Strommangellage: Versorgungssicherheit für soziale Einrichtungen garantieren
Im Rahmen der Vernehmlassung zu möglichen Massnahmen bei einer Strommangellage fordert ARTISET, dass sozialmedizinische Institutionen konsequent geschützt werden. Pflege, Betreuung und Begleitung von Menschen mit Unterstützungsbedarf müssen auch bei Stromkontingentierungen oder Netzabschaltungen jederzeit sichergestellt bleiben.
Strommangellage: Worum es geht
Der Bund hat mehrere Verordnungsentwürfe in die Konsultation gegeben, um sich auf eine mögliche Strommangellage vorzubereiten. Vorgesehen sind unter anderem Verwendungsbeschränkungen, Sofortkontingentierungen, Kontingentierungen sowie im Extremfall zyklische Netzabschaltungen. Ziel dieser Massnahmen ist es, die Stromversorgung insgesamt zu stabilisieren.
Aus Sicht von ARTISET berücksichtigen die Entwürfe jedoch die besonderen Anforderungen sozialmedizinischer Institutionen unzureichend.
Sozialmedizinische Institutionen erfüllen einen unverzichtbaren Versorgungsauftrag
Alters- und Pflegeheime, Institutionen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erfüllen einen gesellschaftlich delegierten Auftrag. Für viele Menschen ist eine stabile Stromversorgung lebensnotwendig – etwa für Pflegeprozesse, Betreuung, Kommunikation, Sicherheit, medizinische Geräte, Warmwasser oder Heizung.
Einschränkungen beim Stromverbrauch oder gar Netzabschaltungen können in diesen Einrichtungen nicht einfach kompensiert werden. Eine Verlagerung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist weder praktikabel noch zumutbar.
Unsere Haltung: Ausnahmen klar regeln statt Risiken eingehen
ARTISET begrüsst, dass der Bundesrat in früheren Stellungnahmen festgehalten hat, dass Menschen mit Behinderungen möglichst nicht von Energiekontingentierungen betroffen sein sollen. Diese Absicht muss sich jedoch verbindlich in den Verordnungen widerspiegeln.
Aus Sicht von ARTISET reichen die vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht aus. Insbesondere fordert die Föderation:
- Ausnahmeregelungen bei Stromverwendungsbeschränkungen, auch für Bereiche wie Hotellerie, Restauration, Wäscherei, Warmwasseraufbereitung und Prozessenergie in pflege- und betreuungsintensiven Institutionen.
- Keine Anwendung von Sofortkontingentierungen, da diese für Einrichtungen mit konstanter Grundlast nicht praktikabel sind.
- Klare Ausnahmen bei Kontingentierungen, damit der notwendige Strombedarf für Pflege, Betreuung und Begleitung jederzeit gedeckt bleibt.
- Schutz vor Netzabschaltungen, soweit lebenswichtige Grundinfrastrukturen betroffen sind.
Versorgungssicherheit ist staatliche Verantwortung
Bund und Kantone sind gemäss Bundesverfassung verpflichtet, eine ausreichende gesundheitliche und soziale Versorgung sicherzustellen. Wenn diese Aufgaben an sozialmedizinische Institutionen delegiert werden, müssen die notwendigen Rahmenbedingungen gewährleistet bleiben – auch in Krisensituationen.
ARTISET fordert deshalb, dass Bund und Kantone frühzeitig und in direktem Austausch mit den Leistungserbringern praxistaugliche Lösungen entwickeln.
Energiesparen anerkennen und belohnen
Ein weiterer zentraler Punkt: Investitionen in Energiesparmassnahmen oder Eigenstromproduktion dürfen nicht benachteiligt werden. Wer seinen Stromverbrauch nachhaltig reduziert hat, soll bei der Bemessung von Kontingenten nicht schlechter gestellt sein. Solche Investitionen müssen angemessen berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen
Die vollständige Stellungnahme von ARTISET zur Strommangellage und zu den Verordnungsentwürfen finden Sie hier als PDF.