourcen, Praxisbeispiele und Unterstützung durch einen Expert:innen-Chatbot zu den Kinderrechten. Begleitend zur Plattform können Sie das Kartenspiel «Kinderrechte» einsetzen: Alltagssituationen aus der Kinderbetreuung treffen auf Kreativität und kritisches Denken. Besonders geeignet für Teams in der ausserfamiliären Betreuung und Dozierende. UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) Zur Webseite kidlex.ch | Die Plattform zur Umsetzung der Kinderrechte Zur Webseite «Kinderrechte» – das innovative Spiel zur Stärkung der Kinderrechte Mitgliedervorteil Kartenspiel bestellen Zudem können Sie die transdisziplinären Qualitätsstandards für den Kindesschutz konsultieren. Ebenfalls relevant sind die Quality4Children-Standards als Referenz für Qualität und Umsetzung. Transdisziplinäre Qualitätsstandards für den Kindesschutz | Leitfaden | YOUVITA et al. | 2023 pdf, 343,8 KB Download Quality4Children Standards | Standards für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen Zur Webseite Rechte für Menschen mit Behinderung umsetzen Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) bildet die Grundlage der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zur Umsetzung dieser Rechte finden Sie hier verschiedene Hilfen. UN-Behindertenrechtskonvention Zur Webseite UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Dokument herunterladen Aktionsplan UN-BRK Der Aktionsplan UN-BRK bietet Ansätze, Instrumente und eine Sammlung guter Beispiele aus der Praxis zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Aktionsplan UN-BRK | Ziel, Massnahmen und Empfehlungen Zur Webseite und PDF Aktionsplan UN-BRK | Ziel, Massnahmen und Empfehlungen Sonderpreis für Mitglieder Papierversion bestellen UN-BRK-Navigator Die UN-BRK verlangt neue professionelle Haltungen. Der UN-BRK-Navigator liefert Inputs und Empfehlungen für die tägliche Arbeit im Einklang mit der UN-BRK. UN-BRK-Navigator | Die agogische Arbeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Zur Webseite Podcast «Rechte voran!» Der Podcast «Rechte voran!» bietet konkrete Schlüssel und aktuelle Einordnungen. Fachpersonen und betroffene Personen kommen zu Wort. Zum Podcast Lebensentwurf gestalten INSOS Den eigenen Lebensentwurf zu leben bedeutet, das Leben nach den eigenen Vorstellungen zu planen und darüber entscheiden zu können. Als Fachperson unterstützen und begleiten Sie diesen Prozess personenzentriert. Hier finden Sie Ressourcen für die praktische Umsetzung. Ressourcen des Sozialraums nutzen Um Menschen mit Unterstützungsbedarf personenzentriert zu unterstützen, ist es entscheidend, den Sozialraum von Menschen mit Unterstützungsbedarf bewusst wahrzunehmen. Dabei geht es nicht nur um bestehende Dienstleistungen, sondern um formelle und informelle Ressourcen wie Nachbarschaften, Vereine, Treffpunkte, Unterstützungsnetzwerke oder engagierte Einzelpersonen. Dieses Tool unterstützt Sie dabei, Ressourcen strukturiert zu erfassen, gemeinsam zu reflektieren und gezielt einzubeziehen. Ressourcenprofil des SozialraumsDie Beschreibung des Ressourcenprofils zeigt, wie der Sozialraum systematisch betrachtet werden kann und welche Dimensionen relevant sind (z. B. soziale, räumliche, institutionelle und persönliche Ressourcen).Hilfreich, um den Sozialraum ganzheitlich zu verstehen und eine gemeinsame Sicht im Team zu entwickeln. Ressourcenprofil des Sozialraums | Beschreibung | CURAVIVA, INSOS | 2022 RessourcenlandkarteMit der Ressourcenlandkarte erfassen Sie vorhandene Ressourcen visuell. Orte, Personen und Angebote im Sozialraum werden gemeinsam eingezeichnet und diskutiert.Hilfreich, um verborgene Potenziale sichtbar zu machen und Anknüpfungspunkte für Teilhabe zu erkennen. Ressourcenlandkarte | Arbeitsblatt A3 | CURAVIVA, INSOS | 2022 ReflexionskatalogDer Reflexionskatalog unterstützt die vertiefte Auseinandersetzung mit den identifizierten Ressourcen. Er hilft, deren Bedeutung, Zugänglichkeit und Nutzungsmöglichkeiten einzuschätzen.Hilfreich, um Ressourcen nicht nur zu sammeln, sondern strategisch in die Begleitung einzubeziehen. Reflexionskatalog (erweiterbar) | CURAVIVA, INSOS | 2022 Beispiel Ressourcenprofil | Grafik | CURAVIVA, INSOS | 2022 Beispiele zum Einsatz der ToolsDie Praxisbeispiele zeigen konkret, wie Institutionen die Instrumente in unterschiedlichen Kontexten nutzen.Hilfreich für den Einstieg und zur Übertragung auf die eigene Praxis. Beispiele zum Einsatz der Tools | CURAVIVA, INSOS | 2023 Personzentrierung in Pflege und Betreuung umsetzen Der Leitfaden «Der Mensch im Zentrum» zeigt praxisnah, wie personenzentrierte Pflege und Betreuung in der Langzeitpflege umgesetzt werden können. Er bietet konkrete Orientierung für den Pflege- und Betreuungsalltag, Anregungen zur Reflexion von Haltung und Vorgehen sowie Raum, eigene Ideen und institutionelle Ansätze zu ergänzen. Der Mensch im Zentrum | Leitfaden für Personenzentrierung | CURAVIVA | 2024 Methoden der Persönliche Zukunftsplanung nutzen Die Methode der Persönlichen Zukunftsplanung (PZP) stellt den Willen der Person ins Zentrum. Sie hilft, das notwendige Umfeld zu bestimmen und Schritt für Schritt zu gestalten, um die eigenen Ziele zu erreichen. Zum Erklärvideo «Persönliche Zukunftsplanung» Leitfaden Heute stehe ich im Mittelpunkt | Arbeitsinstrument | WINklusion | 2021 WINklusion | Netzwerk Persönliche Zukunftsplanung Schweiz UN-BRK-Navigator nutzen Der UN-BRK-Kompass übersetzt die UN-BRK in konkrete berufliche Kompetenzen. Er bietet einen klaren Orientierungsrahmen für eine professionelle Haltung.Diese Haltung stärkt Selbstbestimmung und Inklusion. Der UN-BRK-Kompass ist in fünf zentrale Dimensionen gegliedert: Diskriminierung, Gesundheit, Technik und Mobilität, Rechte sowie Teilhabe. Webseite UN-BRK Navigator UN-BRK Navigator. Die agogische Arbeit | Leitfaden | CURAVIVA, INSOS, VAHS | 2020 Das Modell MDH-PPH nutzen Das Modell MDH-PPH unterstützt Sie dabei, Menschen