Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft und löste das fast 100-jährige Vormundschaftsrecht ab.
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht schützt die Rechte von urteilsunfähigen Personen, indem es zum Beispiel bei medizinisch-pflegerischen Handlungen die Stellvertretung regelt. Dies ist vor allem bei älteren Menschen mit einer Demenz oder bei erwachsenen Menschen mit Behinderung von Bedeutung. Vorsorgliche Regelungen zu lebensverlängernden Massnahmen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit können verbindlich in einer Patientenverfügung festgelegt werden.
Das Gesetz regelt auch die Massnahmen des Kindesschutz.
Das Erwachsenenschutzrecht regelt zudem den Bereich der Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Weiterführende Informationen zum Thema Bewegungseinschränkende Massnahmen finden Sie auf der Seite Grenzverletzungen.
Zur Webseite Integrität von Menschen schützen
Publikationen
Links
- Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden
- Bundesamt für Justiz: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht