STELLUNGNAHME | Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen
ARTISET begrüsst zusammen mit den Branchenverbänden CURAVIVA und INSOS die präsentierte Vorlage im Grundsatz. Sie weist in die richtige Richtung und stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der heutigen Situation dar, indem sie den Handlungsbedarf beim betreuten Wohnen anerkennt. Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, besteht allerdings noch substanzieller Optimierungsbedarf.
Positiv hervorzuheben ist insbesondere die wohnformunabhängige Lösung. Betreutes Wohnen soll zuhause und intermediär möglich sein. Es ist erfreulich, dass in der Vorlage des Bundesrats die psychosoziale Betreuung als eigenständige Kategorie und nicht mehr nur als Vorstufe einer medizinischen oder pflegerischen Unterstützung im Alter verstanden wird.
Nachbesserungsbedarf besteht zwingend
Daneben sind gewichtige Punkte festzuhalten, in denen es zwingend einer Nachbesserung bedarf:
- Schaffung einer pauschalen Lösung des Betreuungsbedarfs über Art. 10 ELG
- Detailliertere Definition der Leistungen in Art. 14a ELG
- Höhere Ansätze für die Vergütung der Leistungen in Art 14a
- Ausdehnung des betreuten Wohnens durch die Ergänzungsleistungen (EL) auf den IV-Bereich
Neben Wohnen im angestammten Zuhause kommt dem intermediären Wohnen in altersgerechten Wohnungen grosse Bedeutung zu. Ohne die Förderung des intermediären Wohnens bleibt es bei der dualen Betreuung (Zuhause oder in einem Alters- und Pflegeheim), was die Durchlässigkeit der Unterstützungsleistungen und die Kalibrierung der auf den Bedarf der einzelnen Person ausgerichteten Betreuung erschwert. Intermediäres Wohnen bietet weitgehende Autonomie bei maximaler Sicherheit und der Möglichkeit zur schrittweisen Erhöhung der Unterstützung. Intermediäre Wohnsettings in der Nähe von Alters- und Pflegheimen erweisen sich als günstig, können doch Synergien gewonnen werden bei der Erbringung der gewünschten Dienstleistungen und der Verfügbarkeit von Fachpersonen.
Ausdehnung des betreuten Wohnens auf den IV-Bereich ist notwendig
Eine Gleichbehandlung von Menschen im Alter und Menschen mit Behinderung (unter 65) ist angezeigt. Bisher wurde in den entsprechenden EL-Artikeln nicht zwischen AHV und IV unterschieden, ohne Not und bei gleichem Bedarf sollte dies nicht geändert werden – die Schaffung von unnötigen Ungleichheiten im System der EL, zwischen dem AHV- und dem IV-Bereich ist zu vermeiden.