in der Gestaltung ihres Lebensentwurfs zu begleiten, indem es die soziale Teilhabe ins Zentrum stellt. Behinderung wird dabei nicht als individuelles Defizit verstanden, sondern als Ergebnis des Zusammenspiels von persönlichen Faktoren, Umweltbedingungen und Lebensgewohnheiten. Dieser systemische und inklusive Ansatz bietet Ihnen einen klaren Orientierungsrahmen für Ihr professionelles Handeln – im Einklang mit der UN-BRK. RSPPH | Réseau Suisse sur le processus de production du handicap MDH-PPH-Modell | Keynote | RSPPH | 2025 Ein Modell, das die Rollen neu verteilt | Magazin ARTISET Online | 21.03.2025 EmpowerAssist nutzen Welche Berufsprofile und welche Kompetenzen brauchen Begleitpersonen? Die Rollen zwischen Fachpersonen und Menschen mit Behinderungen verändern sich. Ein stärker bedürfnisorientierter Ansatz wird wichtiger.Menschen mit Behinderungen sollen ihr Leben aktiv mitgestalten. Das erfordert neue Berufsprofile und angepasste Kompetenzen für Begleitpersonen. EmpowerAssist stellt Ihnen Instrumente zur Verfügung, um Berufsprofile von Begleitpersonen weiterzuentwickeln oder anzupassen. EmpowerAssist | Kompetenzraster | ARTISET | 20205 EmpowerAssist | Handlungsempfehlungen | ARTISET | 2025 EmpowerAssist | Webseite EmpowerAssist Projekt Intimität und Sexualität begleiten INSOS YOUVITA Das Ausleben der Sexualität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität ist ein in den Menschenrechten verankertes Grundbedürfnis. Sie können in Ihrer Institution einen Rahmen bieten, der diese Rechte wahrt und selbst gewählte Beziehungen und Intimität ermöglicht. Hier finden Sie Anhaltspunkte, um eine respektvolle Begleitung zu gewährleisten, Ihre Teams zu sensibilisieren und Fragen der sexuellen Gesundheit anzusprechen. Hilfsmittel und Leitfäden Klipp und klar. Deine Sexualität – Deine Rechte Die Broschüre «Klipp und klar. Deine Sexualität – Deine Rechte» erklärt in Leichter Sprache und mit anschaulichen Illustrationen die Rechte und Regeln rund um die Sexualität. Sie unterstützt die Sexualerziehung von Jugendlichen mit Beeinträchtigung und hat zum Ziel, deren Selbstbestimmung in diesem Bereich stärken. Broschüre bestellen Kartenset Internet und Sexualität Das Kartenset «Internet und Sexualität» ermöglicht es, über sensible Themen (wie Pornografie, Online-Dating, Sexting) und rechtliche Aspekte rund um Sexualität im Internet ins Gespräch zu kommen. Es ist für Jugendliche oder Menschen mit Verständigungsschwierigkeiten zugänglich und erleichtert die Diskussion in sozialen oder pädagogischen Institutionen. Kartenset bestellen Leitfaden Sexualität, Intimität und Partnerschaft Der Leitfaden «Leitfaden Sexualität, Intimität und Partnerschaft» dient als Orientierungshilfe für die Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigung in Institutionen in Fragen der Sexualität, Intimität und Partnerschaft. Er enthält Hintergrundinformationen, rechtliche Grundlagen und praktische Hilfsmittel wie Checklisten für die Organisation und Strukturierung der Begleitung. Leitfaden bestellen Beratung, Weiterbildung und Partner Fachstellen sexuelle Gesundheit Das Netzwerk Sexuelle Gesundheit Schweiz bietet eine Liste von Beratungsstellen. Mit dem Filter «Sexualität und Behinderungen» finden Sie alle Fachstellen, die in diesem Bereich tätig sind. Die Fachstellen stehen sowohl Betreuungsfachpersonen als auch Menschen mit Beeinträchtigung offen. Fachpersonen beraten Sie vertraulich zu all Ihren Fragen. Adressen ansehen Weiterbildungen Sexuelle Gesundheit Schweiz Sexuelle Gesundheit Schweiz bietet in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk von Fachpersonen sexuelle Gesundheit Weiterbildungen zu sexueller Gesundheit und sexuellen Rechten an. Weiterbildungsangebote ansehen Die Integrität von Menschen schützen CURAVIVA INSOS YOUVITA Besuchen Sie auch das Thema Integrität schützen. Es ergänzt das Recht auf Intimität und Sexualität. Thema Integrität schützen Seite ansehen Medienkompetenz stärken INSOS YOUVITA Soziale Netzwerke, Messaging-Dienste oder Spiele – der sichere Umgang mit digitalen Medien erfordert besondere Kompetenzen. Die Vermittlung dieser Kompetenzen schützt vor Risiken (Betrug, Hasskommentare, Gewalt, Sexting, Datendiebstahl) und unterstützt die gesellschaftliche Teilhabe und die Selbstbestimmung der betroffenen Zielgruppen. Hier finden Sie Hilfsmittel und Hilfestellungen für die Entwicklung eines medienpädagogischen Ansatzes. Medienkompetenz in Sozial- Heil- und Sonderpädagogischen Institutionen | Leitfaden | YOUVITA BFF Jungen und Medien | 2022 pdf, 2,6 MB Download Kommunikation Online | 39 Karten zu gelingender Online Kommunikation Karten bestellen digital-dabei.ch | Menschen mit einer geistigen Behinderung im Umgang mit digitalen Medien begleiten Zur Webseite zischtig.ch | Kompetenzplattform für Sicherheit und Medienkompetenz Zur Webseite Zielgruppengerechte Kommunikation sicherstellen INSOS YOUVITA Für die gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen ist es unerlässlich, dass sie sich informieren, verstehen und sich ausdrücken können. Für die Institutionen ist es deshalb wichtig, für eine angemessene Kommunikation zu sorgen (Leichte Sprache, Unterstützte Kommunikation (UK), Gebärdensprache, Barrierefreiheitstools etc.). Hier finden Sie Leitfäden und Tipps zur Entwicklung einer angemessenen Kommunikation in Ihrer Institution. Leichte Sprache | EBGB Leitfaden Télécharger Netzwerk UK-Schweiz - Geballte Power für Unterstützte Kommunikation Schweiz Zur Webseite UK – Tools, Impulse und Angebote Zur Webseite Das Angebot an Wohnformen ausweiten INSOS Menschen mit Beeinträchtigung müssen die möglichen Wohnformen kennen und ihre Wohnform wählen können. Im Einklang mit der UN-BRK geht der Trend hin zu mehr Optionen im Regelbereich und einer Stärkung ambulanter statt «rein institutioneller» Unterstützungsleistungen. Studie Die Studie «Bestandesaufnahme des Wohnangebots für Menschen mit