ARTISET reicht Stellungnahme zur EL-Verordnung «Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause» ein
ARTISET hat gemeinsam mit den Branchenverbänden CURAVIVA und INSOS eine Stellungnahme zur geplanten Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) eingereicht. Die Föderation unterstützt die vorgeschlagene Regelung grundsätzlich, betont jedoch, dass deren Umsetzung nicht zu finanziellen oder administrativen Mehrbelastungen für Institutionen führen darf.
Neue Regelung für Personen zwischen Heim und zuhause
Mit der Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen wurden Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause eingeführt. Neu sollen auch Personen, die zeitweise in einem Heim oder Spital und zeitweise zu Hause leben, Anspruch auf einen anteilsmässigen Beitrag erhalten.
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung konkretisiert diese Bestimmung: Je nach Dauer der Zeit ausserhalb des Heims sollen Versicherte einen Anteil der Pauschale erhalten – beispielsweise ab 60 Tagen ein Sechstel, ab 90 Tagen ein Viertel und ab 120 Tagen ein Drittel der Pauschale.
ARTISET unterstützt die vorgeschlagene Lösung
ARTISET sowie die Branchenverbände CURAVIVA und INSOS begrüssen die vorgeschlagene Regelung grundsätzlich. Die anteilsmässige Vergütung trägt der Lebensrealität von Menschen Rechnung, die zwischen institutionellem und häuslichem Leben wechseln oder auf solche Mischformen angewiesen sind.
Positiv bewertet wird insbesondere die pragmatische Ausgestaltung der Regelung: Die Mindestdauer schafft eine klare Abgrenzung zu kurzen Besuchen, angebrochene Tage können zusammengerechnet werden und ein zusätzlicher Einzelnachweis für Betreuungsleistungen ist nicht erforderlich. Diese Elemente erleichtern die Umsetzung und verbessern den Zugang zu den Leistungen und erhöhen dadurch die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen.
Keine finanziellen Nachteile für Institutionen
Gleichzeitig weist ARTISET darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Personen, die zeitweise zu Hause leben, ihr Zimmer in der Institution weiterhin behalten. Diese Zimmer sind meist individuell eingerichtet und können während der Abwesenheit nicht kurzfristig weitervermietet werden.
Institutionen tragen deshalb weiterhin Fixkosten für Infrastruktur, Personalplanung und Vorhalteleistungen. Für die Mitglieder von ARTISET ist es zentral, dass die neue Regelung nicht zu ungedeckten Leerständen, zusätzlichen Kosten oder einer Verschiebung von Finanzierungslasten auf die Institutionen führt. Auch zusätzlicher administrativer Aufwand muss vermieden werden.
Umsetzung muss praxisnah bleiben
Unter diesen Voraussetzungen stellt die vorgeschlagene Regelung einen sinnvollen Schritt dar. Sie kann flexiblere Lebensmodelle unterstützen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen stärken – vorausgesetzt, die Finanzierungssysteme decken weiterhin die strukturellen Kosten der Einrichtungen und die Umsetzung bleibt administrativ schlank.