23.02.2024

POLITIK | Anpassung beim Jugendarbeitsschutz tritt am 1. April 24 in Kraft

Mit der Anpassung der Verordnung zum Jugendarbeitsschutz korrigiert der Bund einen vor 10 Jahren gefällten ungünstigen Entscheid. Jugendliche dürfen im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen neu ebenfalls gefährliche Arbeiten ausführen. INSOS und YOUVITA begrüssen zusammen mit der Föderation ARTISET diesen Schritt ausserordentlich.

Mit Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) im Juni 2014 schuf der Bundesrat eine neue Ausgangslage, die für Unternehmen der Arbeitsintegration einschneidende Konsequenzen nach sich zog: Jugendliche unter 18 Jahren durften gefährliche Arbeiten nur im Rahmen einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) ausführen. Praktische Ausbildungen oder Integrationsvorlehren fielen nicht darunter. Dies hatte zur Folge, dass für nicht formale Ausbildungen keine Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren möglich waren und somit in der Konsequenz z.B. die PrA erst ab 18 Jahren hätten angeboten werden können.

Ein langer Weg bis zur Anpassung der ArGV 5

Das BSV reagierte nach diversen Interventionen auf diesen Missstand und erliess in Weisungen, wie der Jugendarbeitsschutz auch bei Ausbildungen ausserhalb des BBG zu gewährleisten ist. Die Regelungen richteten sich nach den Vorgaben der ArGV 5. All diesen notwendigen Anpassungen eigen war allerdings, dass eine rechtliche Grundlage bis heute fehlte. Mit der Anpassung der ArGV 5, die auf April 2024 in Kraft tritt, korrigiert der Bundesrat die unbeabsichtigten Folgen eines vor 10 Jahren gefällten Entscheids. ARTISET begrüsst zusammen mit den Branchenverbänden INSOS und YOUVITA ausserordentlich, dass nun eine rechtliche Grundlage des Jugendarbeitsschutzes auch für Ausbildungen ausserhalb des BBG besteht.

Medienmitteilung des Bundesrats 14.02.2024