Behinderung des BSV gibt einen schweizweiten Überblick: Welche Wohnformen existieren (von eigenem Wohnen bis Heim), wie viele Menschen nutzen welche Form, wie haben sich die Angebote in Richtung flexibler, dezentraler Wohnlösungen entwickelt, und wie sind sie finanziert «Bestandesaufnahme des Wohnangebots für Menschen mit Behinderungen» | Studie | BSV | 2020 Dokument herunterladen Hilfsmittel Hier finden Sie Ressourcen zu Wohnmodellen, Unterstützungsangeboten und Wegen zur Förderung der Wahlfreiheit und des Zugangs zu flexibleren Wohnformen. Wohnen mit Vielfalt | inklusive sozialraumnahe Wohnmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Zur Webseite Plattform Meinplatz | Angebote im Bereich Wohnen für Menschen mit Behinderung Zur Webseite Selbstbestimmtes Wohnen | Webseite von Pro Infirmis Zur Webseite Biographiearbeit für Menschen im Alter CURAVIVA Biografiearbeit hilft, das Leben eines Menschen besser zu verstehen und daraus Orientierungspunkte, Stärken und Kompetenzen abzuleiten. Sie stärkt die Begleitungsbeziehung und die Bindungsqualität. Ausserdem trägt sie dazu bei, die Begleitung verständnisvoller und passgenauer zu gestalten. Unser Merkblatt gibt klare Anhaltspunkte für die Integration der Biografiearbeit in Ihre Berufspraxis. Biografiearbeit | Faktenblatt | CURAVIVA Schweiz | 2020 pdf, 286,1 KB Download Biographiearbeit für Kinder und Jugendliche YOUVITA Wie können Kinder und Jugendliche ihre Erinnerungen speichern und sammeln? Mit der Memorybox App ist es möglich, Erinnerungen an die Fremdplatzierung digital und damit langfristig zu speichern. Der gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen entwickelte Methodenkoffer enthält Tools, mit denen Erinnerungen festgehalten werden können. In welcher Form können Kinder Erinnerungen festhalten? Die Vielfalt an Formen, wie Erinnerungen gespeichert werden können, ist gross: von Fotos und Tagebucheinträgen bis zu ausgefalleneren Ideen wie das eigene Zimmer in Minecraft nachbauen oder Gruppenrituale festhalten – hier finden Sie Anregungen. Die folgenden Vorlagen wurden mit Kindern gemeinsam erarbeitet. Wo können Kinder Erinnerungen langfristig speichern? Idealerweise werden Erinnerungsstücke digital gespeichert. So können Personen auch noch im Erwachsenenalter von überall her darauf zugreifen. YOUVITA hat gemeinsam mit der Berner Fachhochschule die MemoryBox entwickelt. Das ist eine App, in der Kinder neue Erinnerungseinträge erstellen oder bestehende hochladen können. Wie erhalten Sie Zugriff auf die MemoryBox? Aktuell können ausschliesslich Fachpersonen und Kinder die MemoryBox nutzen, die an dem Forschungsprojekt zur MemoryBox teilnehmen. Später wird die App allen zur Verfügung stehen. Haben Sie Interesse an einer Studienteilnahme oder Fragen zur MemoryBox? Cornelia Rumo, Geschäftsführerin YOUVITA, gibt Ihnen gerne Auskunft:Cornelia RumoGeschäftsführerin YOUVITA+41 31 385 33 55E-Mail Dokumente um Erinnerungen festzuhalten Eine Woche in meinem Leben | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 81,0 KB Download Gruppenfoto | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 65,1 KB Download Interview | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 66,2 KB Download Lieblingsort | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 83,1 KB Download Meine Playlist | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 62,9 KB Download Mein Ämtli | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 67,3 KB Download Mein Plüschtier | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 71,1 KB Download Regelbrecher | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 71,8 KB Download Rituale | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 70,3 KB Download Minecraft | Vorlage Biografiearbeit | YOUVITA | 2023 docx, 63,4 KB Download Autonomie Ethik Inklusion Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Lebensqualität Partizipation Selbstbestimmung Sozialraumorientierung UN-BRK UN-KRK Diesen Inhalt weiterempfehlen Newsletter Bleiben Sie auf dem Laufenden. 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SeiteGesundheitsfragen angehenGesundheitsfragen angehen Von Gesundheitsförderung und Prävention über Schmerz- und Medikamentenmanagement bis zu Qualitätsindikatoren und medizinischen Hilfsmitteln: Hier finden Sie praxisnahe Orientierung, bewährte Instrumente und rechtliche Grundlagen, um Gesundheitsfragen strukturiert, sicher und personenzentriert anzugehen. Gesundheit fördern CURAVIVA INSOS YOUVITA Gesund und lustvoll essen – Lebensqualität im Alltag stärken Eine personenzentrierte Ernährung berücksichtigt Essbiografien, Vorlieben sowie kulturelle und religiöse Aspekte – ebenso wie Einschränkungen beim Kauen, Schlucken oder bei der Sinneswahrnehmung. Mahlzeiten werden damit zu einem zentralen Instrument der Gesundheitsförderung: Sie strukturieren den Alltag, fördern soziale Teilhabe und tragen wesentlich zur Lebensqualität bei. Entscheidend ist, dass Angebot, Atmosphäre und Unterstützung beim Essen auf die individuellen Bedürfnisse der Menschen abgestimmt sind. Gesund und lustvoll essen | Magazin ARTISET | 1/2024 pdf, 4,4 MB Download ZaZa Care – Zahngesundheit von Kindern verständlich fördern Die Wissens- und Lernplattform ZaZa Care unterstützt Familien mit Kindern von 2 bis 7 Jahren dabei, Zahnpflege, Ernährung und den Besuch in der Zahnarztpraxis spielerisch und verständlich zu vermitteln. Die Inhalte sind in einfacher Sprache aufbereitet und eignen sich sowohl für Familien als auch für Fachpersonen aus Betreuung, Pädagogik und Gesundheitsversorgung. Zur Webseite von ZaZa Care Gute Betreuung im Alter umsetzen CURAVIVA INSOS Dieser Leitfaden unterstützt Sie dabei, gute Betreuung im Alter systematisch umzusetzen und nachhaltig zu verankern. Er zeigt auf, wie psychosoziale Betreuung im Alltag konkret gestaltet werden kann – vom Start in den Tag über Essenssituationen bis hin zu