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Stellungnahme

Gasmangellage: Soziale Einrichtungen brauchen expliziten Schutz

Im Rahmen der Konsultation zur Gasmangellage begrüsst ARTISET die Stossrichtung der geplanten Verordnungen des Bundes. Gleichzeitig fordert die Föderation eine klare und explizite Nennung sozialer Einrichtungen als geschützte Verbraucherinnen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Versorgungssicherheit für Menschen mit Unterstützungsbedarf zu gewährleisten.

Gasmangellage: Was der Bund plant

Angesichts einer möglichen Gasmangellage hat der Bund Verordnungsentwürfe zu Verboten und Verwendungsbeschränkungen sowie zur Kontingentierung des Gasbezugs in die Konsultation gegeben. Ziel ist es, den Gasverbrauch zu steuern und gleichzeitig besonders schützenswerte Bereiche von Einschränkungen auszunehmen.

Zu diesen geschützten Verbraucherinnen zählen unter anderem Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime. Unklar bleibt in den Entwürfen jedoch, wie Institutionen für Menschen mit Behinderungen sowie Dienstleister für Kinder und Jugendliche rechtlich eingeordnet werden.

Unsere Haltung: Schutz ja – aber eindeutig geregelt

ARTISET teilt die grundsätzliche Ausrichtung der Verordnungsentwürfe. Für die Föderation und ihre Branchenverbände CURAVIVA, INSOS und YOUVITA ist jedoch entscheidend, dass soziale Einrichtungen nicht nur implizit, sondern ausdrücklich als geschützte Verbraucherinnen genannt werden.

Zwar hat das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Nachfrage bestätigt, dass Institutionen für Menschen mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche «mitgemeint» seien. Diese Auslegung ist aus Sicht von ARTISET jedoch zu wenig verbindlich.

Warum eine explizite Nennung entscheidend ist

Soziale Einrichtungen – insbesondere Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen sowie Institutionen für Kinder und Jugendliche – erbringen grundlegende soziale Dienste. Sie tragen eine hohe Verantwortung für Betreuung, Pflege und Begleitung und können ihren Betrieb bei Einschränkungen von Heizung oder Warmwasser nicht einfach anpassen oder reduzieren.

Eine fehlende oder unklare Regelung birgt das Risiko von Rechtsunsicherheit und uneinheitlicher Anwendung in einer ohnehin angespannten Situation. Eine explizite Nennung schafft Klarheit, Verlässlichkeit und Planungssicherheit – für die Institutionen wie auch für die zuständigen Behörden.

Konkrete Forderung von ARTISET

ARTISET fordert deshalb, dass Institutionen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen für Kinder und Jugendliche explizit in beiden Verordnungen aufgeführt werden:

  • bei den Verwendungsbeschränkungen von Gas (Innentemperatur, Warmwasseraufbereitung),
  • sowie bei der Kontingentierung des Gasbezugs.

Damit wird einmalig und eindeutig festgehalten, dass diese Einrichtungen zu den geschützten Verbraucherinnen gehören.

Weiterführende Informationen

Die vollständige Stellungnahme von ARTISET zur Konsultation der Verordnungsentwürfe zur Gasmangellage finden Sie hier als PDF.