Übergängen, belastenden Momenten und dem Lebensende. Gleichzeitig hilft er Ihnen, Betreuung strategisch abzusichern: in Leitbildern, Betreuungskonzepten, Organisationsmodellen, Zuständigkeiten und Führungsinstrumenten. Für Führungspersonen bietet der Leitfaden Orientierung, wie gute Betreuung als eigenständige Leistung definiert, gesteuert und finanziell mitgedacht werden kann. Für Fachpersonen liefert er praxisnahe Anregungen, wie Selbstbestimmung, Teilhabe und Lebensqualität der Bewohnenden im Alltag gestärkt werden – auch bei kognitiven oder körperlichen Einschränkungen. Der Leitfaden verbindet Haltung und Struktur mit konkreten Umsetzungsbeispielen aus der Praxis. Er unterstützt Sie dabei, interprofessionell zu arbeiten, Betreuung klar von Pflege zu unterscheiden und deren präventive Wirkung gezielt zu nutzen – für Bewohnende, Mitarbeitende und die Institution als Ganzes. Downloads Gute Betreuung in Altersinstitutionen | Leitfaden | ARTISET, CURAVIVA, Paul Schiller Stiftung | 2026 pdf, 1,5 MB Download Gute Betreuung in Altersinstitutionen | Leitfaden Kurzversion | ARTISET, CURAVIVA, Paul Schiller Stiftung | 2026 pdf, 471,1 KB Download Printversion Kurzversion Leitfaden: Gute Betreuung im Alter Printversion bestellen Prävention sichern CURAVIVA Hier finden Sie Orientierungshilfen, konkrete Massnahmen und bewährte Instrumente, mit denen Sie Prävention systematisch in Ihrem Institutionsalltag verankern können. Infektionsprävention Für eine effektive Infektionsprävention empfehlen wir: ein aktuelles, institutionsspezifisches Hygienekonzept klar definierte Zuständigkeiten (z. B. verantwortliche Fachperson Infektionsprävention) standardisierte Abläufe für Hygiene, Desinfektion und Schutzmassnahmen regelmässige Schulungen und Sensibilisierung des Personals eine systematische Überprüfung und Anpassung der Massnahmen Hier finden Sie Vorlagen zur Umsetzung:Hygienekonzept | Vorlage | IVF Hartmann AG | 2023Desinfektionsplan | Vorlage | IVF Hartmann AG | 2023Hygiene-Checkliste | Vorlage | IVF Hartmann AG | 2018 Akute respiratorische Infektionen: Prävention und Kontrolle Wie können akute respiratorische Infektionen in Altersinstitutionen verhindert – oder bei einem Ausbruch – kontrolliert werden? In diesem Leitfaden finden Sie aktuelle Empfehlungen. Angesprochen sind Verantwortliche der Infektionsprävention, Institutionsleitungen, betreuende ärztliche und pflegerische Fachpersonen, sowie kantonal zuständige Stellen.Passen Sie die Empfehlungen auf Ihre personellen und finanziellen Ressourcen, Infrastruktur und Organisation an.Akute respiratorische Infektionen: Prävention und Kontrolle | Leitfaden | Fachgremium Infektionsprävention in sozialmedizinischen Netzwerken | 2023 Nationale Strategie NOSO – wie Sie mitwirken können Die Strategie NOSO verfolgt das Ziel, die Zahl der Spital- und Pflegeheiminfektionen in der Schweiz nachhaltig zu senken. Im Fokus stehen Infektionen, die im Zusammenhang mit Pflege, Behandlung oder dem Aufenthalt in einer Institution entstehen (z. B. Pneumonien, Harnwegsinfektionen, Wundinfektionen). Für Ihre Institution bedeutet das konkret: Prävention ist Teil der Qualitätsverantwortung Infektionen sollen systematisch erfasst, analysiert und reduziert werden Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein und die Lebensqualität berücksichtigen Prävention wird als kontinuierlicher Verbesserungsprozess verstanden Ernennen Sie eine für Hygiene beauftragte Person, z.B. eine LINK-Nurse Aktionsplan der Strategie NOSO in Alters- und Pflegeheimen | BAG | 2025 Suchtprävention Suchtproblematiken stellen sowohl fachliche, organisatorische als auch ethische Anforderungen an Ihre Pflege- und Betreuungsteams. Unser Faktenblatt zeigt auf, worauf Institutionen achten sollten, um problematischen Konsum frühzeitig zu erkennen, professionell damit umzugehen und Betroffene wirksam zu unterstützen. Hier sind die zentralen Erkenntnisse zur Sucht im Alter zusammengefasst: 1. Sucht im Alter ist häufig – und oft schwer erkennbar Ältere Menschen gehören zur Gruppe mit dem höchsten Anteil an chronisch risikoreichem Alkoholkonsum. Auch die regelmässige Einnahme von Schlaf- und Beruhigungsmitteln nimmt mit dem Alter deutlich zu. Symptome wie Stürze, Verwirrtheit, Gedächtnisprobleme oder Antriebslosigkeit können sowohl altersbedingt als auch suchtbedingt sein – und werden deshalb häufig zu spät erkannt.Für Ihre Praxis heisst das: Seien Sie bei Veränderungen im Verhalten besonders aufmerksam. Gehen Sie nicht automatisch von «Alterserscheinungen» aus. Beobachtungen aus Pflege und Betreuung sind zentral für die Früherkennung. 2. Alkohol und Medikamente wirken im Alter stärker Mit zunehmendem Alter verändert sich die Verstoffwechselung von Alkohol und Medikamenten. Bereits gleichbleibender Konsum kann plötzlich problematisch werden. Besonders risikoreich ist die Kombination von Alkohol mit Medikamenten (z. B. Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln, Blutdruckmedikamenten).Typische Risiken sind: erhöhtes Sturz- und Verletzungsrisiko Delir, Verwirrtheit und kognitive Einbussen Wechselwirkungen mit Medikamenten Abhängigkeit bei längerer Einnahme (v. a. Benzodiazepine, Z-Drugs) erhöhte Suizidgefahr bei Langzeiteinnahme bestimmter Medikamente Wichtig: Bei Verdacht auf Mischkonsum ist immer eine ärztliche Beurteilung nötig. 3. Früherkennung und Frühintervention sind entscheidend Ziel ist es, problematischen Konsum vor einer Abhängigkeit zu erkennen und zu begleiten. Dafür brauchen Mitarbeitende Orientierung und Handlungssicherheit.Bewährte Instrumente sind: ein Frühinterventionskonzept als gemeinsame Grundlage Schulung der Mitarbeitenden im Erkennen und Ansprechen von Sucht motivierende Gesprächsführung statt Konfrontation Unterstützung bei der Selbstbeobachtung (z. B. Konsumprotokoll) enge Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten 4. Umgang mit Sucht im Pflegealltag: Haltung und Struktur zählen Die Begleitung von Menschen mit Suchtproblematik ist anspruchsvoll und kann belastend sein. Entscheidend sind klare institutionelle Haltungen, geregelte Abläufe und interprofessionelle Zusammenarbeit.Das bewährt sich in der Praxis: klare Regeln und Zuständigkeiten strukturierte Fallbesprechungen Zusammenarbeit mit Suchthilfe und Fachstellen Einbezug von Angehörigen, sofern im Interesse der betroffenen Person sorgfältige Dokumentation von Beobachtungen und Absprachen Eine professionelle Haltung entlastet nicht nur Betroffene, sondern auch Mitarbeitende. 5. Autonomie respektieren – Schutz dennoch sicherstellen Menschen haben das Recht, risikoreich zu konsumieren oder Hilfe abzulehnen – solange sie urteilsfähig sind und keine Gefährdung für sich oder andere besteht. Gleichzeitig haben Institutionen eine Fürsorgepflicht.Für die Praxis bedeutet das: Entscheidungen respektieren, auch wenn sie fachlich schwierig sind Schutzmassnahmen dort ergreifen, wo Gefährdung besteht ärztliche Abklärungen und ethische Reflexion einbeziehen moralischen Druck vermeiden Behandlungen bei älteren Menschen mit Suchtproblematik sind nachweislich erfolgreich – eine Begleitung lohnt sich. Sucht im Alter | Faktenblatt | CURAVIVA | 2025 Schutz vor Passivrauchen Der Schutz vor Passivrauchen ist Teil Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Bewohnenden und Mitarbeitenden. Gleichzeitig gilt es, die Selbstbestimmung rauchender Bewohnender zu achten. Die wichtigsten Fragen lassen sich wie folgt beantworten: Darf in privaten Zimmern geraucht werden? Ja, wenn die Institution dies erlaubt und der Schutz von Mitbewohnenden sowie Mitarbeitenden gewährleistet ist. Ein generelles Rauchverbot in privaten Zimmern ist zulässig, insbesondere wenn Arbeitnehmerschutz oder bauliche Gegebenheiten dies erfordern. Was gilt für Gemeinschafts- und Arbeitsbereiche? In Gemeinschafts-, Pflege- und Arbeitsbereichen darf nicht geraucht werden. Diese müssen konsequent rauchfrei sein. Wann sind Fumoirs sinnvoll? Wenn Rauchen in der Institution erlaubt ist, sollen räumlich klar abgegrenzte Fumoirs angeboten werden. Wichtig dabei sind: gute und separate Lüftung kein Rauchübertritt in andere Bereiche keine Nutzung als Aufenthalts- oder Arbeitsraum Was bedeutet das für Mitarbeitende? Mitarbeitende dürfen nicht verpflichtet werden, sich Passivrauch auszusetzen. Pflege- und Betreuungsleistungen müssen so organisiert werden, dass der Arbeitsschutz eingehalten wird. Schutz vor Hitze Ältere Menschen sind besonders gefährdet durch Hitze, da Durstempfinden und Temperaturregulation eingeschränkt sind. Wirksame Präventionsmassnahmen sind: regelmässige Flüssigkeitszufuhr sicherstellen kühle Aufenthaltsräume schaffen Tagesabläufe anpassen (z. B. Aktivitäten in kühle Zeiten verlegen) leichte, gut verträgliche Mahlzeiten anbieten Risikopersonen gezielt beobachten Verschattung, Nachtlüftung technische Lösungen wie Ventilation oder Klimageräte, wo sinnvoll Ziel ist es, hitzebedingte Komplikationen frühzeitig zu verhindern, ohne die Bewohner:innen im Alltag einzuschränken. Mangelernährung vorbeugen Mangelernährung ist ein zentraler Qualitätsindikator in der stationären Langzeitpflege. Das wichtigste Warnsignal für eine Mangelernährung ist ein unbeabsichtigter Gewichtsverlust (z. B. ≥ 5 % in 30 Tagen oder ≥ 10 % in 180 Tagen). Bewährte Massnahmen zur Prävention: regelmässige Gewichtskontrollen strukturierte Dokumentation interprofessionelle Ursachenabklärung Anpassung des Essangebots gezielte Unterstützung beim Essen Einbezug von Ernährungsberatung MQI | Mangelernährung | Faktenblatt | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 Dekubitus vorbeugen Die Dekubitusprävention ist ein zentraler Bestandteil der Pflegequalität und Patientensicherheit. Ziel ist es, Schmerzen, Infektionen und zusätzliche Pflegebelastungen zu vermeiden und die Lebensqualität der Bewohnenden zu erhalten. Bewährte Massnahmen zur Prävention: systematische Risikoeinschätzung regelmässige Hautbeobachtung positionsunterstützende Lagerung geeignete Hilfsmittel ausreichende Ernährung und Flüssigkeitszufuhr klare Verantwortlichkeiten und Dokumentation MQI | Dekubitus | Faktenblatt | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 Nationaler Pandemieplan CURAVIVA INSOS YOUVITA Der nationale Pandemieplan bietet eine Orientierungshilfe für die Vorbereitung und Bewältigung von Pandemien in der Schweiz. Er dient als Grundlage für Pandemie- und Notfallpläne und unterstützt eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen Bund, Kantonen und weiteren Akteuren – wie auch Ihrer Institution. Warum ist der Pandemieplan für Ihre Institution relevant? Auch wenn der Pandemieplan rechtlich nicht verbindlich ist, bietet er eine Leitlinie: Er zeigt die Aufgabenteilung und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen auf. Er hilft, die eigene Rolle und Verantwortung im Pandemiefall einzuordnen. Er unterstützt Sie dabei, eigene Pandemie- und Krisenpläne systematisch aufzubauen oder zu überprüfen. Was können Sie für Ihre Praxis übernehmen? Der Pandemieplan kombiniert strategische Grundlagen mit praxisnahen Modulen zu Überwachung, Prävention und Bewältigung einer Pandemie. Ergänzt wird er durch Checklisten und Handlungshilfen, die Ihnen die Umsetzung im Institutionsalltag erleichtern. Für Ihre Vorbereitung empfehlen sich folgende Massnahmen: Nutzen Sie den Pandemieplan als Referenzrahmen für Ihre internen Abläufe. Klären Sie Zuständigkeiten und Schnittstellen frühzeitig. Verankern Sie pandemiespezifische Aspekte in Ihrem bestehenden Krisenmanagement. Üben Sie Abläufe regelmässig, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben. Zum nationalen Pandemieplan Direkt zu den Checklisten Gesundheitliche Vorausplanung (GVP) CURAVIVA INSOS Mit der gesundheitlichen Vorausplanung schaffen Sie Klarheit für medizinische Entscheidungen, bevor Krisen eintreten. Sie stellen sicher, dass Wünsche von Menschen mit Unterstützungsbedarf frühzeitig geklärt, korrekt dokumentiert und im Pflege- und Betreuungsalltag verlässlich berücksichtigt werden. Lebensende gestalten Die gesundheitliche Vorausplanung ist ein zentraler Bestandteil einer sorgfältigen Begleitung am Lebensende. Sie unterstützt Fachpersonen dabei, Behandlungsziele transparent zu klären und Entscheide im Sinne der betroffenen Person zu treffen – auch bei Urteilsunfähigkeit. Mehr erfahren Vorsorgeauftrag: Orientierung und Musterdokument Der Vorsorgeauftrag regelt, wer eine Person bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, medizinischen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten vertreten darf. Hier finden Sie Informationen dazu, sowie eine Mustervorlage mit einer verständlichen Einführung in den Vorsorgeauftrag gemäss Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB), Hinweisen zu Formvorschriften, Aufbewahrung und Widerruf, einer klaren Übersicht zu Aufgabenbereichen (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr), einem handschriftlich zu verfassenden Musterdokument, das sich für die Beratung und Begleitung von Bewohnenden eignet und praxisnahe Empfehlungen, worauf Institutionen und Fachpersonen achten sollten. Erwachsenenschutzrecht | Informationen zum Vorsorgeauftrag und Musterdokument | CURAVIVA, INSOS | 2025 pdf, 1,8 MB Download Schmerzen verstehen CURAVIVA INSOS Diese Instrumente unterstützen Sie dabei, Schmerzen frühzeitig zu erkennen, zu erfassen und gezielt zu behandeln. Schmerzen erkennen und erfassen Wie können Sie erkennen, ob Menschen mit Unterstützungsbedarf unter Schmerzen leiden und diese zuverlässig erfassen? Der medizinische Qualitätsindikator (MQI) «Schmerz» empfiehlt ein Vorgehen nach dem Grundsatz: Selbsteinschätzung, sofern möglichBefragen Sie die betroffene Person mithilfe einer verbalen Ratingskala (VRS). Fremdeinschätzung, wenn Selbstauskunft nicht (mehr) möglich istNehmen Sie eine Beurteilungsskala (z.B. BESD) zur Hand und beobachten Sie insbesondere: Atmung und Lautäusserungen Gesichtsausdruck Körperspannung und Bewegung Reaktion auf Berührung oder Trost Wichtig: Klinisch gilt die Selbsteinschätzung als Goldstandard. Bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit bewährt sich eine Kombination aus Selbst- und Fremdeinschätzung. Das standardisierte Vorgehen nach dem MQI erhöht die Vergleichbarkeit, verbessert die Kommunikation im Team und unterstützt fundierte Behandlungsentscheide. MQI | Schmerz | Faktenblatt | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 pdf, 712,5 KB Download MQI | Schmerz: Fremdeinschätzung | Poster | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 pdf, 1,9 MB Download MQI | Schmerz: Selbsteinschätzung | Poster | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 pdf, 176,0 KB Download Besonderheiten bei Menschen im Alter mit lebensbegleitenden Behinderungen Dieser Leitfaden unterstützt Sie dabei, Schmerzen bei älteren Menschen mit lebensbegleitenden Behinderungen frühzeitig zu erkennen und richtig einzuordnen – auch dann, wenn sich Betroffene nicht oder nur eingeschränkt äussern können. Prävention bei Menschen mit einer lebensbegleitenden Behinderung im Alter | Leitfaden | CURAVIVA, INSOS | 2022 pdf, 528,5 KB Download Die zentralen Empfehlungen aus dem Leitfaden 1. Verhaltensänderungen als mögliches Schmerzsignal verstehen Menschen mit einer lebensbegleitenden Behinderung können Schmerzen oft nicht oder nur eingeschränkt verbalisieren. Ungewohntes oder verändertes Verhalten ist deshalb immer ernst zu nehmen und medizinisch mitzudenken.Achten Sie insbesondere auf: Veränderungen in Mimik, Gestik, Körperhaltung Rückzug, Apathie, Teilnahmslosigkeit oder Verweigerung Unruhe, Schreien, Weinen oder Aggressivität Veränderungen in Aktivität, Schlaf oder sozialem Verhalten Körperliche Zeichen wie Schwitzen, Zittern, erhöhte Atemfrequenz oder Puls 2. Häufige Schmerzursachen kennen Viele Schmerzen bleiben unerkannt, weil sie nicht erwartet oder falsch eingeordnet werden. Besonders häufig sind: Zahn- und Mundprobleme Harnwegsinfekte Verdauungsprobleme Kopf- und Gelenkschmerzen Muskelverspannungen Schlecht angepasste Hilfsmittel Schmerzen bei cerebralen Bewegungsbehinderungen Psychische Belastungen, Angst oder Verlusterfahrungen 3. Verhalten systematisch beobachten Da die Sprache oft fehlt, ist strukturierte Beobachtung das wichtigste Instrument.Wichtig im Alltag: Beobachtungen konkret beschreiben, nicht deuten Veränderungen über die Zeit dokumentieren Situationen vergleichen (vor/nach Pflege, Mobilisation, Essen) 4. Unterstützte Kommunikation aktiv einsetzen Auch bei eingeschränkter Sprache gibt es viele Wege, Schmerzen sichtbar zu machen: Einfache, klare Sprache Wiederholungen, kurze Sätze Gestik, Mimik, Zeigen Unterstützte Kommunikation (UK) mit Bildern, Piktogrammen oder Schlüsselbegriffen 5. Interprofessionell handeln Die Erkennung von Schmerzen gelingt nur im Zusammenspiel von Pflege, Betreuung, Assistenz, Medizinischen Fachpersonen, Therapeutischen und sozialpädagogischen Fachpersonen sowie Angehörigen und gesetzlichen Vertretungen Gesundheits- und Medikamentenversorgung regeln CURAVIVA INSOS YOUVITA Eine sichere Gesundheits- und Medikamentenversorgung erfordert klare Zuständigkeiten, strukturierte Abläufe und eine enge Zusammenarbeit zwischen Pflege, Ärzteschaft und Apotheke. Hier finden Sie konkrete Hilfsmittel und bewährte Leitfäden dazu. Was gehört zu einer sicheren Medikamentenversorgung? Eine strukturierte Medikamentenversorgung umfasst alle Schritte: ärztliche Verordnung und regelmässige Überprüfung Beschaffung, Lagerung und Bereitstellung Vorbereitung und Verabreichung Beobachtung von Wirkung und Nebenwirkungen vollständige und nachvollziehbare Dokumentation Entscheidend sind die klare Aufgabenverteilung und die enge interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Pflege, Ärzteschaft und Apotheke. Nutzen Sie den Leitfaden für Ihre Praxis, um Zuständigkeiten, Prozesse und Schnittstellen zu klären und erhalten Sie Hinweise zu nicht-medikamentösen Alternativen.Medikamentenversorgung in Pflegeinstitutionen | Leitfaden | CURAVIVA, pharmaSuisse | 2025 Wie gehen Sie mit Polymedikation um? Polymedikation bezeichnet die gleichzeitige Einnahme vieler Wirkstoffe und erhöht das Risiko für Nebenwirkungen, Stürze, Delir, Hospitalisationen und sinkende Lebensqualität.Für die Praxis heisst das: Behalten Sie die Anzahl Wirkstoffe systematisch im Blick. Nutzen Sie den MQI Polymedikation als Frühwarninstrument. Führen Sie regelmässig interprofessionelle Medikationsreviews durch. Richten Sie Therapieziele an Lebensqualität und Funktionalität aus – nicht nur an Leitlinien einzelner Erkrankungen. Hilfsmittel für Ihre Praxis mit konkreten Zählregeln, Interpretationen und Ansatzpunkte für Verbesserungen.MQI | Polymedikation | Faktenblatt | ARTISET, CURAVIVA, senesuisse | 2025 Was ist bei Menschen im Alter mit lebensbegleitenden Behinderungen besonders zu beachten? Bei dieser Personengruppe zeigen sich Krankheiten und Nebenwirkungen oft nicht typisch. Schmerzen, Unwohlsein oder unerwünschte Wirkungen äussern sich häufig über Verhaltensänderungen. Für Ihre Praxis bedeutet das: Denken Sie bei Verhaltensauffälligkeiten immer auch an somatische Ursachen. Beobachtungen aus dem Alltag sind zentral und müssen ärztlich rückgekoppelt werden. Medikamente sind regelmässig auf Notwendigkeit, Dosierung und Verträglichkeit zu prüfen. Nicht-medikamentöse Massnahmen sind konsequent mitzudenken. Dieser Leitfaden unterstützt Sie in der Einschätzung, wann Medikamente sinnvoll sind – und wann nicht:Prävention bei Menschen mit einer lebensbegleitenden Behinderung im Alter | Leitfaden | CURAVIVA, INSOS | 2022 Wie gehen Sie verantwortungsvoll mit Neuroleptika um? Neuroleptika dürfen nur eingesetzt werden, wenn: eine klare Indikation besteht, nicht-medikamentöse Massnahmen ausgeschöpft sind und die betroffene Person oder die vertretungsberechtigte Person informiert eingewilligt hat. Dieses Formular bietet eine rechtssichere Grundlage für Information, Einwilligung und Dokumentation:Neuroleptika: Aufklärungs- und Einwilligungsformular | CURAVIVA, senesuisse | 2023 Wer entscheidet über medizinische Massnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe? Bei ausserfamiliär betreuten Kindern und Jugendlichen ist eine koordinierte Gesundheitsversorgung zentral. Wichtig für Ihre Institution: Klären Sie Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse frühzeitig. Stellen Sie eine feste medizinische Ansprechperson sicher. Dokumentieren Sie Gesundheitsdaten nachvollziehbar und übertrittssicher. Beziehen Sie Kinder und Jugendliche – entsprechend ihrer Urteilsfähigkeit – aktiv ein. Auf dieser Seite finden Sie Empfehlungen, ein Argumentarium, Leitfäden und Checklisten zur Gesundheitsversorgung von Kindern in Pflegefamilien und Institutionen:Fremdplatzierte Kinder | Pädiatrie Schweiz Wer verfügt über Kompetenzen für medizinaltechnische Verrichtungen? Fachpersonen dürfen nur im Rahmen jener Kompetenzen eingesetzt werden, die sie in einer reglementierten Ausbildung erworben haben. Sobald es um eine Erweiterung von Kompetenzen durch Weiterbildungen geht, bewegen Sie sich in einem rechtlichen Grauzone. Um Risiken zu vermeiden, ist eine sorgfältige Einordnung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zentral. Hier finden Sie Informationen und praxisnahe Hilfsinstrumente, die Sie dabei unterstützen, den Einsatz von Fachpersonen rechtssicher zu gestalten.Mehr erfahren Medizinische Qualitätsindikatoren (MQI) CURAVIVA Das KVG gibt vor, dass Sie als Alters- und Pflegeinstitution Ihre Pflegeleistungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität überwachen. Hierfür erfassen Sie Daten bei der alltäglichen Pflege der Bewohnenden in Dokumentationssystemen (Pflegedokumentation und Bedarfsermittlung) und übermitteln diese jährlich dem Bundesamt für Statistik (BFS). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wertet die erhaltenen Daten zu den medizinischen Qualitätsindikatoren (MQI) aus und publiziert jährlich Statistiken auf Heimebene. Hier finden Sie sowohl die Publikationen als auch die Kommentare der Pflegeheime dazu. Publikationen des BAG & Stellungnahmen der Betriebe MQI – Statistiken zu Pflegeheimen | IQM – Statistiques des EMS | IMQ – Statistiche sulle case di cura | 2024 pdf, 3,5 MB Download Kommentare Pflegeheime | Commentaires EMS | Commenti case di cura | 2024 pdf, 149,7 KB Download MQI – Statistiken zu Pflegeheimen | IQM – Statistiques des EMS | IMQ – Statistiche sulle case di cura | 2023 pdf, 3,8 MB Download Kommentare Pflegeheime | Commentaires EMS | Commenti case di cura | 2023 pdf, 148,1 KB Download MQI – Statistiken zu Pflegeheimen | IQM – Statistiques des EMS | IMQ – Statistiche sulle case di cura | 2022 pdf, 3,5 MB Download Kommentare Pflegeheime | Commentaires EMS | Commenti case di cura | 2022 pdf, 158,5 KB Download MQI – Statistiken zu Pflegeheimen | IQM – Statistiques des EMS | IMQ – Statistiche sulle case di cura | 2021 pdf, 3,0 MB Download Kommentare Pflegeheime | Commentaires EMS | Commenti case di cura | 2021 pdf, 142,9 KB Download Pflegequalität datenbasiert entwickeln CURAVIVA NIP-Q-UPGRADE Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) hat CURAVIVA und senesuisse im Rahmen eines nationalen Implementierungsprogramms (NIP-Q-UPGRADE) beauftragt, die Qualität in Pflegeheimen weiterzuentwickeln, und so das Wohlbefinden der Bewohnenden zu stärken. Dies soll auf der Basis solider Daten, im Speziellen jene der MQI, unternommen werden. Hier finden Sie Instrumente, die eine datenbasierte Entwicklung der Pflegequalität unterstützen. Zu den Instrumenten Zu den Programmergebnissen Qualitätsvertrag für Pflegeheime – Qualitätsentwicklung nachhaltig sicherstellen CURAVIVA Das Krankenversicherungsgesetz KVG fordert zur «Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit» im Art. 58a den Abschluss von gesamtschweizerischen Verträgen über die Qualitätsentwicklung zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Krankenversicherer (Qualitätsverträge). Die Vertragspartner – CURAVIVA, Branchenverband von ARTISET, senesuisse und prio.swiss – vereinbaren in einem entsprechenden Vertrag Regeln für eine verbindliche, einheitliche und transparente Qualitätsentwicklung. Ihre Aufgaben als Pflegeheim Sie messen regelmässig und sorgfältig die Qualität Ihrer Pflegeleistung – Medizinische Qualitätsindikatoren (MQI). Sie entwickeln in einem kontinuierlichen Prozess (PDCA-Zyklus) die Pflegequalität auf Basis solider Daten (MQI) und stärken damit das Wohlbefinden Ihrer Bewohnenden. Sie erstatten CURAVIVA jährlich einen Bericht zu den von Ihnen umgesetzten Massnahmen. Unsere Aufgaben als Branchenverband Qualitätsentwicklung überwachen Ergebnisse veröffentlichen Bericht erstatten gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission EQK und dem Bundesrat Meilensteine in der Übersicht Bis Herbst 2026: Nationale Vertragspartner verhandeln Ab Herbst 2026: CURAVIVA eröffnet die Konsultation Bis Frühjahr 2027: Partner unterzeichnen und überweisen den Vertrag an den Bundesrat zur Genehmigung Bis Ende 2027: Einführungsphase startet Begleitinstrumente Praxiserprobte Instrumente unterstützen Sie in der Qualitätsmessung (MQI) in der datenbasierten Entwicklung der Pflegequalität (PDCA-Zyklus) Hier geht es zu den Instrumenten für Pflegeheime CURAVIVA und senesuisse haben diese Instrumente zur datenbasierten Entwicklung der Pflegequalität im Auftrag der EQK im Rahmen eines nationalen Implementierungsprogramms (NIP-Q-UPGRADE) für Pflegeheime entwickelt. Medizinische Hilfsmittel organisieren CURAVIVA INSOS YOUVITA Medizinische Hilfsmittel sind zentral für Mobilität, Kommunikation, Selbstständigkeit und Sicherheit von Menschen mit Unterstützungsbedarf. Hier finden Sie Antworten auf die Frage: Was gehört zur Grundausstattung – und was ist personenspezifisch zu beantragen und zu finanzieren? Welche Hilfsmittel gehören zur Grundausstattung Ihrer Institution? Es gibt keine schweizweit einheitliche Liste. Gemäss Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (KVG, IVSE, kantonale Vorgaben) wird jedoch erwartet, dass Institutionen eine Basisinfrastruktur bereitstellen, die eine sichere Betreuung und Pflege ermöglicht. Zur institutionellen Grundausstattung zählen in der Regel: Standard-Rollstühle und Gehhilfen Dusch- und Toilettenhilfen einfache Lagerungs- und Transferhilfen Basishilfen der Unterstützten Kommunikation (UK), die von mehreren Personen genutzt werden können Nicht zur Grundausstattung gehören individuell angepasste, personenspezifische Hilfsmittel wie zum Beispiel: Elektrorollstühle individuelle Hörgeräte persönliche Sprachcomputer oder UK-Geräte Diese werden grundsätzlich als Leistungen für einzelne Personen über die Sozialversicherungen geprüft und finanziert. Wer hat Anspruch auf medizinische Hilfsmittel? Je nach Zweck und Personengruppe kommen unterschiedliche Sozialversicherungen zum Zug: Invalidenversicherung (IV) Anspruch besteht, wenn Hilfsmittel notwendig sind, um: eine Erwerbstätigkeit oder einen Aufgabenbereich auszuüben, eine Ausbildung oder Schulung zu absolvieren oder den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen (Fortbewegung, Selbstsorge, Kommunikation). Obligatorische Krankenversicherung (KVG) Die Grundversicherung vergütet Hilfsmittel, die: der Behandlung oder Überwachung einer Krankheit dienen und in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind (z. B. Gehhilfen, Rollstühle, Inkontinenzhilfen, Messgeräte). Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) AHV-Bezüger:innen erhalten Beiträge für bestimmte Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Hörgeräte), sofern diese auf der AHV-Hilfsmittelliste stehen. Bereits über die IV bezogene Hilfsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen weitergenutzt werden (Besitzstandgarantie). Wer übernimmt die Kosten? IV: Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Leihgabe oder Kostenbeiträge). KVG / MiGeL: Kostenübernahme bis zum festgelegten Höchstvergütungsbetrag. In Pflegeinstitutionen gelten teils spezifische Regelungen. AHV: Pauschale Beiträge gemäss abschliessender Hilfsmittelliste. Ergänzungsleistungen (EL): Können Restkosten als Krankheits- oder Behinderungskosten übernehmen, wenn IV/KVG/AHV nicht ausreichen. Wer stellt den Antrag auf Hilfsmittel? Grundsätzlich: die betroffene Person selbst oder ihre gesetzliche Vertretung (Eltern, Beistand, vorsorgebeauftragte Person). Ihre Rolle als Institution: Sie unterstützen bei Bedarfserhebung, Dokumentation und Koordination, sind aber nicht selbst anspruchsberechtigt. Antragswege: IV / AHV-Hilfsmittel: Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons KVG / MiGeL: ärztliche Verordnung, Abwicklung über Lieferanten und Krankenkasse Zusatzberatung / Finanzierung: z. B. Pro Infirmis, Pro Senectute oder spezialisierte Fachstellen Wie organisieren Sie den Einkauf von Hilfsmitteln? Der Einkauf medizinischer Hilfsmittel ist Teil Ihres institutionellen Beschaffungswesens. Neben fachlichen Kriterien (Qualität, Eignung, Kompatibilität) sind auch vergaberechtliche Vorgaben zu beachten. Unterstützung für Ihre Praxis:Einkauf organisieren Kompetenzen erweitern CURAVIVA INSOS YOUVITA Stärken Sie die Kompetenzen Ihres Teams – mit praxisnahen Weiterbildungen oder massgeschneiderten Angeboten direkt in Ihrer Institution. Weiterbildungsangebot entdecken Ethik Integrierte Versorgung Interprofessionelle Zusammenarbeit Intervention Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kompetenzen Lebensqualität Personenzentrierung Prävention Qualität Recht Selbstbestimmung UN-BRK UN-KRK Diesen Inhalt weiterempfehlen Newsletter Bleiben Sie auf dem Laufenden. Anmelden0%